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Reiseleiterin glänzte mit Unwissen!

Ich freute mich wahnsinnig auf meine USA-Rundreise. Schon als Kind liebte ich dieses Land mit seinen Weiten und unbegrenzten Möglichkeiten. Um mir einen kleinen Überblick verschaffen zu können, buchte ich für mich und meinen Freund eine 22-tägige USA-Busreise bei USAreisen.de. Diese Fahrt sollte einmal quer von West nach Ost gehen. Unser Ausgangspunkt war New York. Von dort sollte es weiter nach Philadelphia zu den Niagarafällen, Allen Park, dann einen Besuch in Sioux City, von dort zum Mont Rushmore, dann zum Yellowstone Nationalpark, anschließend nach Salt Lake City gehen. Von dort sollten wir zum umwerfenden und sehr beeindruckenden Grand Canyon, danach natürlich einen Besuch in Las Vegas mit seinen imposanten Spielcasinos, weiter zum Morro Bay und schlussendlich nach San Francisco fahren.

Es war vorgesehen in jeder dieser Städte bzw. Orte über historische Sehenswürdigkeiten, den Städtebau, sowie die einzigartige Landschaft ausreichend informiert zu werden. Dafür sollte eine qualifizierte Reiseleitung zuständig sein. Bei der Buchung meiner Reise wurde dies bestätigt und war somit ein fester Bestandteil der Reise. Mir war es auch sehr wichtig genügend Informationen vor Ort zu bekommen, sowie Antworten auf meine Fragen zu erhalten. Genau aus solchen Gründen nehmen mein Freund und ich gern an geführten Reisen teil.

Doch leider konnte unsere Reiseleiterin über sämtliche Sehenswürdigkeiten keine weitgehenden bzw. hintergründigen Auskünfte geben. Es war schlichtweg enttäuschend. Wir erhielten keine neuen Erkenntnisse. Nachdem ich mich bei ihr beschwert hatte, teilte sie mir lediglich mit, dass sie nicht über das nötige Wissen verfüge.

Stellt das einen Reisemangel dar? Ich finde schon, denn schließlich ist es ihr Job uns etwas über die Sehenswürdigkeiten, den Städtebau und die Landschaft zu berichten. Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Reisemangels?
Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Guten Tag,

bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage immer das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB. 

In Ihrem Fall denke ich primär an eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB. 

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Reisemangels gemäß §651 i BGB. Danach liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Ob in Ihrem Fall ein solcher Reisemangel vorliegt, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

LG Düsseldorf, Urteil vom 7.2.1997, Az. 22 S 317/96 (bei Google einfach eingeben: "22 S 317/96 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter eine Busrundreise in Amerika. Durch den Reiseveranstalter wurde im Rahmen der Reise der Besuch von landschaftlichen, städtebaulichen und historischen Sehenswürdigkeiten mit einem qualifizierten Reiseleiter versprochen. Tatsächlich konnte aber die anwesende Reiseleiterin über die besuchten Sehenswürdigkeiten keine weitergehenden Auskünfte geben. Auf Beschwerden aus der Reisegruppe teilte sie mit, dass sie nicht über das nötige Wissen verfüge. 

Das Gericht gab dem Kläger Recht und sprach ihnen eine Reisepreisminderung in Höhe von 20% zu, da laut Gericht ein Reisemangel vorliegt, wenn für eine Rundreise der Besuch von verschiedenen Sehenswürdigkeiten mit einem qualifizierten Reiseleiter versprochen wurde, dieser dann aber keine Auskünfte über die besuchten Sehenswürdigkeiten mangels notwendigen Wissens geben kann.

Aufgrund der Existenz dieses Urteils, bin ich der Meinung  dass auch Ihnen ein Minderungsanspruch in Höhe von 20% gegen USAreise.de zusteht. Allerdings sehe ich damit schlechte Chancen für Sie auf einen Anspruch auf Schadensersatz gegen USAreisen. de, da für einen solchen Anspruch ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 25% vorliegen muss.

Vgl. dazu folgendes Urteil:

​​​​​​​LG Duisburg ,Urteil vom 27.3.2008, Az. 12 S 70/07 (bei Google zu finden unter: "12 S 70/07 reise-recht-wiki.de")

Voraussetzung für eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist, dass eine Preisminderung von mindestens 25% angebracht wäre.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Meinung dar und keinen Rechtsrat. Diesen kann Ihnen wohl nur ein Rechtsanwalt für Reiserecht geben.

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