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In unserer Reisebestätigung von TUI wurde der Condorflug mit „ausgeführt von Condor Berlin“ bestätigt und nun erhalten wir Reiseunterlagen in denen - mit gleicher Flugnummer - „durchgeführt von Avion Express“ steht.  Wir hatten uns ganz bewusst für TUI und Condor entschieden und sind mit einer untergejubelten litauischen billig-Airline nicht einverstanden. Welche Rechte haben wir?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Guten Tag,

da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, bildet die Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall meiner Meinung nach das Reisevertragsrecht, welches in den §§651 a-m BGB geregelt wurde.

Sie geben an, sich bei der Buchung der Reise bewusst für Condor entschieden haben, sodass die Airline in meinen Augen zu einer wesentlichen Vertragsleistung im Sinne des §651 a BGB geworden ist. 

Eine Änderung dieser Leistung könnte einen Reisemangel begründen. Ein Reisemangel liegt nach §651 c Absatz 1 BGB dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Sollte sich ein Mangel durch die Änderung von Condor in Avion Express ergeben, so können Sie Ansprüche aus den §651 d-f BGB geltend machen. 

Welche Ansprüche das genau sein können, soll durch folgende Urteile geklärt werden:

LG Kleve, Urteil vom 17.8.2001, Az. 6 S 120/01 (bei Google einfach eingeben: "6 S 120/01 reise-recht-wiki.de")

Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.

Sie könnten also gemäß diesem Urteil von der Reise zurücktreten. Dies würde einem Anspruch aus §651 e Absatz 1 BGB entsprechen. Damit dieser Rücktritt jedoch rechtskräftig wird, müssen Sie TUI zunächst eine Frist setzten, bis wohin TUI berechtigt ist Abhilfe zu leisten, d.h. Ihnen vielleicht doch einen Condor-Flug zu ermöglichen. Sollten sie dies jedoch nicht können, so verliert TUI seinen Anspruch auf den gezahlten Reisepreis gemäß §651 e Absatz 3 BGB. Sie könnten sich also wahlweise dann nach einer Ersatzreise, mit einem Flug durchgeführt von Condor, umsehen.

AG Hersbruck, Urteil vom 4.1.1999, Az. 3 C 1634/98 (den Volltext finden Sie unter: "3 C 1634/98 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte eine Urlaubsreise nach Ägypten. Während der Buchung äußerte der Kläger seinen Wunsch, mit einem deutschen Luftfahrtunternehmen befördert zu werden und bezahlte für die Ausführung seines Wunsches auch einen Aufpreis. Am Abreisetag stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger nun durch ein ägyptisches Luftfahrtunternehmen befördert wird. Der Kläger begehrt deshalb eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB vom Reiseveranstalter. 

Das AG Hersbruck hat dem Kläger die begehrte Reisepreisminderung zugesprochen, da in diesem Fall der Reiseveranstalter eine vertraglich vereinbarte Pflicht aus dem Reisevertrag nicht erfüllt hat. Durch Aufnahme in den Reisevertrag wurde der Wunsch nach einer deutschen Airline zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil, dessen Verletzung einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach sich zieht. 

Sollten Sie also wie der Kläger in diesem Urteil ebenfalls einen Aufpreis bezahlt haben, damit Sie mit Condor fliegen, denke ich das  auch Ihnen eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter zustehen könnte.

Fazit

Durch die Änderung der Airline von Condor in Avion Express ist daher in meinen Augen ein Reisemangel entstanden, den TUI zu vertreten hat. Daher müssen Sie den Anspruch den Sie letztendlich geltend machen auch gegen TUI richten. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Eine professionelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt wird hierdurch nicht ersetzt.

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Sie haben eine Pauschalreise mit TUI gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Flug statt mit Condor mit einer Avion Express stattfinden soll, was für Sie nicht in Frage kommt. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Die Änderung der Flüge nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter diese nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Der Wechsel der Fluggesellschaft müsste also einen Reisemangel darstellen.  Dazu folgende Urteile: 

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem  deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.

Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises, weil sie nicht wie vereinbart von einer deutschen, sondern von einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte.

Das LG Kleve hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, als vereinbart, zum Rücktritt berechtigt.

In diesen Fällen wurde ein Reisemangel bei Änderung der Fluggesellschaft bejaht.  Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind. Dazu folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege

Es ist also nicht immer ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Für eine bessere Einschätzung der Rechtslage, könnte es daher auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Der Reiseveranstalter muss bei einem Reisemangel jedoch diesen ohne Mehrkosten für den Reisenden beheben. Weigert sich der Reiseveranstalter ergibt sich aus Abs. 2 folgendes: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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