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Hallo zusammen,

unser Zubringerflug von Hannover nach Paris vor einigen Wochen wurde am Abflugtag (wir saßen schon am Gate, Gepäck aufgegeben etc.) gestrichen.

Infolgedessen verpassten wir unsere beiden Anschlussflüge von Paris bzw. Sao Paulo und handelten uns auf Grund der mittelmäßigen Umbuchungsqualitäten der Air France Kollegen eine Verspätung von 24 Stunden ein.

Zusätzlich zur Verspätung mussten wir unser gebuchtes Hotel bezahlen, welches wir logischerweise auf Grund der Verspätung nicht benutzt konnten. Durch diese Verspästung am Anfang änderten sich unsere Pläne etwas durch den Zeitverlust und ein weiteres Hotel auf der Reiseroute mussten wir verfallen lassen, obwohl schon gebucht und bezahlt.

Was muss die Airline uns in diesem Fall erstatten?

Mein Gefühl würde sagen: Flugpreis (Voll Hin- und Rückflug), beide verfallenden Hotels.

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

als Sie bereits am Flughafen angekommen sind, mussten Sie erfahren, dass Ihr Zubringerflug leider annulliert wurde. Daraufhin haben Sie natürlich Ihre Anschlüsse verpasst und sind letztlich erst mit 24 Stunden Verspätung an Ihrem Ziel Sao Paulo angekommen. Nun würden Sie gerne die Kosten für das nicht genutzte Hotels und die Flugscheine zurück verlangen. 

Erstattung der Flugkosten?

Ich würde hier mal davon ausgehen, dass Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Frage kommen. Da es zu einer Annullierung kam, bilde hier wohl Art. 5 der Verordnung die Rechtsgrundlage. Dieser verweist auf die verschiedenen Rechte von Flugreisenden, die von einer Annullierung betroffen waren.

Eins dieser Rechte ist bspw. der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 I der VO. Darin werden Pauschale Entschädigungshöhen festgelegt, die sich je nach Distanz des Start- und Zielortes staffeln:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Bei einer Strecke von Hannover – Sao Paulo liegt die Höhe dann wohl bei 600 Euro pro Person. Allerdings wäre es vorliegend auch sehr interessant zu wissen, warum es zu der Flugannullierung kam. Denn in best. Fällen haben Flugreisende dann kein Anspruch gegen das Flugunternehmen AirFrance, z. B. beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen i.S.v. Art. 5 III der Verordnung. Dazu finden Sie in diesem verlinkten Beitrag viele Informationen.

Die Ausgleichsleistungen sollen eine Entschädigung für die Reisenden darstellen. Darüber hinaus, können Sie aber nicht die Flugscheinkosten zurück verlangen, da Sie eine Alternative Beförderung seitens Air France angenommen haben. Die Flugkostenrückerstattung n. Art. 8 VO wäre nur in Betracht gekommen, wenn Sie den Beförderungsvertrag sozusagen hätten rückabwickeln lassen und auf eigene Faust ganz neue Flüge gebucht hätten. 

Insofern sollte die Entschädigung von 600 Euro nach dem Zweck der Verordnung der Stärkung von Passagierrechten genügen. 

Erstattung Hotelkosten? 

Art. 12 I der Verordnung regelt, dass grundsätzlich auch ein weitergehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, allerdings kann ein solcher auf bereits gewährte Ausgleichszahlungen angerechnet werden.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Darunter könnten zumindest die Kosten für das nicht genutzte Hotel am Anfang liegen. Dass Sie ein weiteres Hotel auf ihrer Reise aufgrund einer Änderung der Reiseroute nicht genutzt haben, kann man meiner Meinung nach nicht der Airline anhängen, da es insofern ihre eigene Entscheidung war nun anders zu reisen.

Letztlich denke ich, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegenüber Air France haben. Zudem können Sie die Hotelkosten verlangen unter der Maßgabe, dass dieser Schadensersatz evtl. mit den Ausgleichszahlungen verrechnet werden. Natürlich ist jeder Sachverhalt individuell und kann unterschiedliche beurteilt werden. Dazu ist allerdings wohl eher die professionelle Hilfe von Fachanwälten nötig.

Da es immer mal wieder Probleme, v.a. Annullierungen, auf AirFrance-Flügen gibt, kann ich Ihnen weiterhin empfehlen, wenn Sie auch einen Blick auf andere Beiträge hier im Forum werfen.

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 Ihr Flug von Hannover nach Paris mit AirFrance wurde am Abflugtag annulliert. Deshalb kamen Sie mit einer Verspätung von 24 Stunden an Ihrem Zielflughafen an, wodurch auch die erste Nacht Ihres Hotelaufenthalts sinnlos geworden ist. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft. 

Es kam zu einer Annullierung Ihres Fluges. In einem solchen Fall können ergeben sich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten wegen der Annullierung also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben: 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher haben Sie meines Erachtens schonmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Daneben fragen Sie noch nach der Erstattung der nutzlos gewordenen Hotelkosten. 

Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Verspätung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und eine Erstattung der Mehrkosten, welche dann auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden. 

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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