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Wir wurden vom ursprünglichen Abflughafen PAD auf eine 9-stündige Busreise nach Salzburg geschickt. Die Ankunftszeit am Zielort verschob sich dadurch um 10 Stunden. Bevor ich jetzt die Reklamation/Beschwerde formell einreiche, welche Chance auf Entschädigung habe ich denn und kann ich erwarten dürfen?
Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Hallo Jan,

Du wurdest von deinem Startflughafen Paderborn umgebucht auf den Startflughafen in Salzburg. 

Dadurch kamst du auch erst 10 Stunden später am Zielort an. 

Da du von einem komplett anderen als dem ursprünglich geplanten Flughafen gestartet bist, liegt hier eine Flugannullierung vor. 

Zunächst einmal ist zu klären, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast. Ich gehe davon aus, dass die Umbuchung gegen deinen Willen erfolgte, auch weil Paderborn und Salzburg sehr weit voneinander entfernt sind. Eine Umbuchung gegen den Willen des Reisenden ist als Nichtbeförderung zu behandeln. Aus diesem Grund sind die Artikel 4 und 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung relevant. Dort steht:

Artikel 4
Nichtbeförderung
(…)
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Somit richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung ganz allein danach, wo dein Ziel lag.
Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden:

Ich würde gerne auch noch auf die Beförderung per Bus eingehen. Dazu ist Artikel 8 der Verordnung relevant:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Unter der Bedingung dass zu dieser Zeit kein vergleichbarer Flug oder Zug nach Salzburg verfügbar war, muss die Busfahrt als einziges Mittel angesehen werden, und wäre somit hinzunehmen. 

Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, da es sich hierbei lediglich um meine persönliche Meinung handelt, die keine qualifizierte Rechtsberatung eines Rechtsanwalts ersetzt. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die ein Spezialist besser beurteilen kann. Falls du nach einem Muster für ein Schreiben an die Airline wegen eines Ausgleichsanspruchs suchst, schau doch einmal hier. 

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Paderborn nach Salzburg gebucht. Dieser wurde jedoch auf einen anderen Flughafen verlegt, zu dem Sie zunächst 9 Stunden mit dem Bus hinfahren mussten. Sie sind dadurch mit einer Verspätung von 10 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. 

Sie sind von einem anderen Flughafen losgeflogen. Daher gehe ich davon aus, dass es sich um einen anderen Flug handelte und der ursprüngliche Flug annulliert wurde. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004: 

(1)  Wird auf diesen Artikel Bezug genom- men, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dabei ist die Strecke von Paderborn zu Ihrem Zielort maßgeblich. 

Sie haben außerdem auch noch gem Art. einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzu- bieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Falls Ihnen also Kosten durch zusätzliche Mahlzeiten, Transferkosten oder ähnliches entstanden sind, haben Sie auch einen Anspruch auf diese Erstattung. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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