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2 Antworten

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Hallo Daniel, 

vor einer Weile habt ihr einen Flug auf die wunderschöne Insel Kreta gebucht. De Flug sollte am 23. August um 6:20 Uhr starten. Nun wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie nicht mehr um 6:20 Uhr starten, sondern nun mehr um 15:50 Uhr. 

Diese Änderung gefällt Ihnen allerdings nicht und würden daher gerne den Flug wieder stornieren. 

 

RECHT AUF STORNIERUNG? 

 

Da Sie den Flug direkt gebucht haben, würde ich vermuten, dass die europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 hier einschlägig sein könnte. Insbesondere fällt mir da der Art. 5 der Verordnung ein, der den Fall einer Annullierung behandelt. Laut des Art. 2 lit. l) der Verordnung wird eine solche als  Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. 

Sollte es also zu einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gekommen sein, dann wurde Ihnen nun auch schon eine Alternative angeboten. 

Art. 5 der Verordnung beinhaltet die verschiedenen Ansprüche, die Flugreisende haben können. Für Sie ist vor allem der Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 8 VO von Interesse: 

 

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

 

Dieser Anspruch bestätigt, dass Fluggäste im Falle einer Annullierung eine Wahlmöglichkeit haben. Sie können die angebotene Alternative also annehmen oder eben den Flug stornieren.

Daher würde ich Ihnen raten, sich an den Kundenservice von Condor zu wenden und nach dieser Alternative zu fragen. Allerdings ist das eben beschriebene natürlich auch nur meine eigene Meinung; im Zweifel ist natürlich ein Fachanwalt im besseren Bilde. Ebenso kann ich empfehlen auch mal in weiteren Beiträgen aus dem Forum nach zu schlagen. 

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Sie haben einen Flug nach Kreta gebucht. 

Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug 8,5 Std nach hinten verschoben wurde. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen gegen Condor, besonders nach dem Anspruch auf eine kostenlose Stornierung. Mögliche Ansprüche gegen Condor ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich nach hinten verlegt wurde. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Da Ihre Verspätung sehr deutlich die 3 Stunden Grenze überschreitet, liegt in Ihrem Fall zweifelsohne eine große Verspätung vor, welche genau so behandelt wird, wie eine Annullierung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können gem. Art. 8 VO Nr. 261/2004 also kostenfrei Stornieren und dann selbstständig neu buchen. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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