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Wir hatten 4 Tickets von STR nach KRK gebucht. Hinflug 10.04 Rückflug 12.04.

Flug wurde am 20.03 von Eurowings wie folgt umgebucht: DUS nach KRK Abflug 10.04 11:25 Rückflug 10.04 13:50 KRK nach DUS. Wir sollen also am gleichen Tag von geändertem Abflugort nach Krakau und zurück nach Düsseldorf fliegen mit 40min Aufenthalt am Flughafen Krakau.

Laut Eurowings können wir unsere Basic Tickets nicht stornieren. Wir würden denTicketpreis nicht erstattet bekommen. Das ist ja wohl ein schlechter Witz.

Welche Rechte haben wir hier? Bzw. wie sollen wir weiter vorgehen?

Danke für Antworten.
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1 Antwort

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Sie haben einen Flug mit Eurowings von Düsseldorf nach Krakau und zurück gebucht. Nun wurde der Rückflug jedoch um 2 Tage verschoben und Sie fragen daher nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Rückflug um 2 Tage verschoben. Daher gehe ich davon aus, dass eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vorliegt. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also tatsächlich die Möglichkeit den Flug zu stornieren und die gesamten Fluggscheinkosten erstattet zu bekommen. 

Ansonsten könnten Sie die Fluggesellschaft auch noch einmal kontaktieren und sie nach einer alternativen Beförderung fragen .

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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Hallo, vielen Dank für die Antwort. Die Sachlage hat sich nun so geändert, dass Griechenland alle Flüge aus Deutschland die nicht das Ziel Athen haben bis mindestens 15.04.2020 gestrichen hat. Muss die Airline mir jetzt definitiv wegen dem "Einreiseverbot" das Geld zurückerstatten oder können die auf etwas anderes dadurch pochen?
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