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Hallo zusammen,

ich hatte eine Pauschalreise gebucht. Der Rückflug sollte am 22.05.2018 um 22:05 Uhr (Ortszeit) von Korfu nach Stuttgart gehen. Bereits beim Boarding gegen 20 Uhr wurden wir darauf hingewiesen, dass das Flugzeug Verspätung hat und wir ggf. in einem Hotel übernachten müssten. Wir sollten auf weitere Informationen warten.

Nach einiger Zeit bekamen wir die Info, dass der Flug um 5 Stunden verschoben wurde. Irgendwann später kam dann die Info, dass der Flug gar nicht mehr startet und wir in ein Hotel gebracht werden. Letztendlich wurde der Flug auf den 24.05. 05:00 Uhr verschoben.

Als Begründung wurde der Fluglotsenstreik in Frankreich genannt. Reicht das denn als Begründung? Unser Flug ging ja gar nicht über Frankreich. Von daher war der Flug ja gar nicht direkt von dem Streik betroffen...
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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Hallo,

leider waren Sie bei ihrer gebuchten Pauschalreise von den Auswirkungen des  Fluglotsenstreiks in Frankreich betroffen. 

 

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, richten sich die möglichen Ansprüche in erster Linie gegen den Reiseveranstalter. Insofern tut sich die Frage auf, ob der Reiseveranstalter insofern nicht seine Leistungspflicht wie geschuldet erbracht hat.

Ist dies der Fall, so könnten sie eventuell eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB oder Schadensersatz fordern. 

§ 651d
Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

 

Allerdings müsste dahingehend geklärt werden, inwieweit ein Fluglotsenstreik dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist. Der BGH (Az.: X ZR 138/11 / Az.: X ZR 146/11) entschied dahingehend, dass die Fluggesellschaft einer Pauschalflugreise keinen Einfluss darauf hat, wenn Fluglotsen am Flughafen streiken. Der BGH bewertet ein solches Vorkommnis dann als höhere Gewalt, weshalb ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten muss.

Allerdings kann darin ein Reisemangel n. §651 c BGB gesehen werden, so dass eine Preisminderung möglich ist. Wichtig ist dann, dass Sie den Mangel auch dem Reiseveranstalter angezeigt haben. 

 

Bezüglich der zusätzlichen Übernachtung besteht für Reisende die am Flughafen „stranden“ das Recht zur Betreuung in Form von Unterbringung, Transfer und Verpflegung. 

Allerdings sollten Sie angesichts der schwierigen Sachlage bei Bedarf mit einem Anwalt reden, der sich mit dem Fachbereich bestens auskennt.

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