3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo,

da ich mir selbst keinen Rat mehr weiß, wende ich mich hoffnungsvoll an dieses Forum, von dem ich schon öfter gehört habe, dass Reisenden geholfen wurde bzw. dass sie zu ihrem Recht kamen.
Ich hatte meinen Urlaub in Tokyo beendet und musste wieder nach Hause fliegen. Dazu hatte ich im Vorfeld einen Flug bei Finnair Flug AY5821 um 11:25 Uhr ab Tokyo mit Ankunft um 16:30 Uhr in Frankfurt gebucht. Aber mit diesem Flug konnte ich nicht zurückfliegen.

Weniger als 1 Tag vor meinem Abflug in Tokyo, bekam ich die Nachricht, dass der Flug annulliert wurde, es aber einen Ersatzflug um 0:25 Uhr nach Frankfurt gab. Ich dachte ich spinne! Nachts um 0:25 Uhr! Das waren mehr als 5 Stunden später als geplant!

Nachdem ich endlich völlig erschöpft und spät abends zuhause angekommen war, setzte ich mich sofort hin und forderte Finnair zur Zahlung eines Ausgleichs auf. die Antwort lautete natürlich nein, das war mir schon klar. So einfach würde ich nicht zu einer Ausgleichszahlung kommen. Der angegebene Grund ließ mich aber doch aufhorchen. Es handelte sich laut Finnair um einen außergewöhnlichen Umstand und zwar, weil auf dem Vorflug von Frankfurt nach Tokyo das Flugzeug so beschädigt worden war, dass es deshalb nicht möglich war, den Flug durchzuführen. Die Flugsicherung habe die Startfreigabe zu früh erteilt und deswegen sei das Flugzeug in den Abgasstrahl des zuvor gestarteten Flugzeugs geraten. Aus diesem Grund erfolgte eine Notbremsung und der Start musste abgebrochen werden. die Auswirkungen dieser Notbremsung zeigten sich darin, dass die Bremsen zerstört waren und die Reifen Luft verloren hatten. Dadurch musste das Flugzeug abgeschleppt werden. Um die Dienstzeit der Crew einhalten zu können, hätte innerhalb 3 Stunden nach den Vorkommnissen ein Ersatzflug starten müssen. Dazu war dieses aber noch nicht bereit. Demnach sei der Flug nicht mehr möglich gewesen, weil keine Ersatzcrew zur Verfügung stand und es sich nicht mehr mit dem Nachtflugverbot in Frankfurt und in Tokyo vereinbaren ließ.

Das mag ja alles sein, aber schließlich konnte ich nichts dafür und war auch nicht verantwortlich für dieses Elend. Ich war der Leidtragende, der 5 Stunden später zuhause ankam.

Habe ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung oder handelt es sich wirklich um einen außergewöhnlichen Umstand?
 

Gefragt in Flugannullierung von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Guten Tag,

Ihnen stellt sich die Frage, ob Sie gegen FinnAir einen Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen können.

Dazu müsste jedoch zunächst einmal die Anwendbarkeit der Verordnung in Ihrem Fall erörtert werden. 

Hierzu würde ich gerne Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung heranziehen:

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihr Rückflug sollte in Tokyo, also in Japan, starten. Japan ist kein Mitgliedsstaat der oben genannten Verordnung, sodass die Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) nicht angewandt werden könnte. Glücklicherweise gibt es jedoch noch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b). Danach kann die Verordnung auch dann angewandt werden, wenn das Luftfahrtunternehmen, das Sie von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat befördert, ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist. Das sind solche Airlines, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. 

Sie sind mit FinnAir geflogen, einer finnischen Airline. Finnland ist seit  dem 1.1.1995 ein Mitgliedsstaat der EU, womit FinnAir zu einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehört, da es seinen Sitz in der EU hat.

Eine Anwendbarkeit der Verordnung kann in Ihrem Fall also bejaht werden.

Haben Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 der Verordnung?

Nun komme ich auf Ihre Frage zu sprechen, ob Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen können. 

Bei einer Annullierung des Fluges kann für den Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 entstehen. Dieser Anspruch entsteht nur dann nicht, wenn der Grund für die Annullierung ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand war. 

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. 

Dies Definition können Sie auch gern noch einmal unter folgendem Link nachlesen:

http://passagierrechte.org/Außergewöhnliche_Umstände 

Es muss also jetzt geklärt werden, ob die in Ihrem Fall zugrunde liegenden Umstände einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründen oder nicht.

Hierzu folgendes Urteil:

AG Köln, Urteil vom 24.4.2017, Az. 142 C 517/15 (bei Google zu finden unter: "142 C 517/15 reise-recht-wiki.de")

Reisende erreichten wegen der Annullierung eines in Tokio startenden Fluges und der erfolgten Ersatzbeförderung mit Zwischenlandung in Kopenhagen ihr Endziel Frankfurt mit mehr als 5-stündiger Verspätung. Hierfür forderten sie vor dem Amtsgericht Köln Schadensersatz gemäß der Fluggastrechteverordnung.

Das Luftfahrtunternehmen berief sich auf außergewöhnliche Umstände. Der Flieger habe den Start per Notbremsung abbrechen müssen, weil die Flugsicherung das Rollfeld zu früh freigegeben hätte, der Flieger dadurch in Wirbelschleppen des vorherigen geraten wäre und Schäden erlitten hätte. 

Das Gericht gab den Ausgleichsansprüchen der Kläger statt, weil es weder in den vom Abgasstrahl anderer Flugzeuge erzeugten Luftverwirbelungen, daraus entstehenden technischen Defekten oder Fehlern seitens der Koordination des Luftverkehrs durch die Flugsicherung außergewöhnliche Umstände gegeben sah. All dies seien Risiken, die dem Luftfahrtbetrieb inhärent seien und damit nicht von außen kommend, unvorhersehbar oder unbeherrschbar. 

Ich denke aufgrund der Existenz dieses Urteils lässt sich sagen, dass in Ihrem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Damit können Sie meiner Meinung nach gegen FinnAir eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 geltend machen. Da die Entfernung zwischen Tokyo und Frankfurt mehr als 3500km beträgt, ergibt sich meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. 

Ihre Frage wurde übrigens in diesem Beitrag schon einmal erörtert:

Pilot musste wegen Wirbelschleppen die Notbremse ziehen. Das führte zu einer Verspätung. Ist das ein außergewöhnlicher Umstand?

Hier ging es ebenfalls um einen Flug von Tokyo nach Frankfurt, bei welchem das Flugzeug in die vom davor anfahrenden Flugzeug erzeugten Wirbelschleppen geraten ist. Daraufhin musste der Pilot die Notbremse ziehen und es kam für den Fragesteller zu einer großen Verspätung. Der zu dieser Frage verfasste Beitrag bejahte ebenfalls den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. 

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meine persönliche Rechtsmeinung darstellt. Es kann daher durchaus von Vorteil sein, zusätzlich einen Experten um Rat zu fragen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
0 Punkte
...