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Ich bin am gestrigen Tag bei einem starke Regenguss die Treppe vor unserem Hotelzimmer hinunter gegangen. Ich habe mich bewusst schon festgehalten jedoch hat das nichts gebracht die Treppe war so rutschig, dass es mir die Füße unter dem Boden weg zog und ich kurzerhand die Treppe hinunter gefallen bin. Ich habe mich dabei mit meinem linken Arm abgefangen und dabei die linke Schulter ausgekugelt. Unter Schmerzen wurde ich mit dem Rettungswagen in das nächste Krankenhaus in Belek gebracht. Hier wurde mir nach zwei Stunden geholfen und der Arm unter Narkose wieder eingerenkt. Kann ich das Hotel hier in die Haftung ziehen da sich regelrechte Pfützen vor den Hotelzimmern gebildet hatten und nichts getan wurde damit hier ein besserer Halt auf den Treppen ist?
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2 Antworten

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Sie haben einen Urlaub wahrgenommen, bei dem Sie sich am Hotelpool verletzt haben. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn das Hotel für das Unfallrisiko verantwortlich ist. Sie sind auf der Hoteltreppe ausgerutscht und gestürzt, nachdem diese durch starken Regenfall rutschig geworden sind.  Ob das Hotel dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Ich habe zwei Urteile gefunden, die einen ähnlichen Fall behandelten. Allerdings wurden in den Entscheidungen unterschiedlich entschieden: 

Anspruch verneinend: 

LG Duisburg, Urt. v. 18.11.2004, Az: 4 O 228/04 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 O 228/04 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Während eines Urlaubs auf Mallorca stürzte die Klägerin in der Hotelhalle. Der geflieste Fußboden war durch heftigen Regen, der teils von der Straße hereinfloss, nass und dadurch glatt geworden. Die Klägerin zog sich einen komplizierten Knöchelbruch zu und klagte auf Schmerzensgeld.

Die Klage wurde abgewiesen, da das Ausrutschen aufgrund von Regennässe kein für den Urlaubsort spezifisches Risiko darstelle und somit nicht im Verantwortungsbereich des Hotels sondern der Reisenden liege.

Anspruch bejahend: 

LG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2008, Az: 2-24 S 146/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 146/07 reise-recht-wiki" bei Google" eingeben)

Der Kläger hatte bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Reise mit Unterbringung in einem Hotel gebucht. Eines abends regnete es stark. Die Treppen, die von der Gartenanlage des Hotels ins Hotel führten waren nass. Der Kläger rutschte darauf aus und zog sich Verletzungen zu. Deswegen klagte er auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Gericht gibt dem Kläger recht. Rutscht ein Reisender auf einer regennassen Treppe aus poliertem Marmor aus, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Hotelbetreiber vor, wenn der von der Treppe ausgehenden Gefährdung durch eine rutschhemmende Unebenheit vor der Kante der Treppenstufe oder wenigstens durch einen warnenden Hinweis hätte abgeholfen werden können.

Sie haben meines Erachtens also nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn die nasse Treppe eine Gefahr darstellt, die das Hotel hätte verhindern müssen.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo Irina,

Sie sind im Urlaub in der Türkei. Unglücklicherweise stürzten Sie jedoch auf einer nassen Treppe in der Hotelanlage. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Sie haben dann einen Anspruch gegen das Hotel, wenn das Hotel für das Unfallrisiko verantwortlich ist. Sie rutschten nach schweren Regenfällen auf einer Treppe im Hotel aus und kugelten sich die Schulter aus. Ob das Hotel dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Zur Orientierung habe ich einige Urteile rausgesucht, bei denen es ebenfalls um Unfälle in Hotelanlagen ging: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011,  Az: 12 U 24/11 reise-recht-wiki

Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki

Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs 831.

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98 reise-recht-wiki

Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki

Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.

Diese Urteile verneinen alle eine Haftung des Hotels bei einem Unfall am Hotelpool, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass also nur dann eine Haftung anzunehmen ist, wenn eine Gefahrenlage geschaffen wurde, vor der das Hotel die Reisenden hätte schützen müssen. 

Dazu auch folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.2009, Az: 2 U 904/09 reise-recht-wiki

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2003, Az: 8 O 388/02 reise-recht-wiki

Kommt es bei einer Reise zu einem Mangel der nicht vom Reiseveranstalter vorhersehbar war, so braucht er für Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht aufkommen

Ich bin der Meinung, dass Sie nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben, wenn die nasse Treppe eine Gefahr dargestellt hat, die das Hotel hätte verhindern müssen.

Der Fall hat jedoch auch einige komplexe Aspekte, sodass es durchaus hilfreich sein kann, sich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden. 

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