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Anspruch auf Schadensersatz?

Mein Freund und ich fliegen bereits zum 5. Mal auf die Seychellen. Bei meiner 1. Reise mochte ich sie überhaupt nicht. Doch ich muss zugeben, inzwischen habe ich sie lieben gelernt.

Mahe ist die größte der drei Hauptinseln und auch die Vielseitigste. Sie besitzt wundervolle Buchten, grün bewachsene Granitberge und hat eine wunderschöne kleine verträumte Hauptstadt namens Victoria. Dichte Dschungel überwuchern die Berge und verpassen der Insel so ein magisches Flair. Es gibt wunderschöne ausgeschilderte Wanderwege, die mich nach unserem 1. Besuch überzeugt und zum absoluten Fan haben werden lassen. So freue ich mich jedes Jahr aufs Neue diese traumhafte Insel zu besuchen. Jetzt also zum eigentlichen Problem:

Mein Freund buchte mit Condor den Flug DE2302 um 19:30 Uhr von Frankfurt nach Victoria. Dort sollten wir planmäßig um 8:10 Uhr landen. Doch leider und zu unserem Ärger, landeten wir erst 5 Stunden später. Als ob dieser Flug nicht schon anstrengend und lang genug wäre! Das ganze Elend kam daher, dass an unserer Maschine ein technischer Defekt aufgetreten war und somit ein Flugzeug einer Drittfirma beauftragt werden musste. Der Flug wurde zwar nicht mehr von Condor durchgeführt, die Flugnummer blieb aber die selbe!
Das kann doch alles nicht sein! Mal ehrlich, es kann nicht sein, dass es dadurch zu so einer enormen Verspätung kommt!

Zuhause hatte mein Freund Schadensersatz eingefordert. Doch dieser wurde abgelehnt! Condor weigert sich etwas zu zahlen, da der Flug von einer Drittfirma und nicht von Condor durchgeführt wurde.

Haben wir wirklich keinen Anspruch auf Schadensersatz? Die Flugnummer war doch die selbe und Condor beauftragte die Drittfirma…
Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

Sie buchten einen Flug von Frankfurt nach Viktoria mit Condor. Durch einen technischen Defekt am Flugzeug, musste zunächst eine Drittfirma beauftragt werden. Dadurch sind Sie mit 5 Stunden Verspätung in Viktoria angekommen. Als Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz an Condor stellten, verweigerten diese die Zahlung mit der Begründung, dass der Flug nicht von Condor, sondern von einer Drittfirma durchgeführt wurde. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie einen Anspruch gegen Condor geltend machen können. 

Haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen der 5-stündigen Verspätung?

Zunächst einmal sollte geklärt werden, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Verspätung geltend machen können.

Da Sie augenscheinlich keine Pauschalreise gebucht haben, sondern nur den Flug, bildet die Anspruchsgrundlage meiner Meinung nach die Europäische Fluggastrechteverordnung.

Der Fluggast steht im Fall einer großen Verspätung, wie bei einem annullierten Flug, ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung zu. Einzige Bedingung ist, dass der Fluggast sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10).

Diese Bedingung haben Sie meiner Meinung nach erfüllt, weswegen ich weiterhin der Ansicht bin, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 haben. 

Diese Zahlung muss durch eine Airline lediglich dann nicht gezahlt werden, wenn der Grund für die Verspätung bzw. Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war. In Ihrem Fall war der Grund für die Verspätung ein technischer Defekt am Flugzeug.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in seinem Urteil vom 11.6.2010 jedoch entschieden, dass technische Defekte am Flugzeug keine sogenannten außergewöhnlichen Umstände begründen. Das Urteil können Sie selbstverständlich auch im Volltext nachlesen unter: "3 C 387/10 (35) reise-recht-wiki.de".

Somit muss also nur noch die Höhe der Ausgleichszahlung in Ihrem Fall ermittelt werden. Die Höhe ergibt sich aus der Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort. 

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Victoria beträgt mehr als 3500km, sodass Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person haben. Dies ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung.

Gegen wen müssen Sie den Anspruch geltend machen?

Nun muss noch geklärt werden, ob Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Condor oder gegen die Drittfirma geltend machen müssen.

Dazu möchte ich folgendes Urteil anbringen:

AG Frankfurt, Urteil vom 29.3.2012, Az. 31 C 2809/11 (bei Google zu finden unter: "31 C 2809/11 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Victoria (Seychellen). Dieser sollte durch die Beklagte mit einem Flugzeug der Beklagten durchgeführt werden. Wegen eines technischen Defekts an der Maschine wurde eine Drittfirma beauftragt, die den Flug unter der Flugnummer der Beklagten durchführte. Es kam zu einer Verspätung von 4 Stunden und 35 Minuten. Die Kläger forderten von der Beklagten die Zahlung einer Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Beklagte sah sich zur Zahlung nicht verpflichtet, u.a. weil sie den Flug nicht selbst durchgeführt hat.

Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte zur Zahlung von Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, da es sich bei der Beklagten um das "ausführende Luftfahrtunternehmen" im Sinne von Artikel 2 b) VO (EG) Nr. 261/2004 handelt. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Condor geltend machen sollten.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Eine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt für Reiserecht kann daher unter Umständen auch von Vorteil sein.

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