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Hallo liebes Flugrecht-Team,

wir >mein Mann und ich< haben für Januar 2020 einen Nonstopflug von München nach Fuerteventura gebucht. Zufälligerweise haben wir jetzt festgestellt, dass unser Nonstopflug in einen Umsteigeflug geändert wurde.

Bebucht wurde: München Abflug 06:30 -  Fuerteventura Ankunft 10:10

Jetzt nach Änderung: Abflug 06:25, Zwischenlandung Köln-Bonn um 07:40

Abflug in Köln-Bonn 10:15 Ankunft in Fuerteventura 13:50

Der Rückflug ist bis dato noch Nonstop.

Wenn uns die Airline z.B. eine kostenlose Stornierung anbieten sollte, wie reagieren wir richtig darauf?

Wenn wir eventuell die Stornierung annehmen, verfällt in diesem Fall unser Recht auf Entschädigung?

Für eine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.

Danke und mit freundlichen Grüssen

Barbara
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hier haben Sie einen Non-Stop-Flug nach Fuerteventura für Januar diesen Jahres gebucht.

Abflughafen war München um 06:30 Uhr. Dabei sollten Sie um 10:10 Uhr am Zielflughafen ankommen.

Mit der Flugänderung verschob sich die Ankunfstzeit auf 13:50 und Sie hatten eine Zwischenlandung in Köln-Bonn. Demnach ist der Flug leider nicht so erfolgt, wie geplant.

Daher kann ich Sie ausdrücklich auf die Ausgleichsansprüche  der EU-Fluggastverordnung verweisen.

So ergibt sich aus Art. 7 EU-VO, dass dem Fluggast bei einer Annullierung ein Ausgleichsanspruch in Höhe von bis zu 600 Euro zustehen kann. Es kommt dabei auf die tatsächliche Entfernung zwischen Abflughafen und Zielflughafen an.

 Sicherlich stellen Sie sich nun die Frage, ob in Ihrem Fall eine Flugannulierung vorliegt. In der Hinsicht verweise ich Sie auf das entsprechende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf. Diesem ist zu entnehmen, dass bereits dann eine Annullierung zu bejahen ist, sofern die ursprüngliche Planung eines Fluges aufgegeben wird. In Ihrem Fall wurden Sie auf einen anderen Flug umgebucht, so dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Daher rate ich Ihnen, sich umgehend an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, so dass Sie schnellstmöglich den entsprechenden Ausgleich erhalten.

MfG

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sie haben für Januar einen Nonstopflug von München nach Fuerteventura mit Eurowings gebucht. Nun wurde der Flug jedoch in einen Flug mit Zwischenstopp geändert und Sie fragen daher nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

Die Änderung der Reiseroute stellt eine Annullierung dar: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016, Az: 28 C 657/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 28 C 657/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird die ursprüngliche Planung eines Fluges aufgegeben, z.B. indem der Zielflughafen geändert wird, liegt eine Annulierung vor, für die der Fluggast zu entschädigen ist.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten den Flug also kostenfrei stornieren und selbstständig neu buchen. 

Alternativ könnten Sie die Fluggesellschaft auch nochmal dazu auffordern, Ihnen eine anderweitige Beförderung anzubieten, welche Ihnen besser passt. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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