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Im letzten Herbst beschloss ich, eine Fahrradrundreise durch Fuerteventura zu machen.

Als diese Rundreise beendet war, buchte ich einen Rückflug von Fuerteventura nach München. Ich habe frühzeitig keinen Flug gebucht, denn ich wusste ja nicht wann ich fertig sein würde. Dennoch hatte ich eine bestätigte Buchung von der Airline erhalten.

Jedenfalls gingen mein Rucksack und ich am vereinbarten Rückflugtag zum Flughafen um das Flugzeug zu besteigen.

Das ging jedoch nicht so einfach wie geplant, denn wir mussten lange warten ehe das Flugzeug freigegeben wurde, ich es betreten konnte, der Start freigeben wurde, und wir endgültig starten konnten.

Denn das Flugzeug hatte eine Verspätung von 17 Stunden! Eigentlich wollte ich ja am 23.03 ankommen, aber da wurde dann der 24.03 draus.

Eine enorm lange zeit, die ich größtenteils am Flughafen verbringen musste.

IM Flugzeug wurden wir dann darauf hingewiesen, dass die Verspätung deswegen zustande kam, wegen etwas, was in der Flugzeugsprache „electric smell“ bezeichnet wird. Was das jetzt genau war, habe ich in dem Moment nicht verstanden, man versteht ja auch generell die Piloten bei ihren Aussagen so schlecht.

Nur weiß ich jetzt nicht, ob man bei einer so großen Verspätung nicht schon doch von einer Flugannullierung reden kann. Sind in beiden Fällen die Ausgleichsansprüche verschieden? Oder ist das egal, und mir steht so oder so ein Anspruch zu. Ich kenne mich in solchen Sachen eben nicht os gut aus.

Oder führt dieser electronic smell, was auch immer das ist, dazu, dass kein Ausgleich gezahlt werden muss?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

da es sich bei Ihnen anscheinend um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, denke ich, dass sich ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung lohnen könnte.

Auch wenn Ansprüche für Verspätungen nicht explizit in der Verordnung geregelt sind, so stehen dem Fluggast im Fall einer Verspätung doch Ansprüche aus dieser Verordnung zu. 

Verspätet sich der Flug eines Fluggastes so, dass dieser mindestens 3 Stunden später als geplant an seinem Ziel ankommt, so kann er gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung geltend machen. Speziell aber kann er einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 geltend machen.

Vergleiche dazu folgendes Urteil:

AG Frankfurt, Urteil vom 10.4.2014, Az. 30 C 3489/13 (25) (bei Google einfach eingeben: "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de")

Einem Fluggast steht nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu. 

Da Sie angeben, mit einer Verspätung von 17 Stunden an Ihrem Ziel angekommen zu sein, denke ich, dass Ihnen theoretisch eine Ausgleichszahlung zusteht.

Allerdings kann die Airline von dieser Leistung auch entbunden werden, wenn sie nachweisen kann das der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand ist.

In deinem Fall war der Grund für die Verspätung ein Electric smell. Es muss also geklärt werden, ob dieser Verspätungsgrund einen außergewöhnlichen Umstand begründet. 

Zur Klärung dieser Frage möchte ich folgendes Urteil anbringen:

AG Erding, Urteil vom 13.3.2013, Az. 3 C 2101/12 (bei Google zu finden unter: "3 C 2101/12 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug, welcher 17 Stunden Verspätung hatte. Die Beklagte, als ausführendes Luftfahrtunternehmen, begründete diese Verspätung mit einem "Electric smell" , einem technischen Defekt. Der Kläger verlangt nun von ihr eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. 

Das AG Erding hat dem Kläger einen solchen Anspruch zugesprochen, da ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung ist und eine Inanspruchnahme der Beklagten somit nicht ausschließt.

In Ihrem Fall scheint also kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen zu haben, wodurch Sie in meinen Augen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Ihre Airline haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

Die Entfernung zwischen Fuerteventura und München beträgt ca. 3000km, sodass Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person zusteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen empfiehlt sich meines Erachtens nach der Gang zu einem Anwalt für Reiserecht.

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Sie sind von Fuerteventura nach München geflogen. Der Flug hatte jedoch eine Verspätung von 17 Stunden an.  Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Sie sind mit einer Verspätung von 17 Stunden angekommen. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Tatsächlich muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Verspätung „electric smell“ genannt. Beachten Sie dazu das folgende Urteil:

AG Erding, Urt. v. 13.03.2013, Az: 3 C 2101/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 2101/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug, welcher 17 Stunden Verspätung hatte. Die Beklagte, als ausführendes Luftfahrtunternehmen, begründete diese Verspätung mit einem  „electric smell“, einem technischen Defekt. Der Kläger verlangt nun von ihr eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.

Das Amtsgericht Erding hat dem Kläger einen solchen Anspruch zugesprochen, da ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung ist und eine Inanspruchnahme der Beklagten somit nicht ausschließt.

Da der vorliegende Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch in Ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und Sie einen Anspruch auf Auslgeichszahlingen gegen die Fluggesellschaft haben.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für genauere Informationen können Sie darüber nachdenken, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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