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Ich bin auf der Suche nach Beratung, da ich mir nicht sicher bin, wie wir in diesem Fall vorgehen können...

Vorfall:

Ich buchte mit meiner Freundin und unseren Kindern (7, 5, 4, 2 Jahre alt) einen Aufenthalt (Mittwoch bis Sonntag) in einer deutschen Ferienanlage für Familien.

Bei der Anmeldung am Mittwoch standen wir zu sechst an der Rezeption. Als die Dame uns schnell abfertigen wollte, in dem sie sagte:"Den Rest kennen Sie ja!" machten wir deutlich, dass wir zum ersten Mal dort seien (was überigens auch im Anmeldebogen vermerkt war...) Daraufhin gab sie uns noch einen Beutel mit diversen Broschüren und Flayern.

Wir bezogen dann unser Ferienhaus und bereiteten die Betten für die Nacht vor. Es gab zwei Schlafzimmer mit je einem Etagenbett und ein 1,40m breites Bett im Wohnraum.  Meine Kinder bezogen das eine Zimmer (Tochter 7 lag oben, Sohn 5 lag unten) während ich ins andere Zimmer zog. Meine Freundin schlief mit ihren Kindern im Wohnraum (zuerst sollte ihr Sohn (4) in meinem Etagenbett oben schlafen, dann bei meinen Kindern im Zimmer auf dem Boden, als sie aber nur Quatsch machten, nahmen seine Mutter in ihr Bett).

In der ersten Nacht fiel also meine Tochter aus dem oberen Etagenbett, welches keine Sicherung an der Seite hatte (also gar keine!!! noch nicht einmal eine Leiter war angebracht, um auf das Bett zu klettern und die Matratze ragte über die Bettkante hinaus, da sie höher ist, als die Seitensprosse!!!).

Der Rettungsdienst teilte uns bei deren Ankunft mit, dass man sich Bettschutzgitter ausleihen kann. Diese seinen in einer Hütte untergebracht und man könne sie sich dort einfach rausnehmen. Auch in der Rettungsstelle wurde uns dies mitgeteilt (außerdem erfuhr ich, dass dort regelmäßig Kinder aus den ungesicherten Betten fallen). Meine Tochter brach sich das rechte Schlüsselbein und der Urlaub war eigentlich gelaufen, da sie große Schmerzen hatte und nichts machen konnte. Auch für die anderen war der Urlaub nicht so wie geplant, da ich mit meinen Kindern vieles nicht machen konnte.

Als ich den Unfall am Donnerstag der Rezeption meldete, gab diese an, es stünde auch in einer der Broschüren, die wir erhalten hatten. Im Ferienhaus schaute ich nach und fand tatsächlich in einem Abschnitt etwas... in diesem Abschnitt war das Wort Kinderbett hervorgehoben und dazu stand dann, dass man sich in einer Hütte Schutzgitter rausnehmen könne. Ich fragte die Dame an der Anmeldung, warum sie uns denn bei der Anmeldung am Vortag keinen Hinweis auf diese Gitter gegeben hätte. Dazu meinte sie, da müsse sie mal nachfragen, ob sie solche Informationen bei der Anmeldung rausgeben dürfe.

Inzwischen warte ich auf Unterlagen von der Versicherung dieser Ferienanlage...

Vielleicht hat jemand hier eine Ahnung, wie hier die rechtliche Lage aussieht und ob es sinn macht, einen Rechtsanwalt einzuschalten oder nicht...

Vielen Dank für eure Antworten!!!

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Sie haben mit Ihrer Familie eine Pauschalreise in ein deutsches Ferienlager gebucht. Bei dieser kam es jedoch zu einem Unfall. Eines Ihrer Kinder stürzte Nachts aus dem Hochbett und brach sich das Schlüsselbein. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Daher ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. Damit allerdings Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen können, muss die Reise mangelhaft sein. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

In Ihrem Fall könnte der Mangel darin bestehen, dass Ihr Sohn aufgrund eines Unfalls im Hotel während des Urlaubs verletzt war. Der Reiseveranstalter müsste dann den Sturz Ihres Sohnes aus dem Hochbett zu verantworten haben. Das ist dann der Fall, wenn die objektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Ob das bei einem Sturz aus einem Hochbett der Fall ist, wird nicht einheitlich beurteilt. 

Verneinend: 

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2007, Az: 7 U 73/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 7 U 73/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Familie buchte im Jahr 2005 eine Pauschalreise über einen Reiseveranstalter in die Türkei. Die 11 Jahre alte Tochter der Familie stürzte während des Urlaubsaufenthaltes aus dem Hochbett des Hotelzimmers. Daraufhin nahm die Familie den Reiseveranstalter in Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie die teilweise Rückerstattung des Reisepreises.

Das OLG Karlsruhe wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Sturz aus dem mittelmäßig abgesicherten Hochbett nicht zwangsläufig zur Haftung des Reiseveranstalters führt.

Bejahend: 

OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.09.2016, Az: 7 U 196/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 7 U 196/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die fünfeinhalb Jahre alte Klägerin war mit ihren Eltern als Teil einer Reisegruppe in eine Berghütte gereist. Kurz nach der Ankunft fiel die Klägerin aus ihrem Hochbett und zog sich einen Schädelbruch zu. Das Gericht befand, dass die fehlende Absturzsicherung des Bettes einen Reisemangel darstellt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu. 

Es wird also nicht ganz einheitlich beurteilt, ob von einem Reisemangel auszugehen ist und jeder Fall muss einzelfallbezogen beurteilt werde. Es sind daher die verschiedenen Einzelheiten des Sachverhalts zu berücksichtigen. Für eine genauere Einschätzung könnte es daher sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen. 

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