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Guten Tag,

da ich von einem Bekannten gehört habe, dass es in diesem Forum Hilfe gibt, hoffe ich, jemanden zu finden, der sich mit meinem Fall auskennt.

Meiner Meinung nach ist es unmöglich, wie mit zahlenden Fluggästen umgegangen wird. Meine Familie und ich wollten unseren diesjährigen Urlaub in Rom verbringen. Wir haben ein sehr großes Interesse an der Kultur der alten Römer und dachten, dass es jetzt, da unsere Kinder im jugendlichen Alter sind, für alle informativ sei, die Kultur zu besichtigen.

Deshalb wollten wir mit dem Alitalia-Flug AZ433 von München direkt nach Rom fliegen. Leider gestaltete sich unsere Anreise etwas mühsam. Unser Flug sollte um 18:00 Uhr in München starten und um 19:35 Uhr in Rom landen. Wir waren auch rechtzeitig am Franz-Josef-Strauß-Flughafen und haben sofort unser Gepäck eingecheckt. Anschließend gingen wir mit unseren Bordkarten zum Sicherheitscheck. Voller Vorfreude und völlig aufgeregt, da es für meine Kinder der erste Flug war, standen wir am Gate und warteten auf das Boarding. Doch dann bekamen wir leider einen Dämpfer.

Das Bodenpersonal informierte uns darüber, dass unser Flugzeug auf dem Weg von Rom nach München von einem Blitz getroffen wurde. Deswegen mussten diverse technische Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt werden. Das ist ja alles wunderbar und jeder Fluggast ist auch sehr froh über solch eine Sorgfalt, aber man kann auch erwarten, dass in solch einem Fall eine Ersatzmaschine bereitsteht. Leider war dies nicht der Fall und meine Frau und ich mussten 3 Stunden mit nörgelnden Teenagern die Zeit totschlagen. Jeder der das schon einmal erlebt hat weiß, dass so der Urlaub schon gelaufen ist. Es gab auch nach mehrmaligem Nachfragen keine Alternative nach Rom zu kommen. Wir mussten tatsächlich 3 Stunden warten, bis es weitergehen konnte.

Jetzt bin ich der Meinung, dass uns eine Entschädigung zusteht. Ich habe bei der Fluggesellschaft schon nachgefragt, aber dort wurde alles abgeschmettert, da ein Blitzeinschlag ein außergewöhnlicher Umstand sei.

Habe ich Anspruch auf Ausgleichszahlung oder zähöt der Blitzeinschlag zu den außergewöhnlichen Umständen?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

dir stellt sich die Frage, ob ein Blitzeinschlag auf das Flugzeug auf dem Vorflug einen außergewöhnlichen Umstand handelt, oder ob du gegen Alitalia einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen kannst.

Dazu habe ich folgende Urteile ausfindig machen können, die ich dir an dieser Stelle selbstverständlich nicht vorenthalten möchte:

AG Hamburg, Urteil vom 8.1.2015, Az. 20a C 219/14 (bei Google einfach eingeben: "20a C 219/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Blitzschlag auf einem vorgehenden Flug, welcher eine Verspätung durch eine daraufhin veranlasste Untersuchung begründet, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der FluggastrechteVO dar.

AG Erding, Urteil vom 23.7.2012, Az. 3 C 719/12 (bei Google zu finden unter: "3 C 719/12 reis-recht-wiki.de")

Zwei Passagiere verlangen eine Ausgleichszahlung von dem sie befördernden Luftfahrtunternehmen. Das ihnen zugeteilte Flugzeug wurde auf einem früheren Flug von einem Blitz getroffen, weshalb es zum geplanten Startzeitpunkt nicht einsatzfähig war. Die Airline beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. 

Das AG Erding hat den Kläger Recht zugesprochen. Der Blitzeinschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand und entschuldige die Verspätung des betroffenen Fluges. Auf Folgeflüge sei dieser allerdings nicht übertragbar.

Aus diesen Urteilen lässt sich meiner Meinung nach schließen, dass in deinem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorlag und du tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen Alitalia geltend machen kannst.

Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt in deinem Fall meiner Meinung nach 250€ pro Person bezogen auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Daher kann es sich durchaus als hilfreich erweisen, einen Experten um Rat zu fragen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Guten Tag, 

leider ist ihr Flug nach Rom verspätet gestartet. Deshalb musste Sie 3 h länger am Flughafen warten. Grund dafür war, dass das Flugzeug auf dem Vorflug einen Blitzschlag erlitten hat, weshalb die Wartungs- und Reparaturmaßnahmen eine gewisse Zeitverzögerungen nach sich gezogen haben. 

In solchen Fällen könnten eventuell Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht kommen, insbesondere wäre ein Ausgleichsleistungsanspruch n. Art. 7 der Verordnung denkbar. 

Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass es nicht darauf ankommen, wie viele Stunden Sie am Flughafen warten mussten, sondern mit wie viel Stunden Verspätung Sie ihr Endziel erreicht haben. Die Erheblichkeitsgrenze liegt da bei 3 Stunden. Sind Sie also mit einer Verspätung von über 3 Stunden in Rom gelandet, so könnte der Ausgleichsleistungsanspruch tatsächlich in Betracht kommen. Dann könnte die Höhe wiefolgt betragen:


- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Zu beachten ist allerdings die Ausnahme des Art. 5 III: Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Daher müssen also zwei Voraussetzungen für die Airline zum Ausschluss vorliegen: Zunächst muss generell ein außergewöhnlichen Umstandvorliegen. Zudem muss die Airline alle zumutbaren Maßnahmenzur 

Vermeidung angestrebt haben. 

So sieht es auch die Rechtsprechung:

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird. 

Trotzdem müsste man klären, ob der Blitzschlag auf dem Vorflug überhaupt einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Anerkannt ist, dass gewisse Wetterumstände tatsächlich einen außergewöhnliche Umstand darstellen können. 

Allerdings ist ein Blitzschlag auch nicht ein sonderlich ungewöhnliches Ereignis, mit dem ein Flugunternehmen nicht zu rechnen braucht. 

Daher muss man sich auf bekannte Urteile aus der Rechtsprechung stützen, um ein klareres Bild von der Sachlage zu bekommen:


AG Hannover, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen 538 C 11519/13: 3 Stunden und 25 Minuten auf dem Flug von Fuerteventura nach Köln/Bonn. Extreme Wetterbedingungen, welche der haftungsausschließende Grund für die Verspätung am Vorflug waren, kann der Luftfrachtführer nicht mehr für die damit zusammenhängende Verspätung des Folgefluges geltend machen, wenn er die Flüge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eng hintereinander taktet und keine Ersatzflugzeuge bereit hält.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12
3 Stunden und 40 Minuten Verspätung auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Das Flugzeug musste dann entsprechend auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch liegt hier das Problem vor – das Luftfahrtunternehmen zu viele Flüge für die Maschine in einem zu engen Zeitraum eingeplant, sodass jegliche Probleme eine Verspätung nach sich ziehen könnten. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

 

Insofern kommt es auch in gewisser Weise auf die konkreten Einzelumstände an. Hat die Airline alles Erforderliche getan, so wird wohlmöglich kein Anspruch bestehen. Zunächst ist es sicherlich trotzdem ratsam die Forderung zu stellen. Sollte nichts geschehen, so ist es angesichts der schwierigen Sachlage wohl eher ratsam sich an einen Anwalt zu wenden.

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