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Ich habe im Aug. Hin- und Rückflug für die erste Febr. - Woche vom FMO > PMI mit Air-Berlin gebucht, verbindlich bestätigt bekommen und bezahlt. Durch Bekannte habe ich zufällig erfahren, dass der Rückflug nach FMO ausfällt. Auf Rückfrage und Check im Air-Berlin Portal habe ich erfahren, dass mein Rückflug nach DUS umgebucht wurde. Eine Info habe ich nicht erhalten. Auf vielfachen Mail-Verkehr erhielt ich zunächst keine Antwort; später im Jan.15 dann, dass ich angeblich informiert worden sei (stimmt nicht!); und man mir die Möglichkeit gibt, 2 Tage später zum FMO zurückzufliegen. Ebenso wird eine kostenlose Stornierung angeboten. Die Übernahme der Reisekosten vom Flughafen DUS nach FMO wird nicht angeboten. Ich habe den Rückflug 2 Tage später umbuchen lassen, mit dem Vermerk, dass ich die dadurch entstehenden Mehrkosten beanspruchen werden. Bedingt durch Krankheitsausfall habe ich die Mehrkosten erst am 17.4.2015 beziffert (247,04 €). Jetzt erhalte ich per Mail die Antwort, dass man mir leider nicht entgegenkommen kann. Welche Chance habe ich und was muss ich tun?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (150 Punkte)
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Liebe/r Ruwitrin,

in einem Fall wie deinem, indem ein Umbuchung des Fluges durch die Airline stattfindet, handelt es sich nach der EU Verordnung 261/2004 um eine Annullierung des Fluges gemäß Artikel 5. Nach diesem Artikel hast du als Fluggast grudsätzlich drei verschiedene Ansprüche:

  • Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8
  • Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 9
  • Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7.

Artikel 8 der Verordnung beinhaltet zunächst den Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, d.h. du kannst kostenfrei den Flug stornieren und du erhälst dein Geld zurück. Alternativ kannst du jedoch auch eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen verlangen. Diese Beförderung, muss entweder zum fühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen oder kann auch, wenn es der Reisende ausdrücklich wünscht, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. In deinem Fall entnehme ich deiner Schilderung, dass dir genau das angeboten wurde und du dich für eine alternative Beförderung zwei Tage später entschieden hast. 

Zu deiner Aussage, dass du die Mehrkosten für die Beförderung zwischen DUS und FMO ersetzt haben möchtest, ist folgendes zu sagen:

Die Verordnung (EG) 261/2004 enthält einen solchen Anspruch auf Ersatz eines konkret entstandenen Schadens nicht. Allerdings enthält sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 der VO. Dieser Anspruch soll den Reisenden pauschal für alle matriell und immatriell erlittene Schäden entschädigen, ohne dass er einen konkreten Schaden nachweisen muss. D.h. in deinem Fall, der Nachweis über die konkret entstandenen Mehrkosten ist gar nicht notwendig. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass du den pauschalisierten Schadenersatz nach Artikel 7 VO verlangst.

Voraussetung für diesen Anspruch ist allerdings zunächst, dass in deinem Fall kein kein Ausschlussgrund gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. c vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn

  • du bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurdest
  • du in einer Zeit zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit von der Änderung unterrichtet wurdest und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hast, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst
  • du weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurdest und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hast, bei der du nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegst und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommst.

Daher ist es in deinem Fall entscheidend ob ud wann du über eine Annullierung des Fluges informiert wurdest. In deinem Fall könnte daher ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nur dann entfallen, wenn du mindestens zwei Wochen vorher informiert wurdest.

Bezüglich deiner Angaben, dass du gar nicht infomriert wurdest von der Airline, solltest du wissen, dass Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung bestimmt, dass die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegt. D.h. in deinem Fall, kann die Airline nicht nachweisen, dass du mindestens 2 Wochen vor dem Beginn der Reise über die Annullierung deines Fluges unterrichtet wurdest, hast du grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichssliestungen gem. Artikel 7. 

Dieser Anspruch kann dann nur noch entfallen, wenn die Airline außerdem nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Die Höhe dieser Ausleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 Abs. 1 VO und ist von der Flugstrecke abhängig. Da es sich in deinem Fall um einen Flug handelt, der eine kürze Entfernung als 1.500 km zurücklegen sollte, beträgt der Ausgleichsanspruch 250 € pro Reisenden. 

Daher würde ich dir empfehlen, dich erneut schriftlich an die Airline zu wenden und einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 in Höhe von 250 € geltend zu machen und sie des weiteren darauf hinzuweisen, dass du nicht informiert wurdest und im übrigen ihnen der Nachweis des Gegenteils obliegt. Das hat dann nichts mehr mit einem freundlichen Entgegenkommen zu tun, sondern darauf hast du einen Anspruch nach der Verordnung.

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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Hallo, lieber Fragesteller!

Zunächst ist es etwas wirr von Ihnen beschrieben, wann Sie den Flug gebucht haben und wann dieser stattfinden soll oder bereits stattgefunden hat. Diese Daten haben in Ihrem Fall eine große Bedeutung.

Die Änderung des Flughafens wird wie eine Flugannullierung behandelt. Entscheidend für Ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ist, wann es bekannt geworden ist, dass es zum einen anderen Flughafen geht. Grundsätzlich muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass Sie mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug über die Annullierung informiert worden sind, dann entfällt Ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. In Ihrem Fall ist es vielleicht etwas komplizierter, wenn Sie keine Meldung bekommen haben, jedoch von der Annullierung aus anderen Quellen erfahren haben und die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung noch wahrnehmen konnten. Diese Konstellation ist etwas speziell, ich könnte mir vorstellen, dass Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7, Verordnung (EG) 261/2004 haben, da Sie trotz fehlender ausdrücklicher Mitteilung der Fluggesellschaft noch Ihre Rechte auf eine Umbuchung wahrnehmen konnten.

Die Verordnung geht nicht speziell darauf ein, ob die anderweitige Beförderung mit weiteren Kosten (z.B. Umbuchungskosten) verbunden werden darf. So speziell kenne ich mich leider nicht aus, es kommt mir aber ziemlich absurd und verbraucherfeindlich vor, wenn die Fluggesellschaft sich eine Flugannullierung zuschulden kommen lässt und für einen Ersatzflug, den sie selbst anbietet, noch einen Aufpreis verlangt. Insbesondere in Hinblick auf die fehlende Annullierungsmitteilung bzw. Änderungsmitteilung bin ich der Meinung, dass der Aufpreis bzw. die Umbuchungsmehrkosten nicht berechtigt sind, insbesondere nicht, wenn Sie doch weniger, als zwei Wochen vor Abflug von der Änderung erfahren haben sollten. Andererseits weiß ich auch nicht, ob die Fluggesellschaft bei einer Flugannullierung, die weit vor dem ursprünglich geplanten Abflug bekannt geworden ist, wirklich verpflichtet ist, einen Ersatzflug anzubieten. Die Verordnung definiert das nicht ganz so genau, meines Erachtens. Art. 8 regelt insbesondere kurzfristige Annullierungsfälle.

Darüber hinaus entschädigt die Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der VO nicht pauschal alle materiellen Schäden, die infolge der Verspätung/Annullierung entstehen. Das Montrealer Übereinkommen sieht Schadensersatz für konkrete, nachweisbare Schäden vor. Man hat dann sowohl einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. VO 261/2004, als auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, für die die Flugverzögerung kausal war.

Ich würde Ihnen empfehlen, einen Experten zu konsultieren. Sie können selbstverständlich noch ein zweites Schreiben an die Airline verfassen, in dem Sie Ihrer Forderung mit Fristsetzung etwas Nachdruck verleihen, den Erfolg dieses Schreibens kann Ihnen jedoch keiner voraussagen.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Hallo Ruwitrin,

bei Ihrem Fall handelt es sich um eine Flugumbuchung und wird somit gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung als Flugannullierung gewertet. Hier greift insbesondere Art.5 EU-VO. Dieser zeigt Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf, um weiter vorzugehen.

  1. Art.7 VO – Anspruch auf Ausgleichsleistungen
    Nach Art.7 VO könnte man Ausgleichsleistungen beantragen, aufgrund des erlittenen Schadens aufgrund der Verlegung. Um diesen in Anspruch überhaupt zu haben, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen entfällt sobald Sie früher als 2 Wochen vor geplanten Reiseantritt über diese Änderung informiert wurden. Wenn man in der Zeitspanne zwischen einer und zwei Wochen benachrichtigt wurde, muss der Reisevertragspartner eine alternative Reisemöglichkeit zur Verfügung stellen, die nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Zeit startet und nicht später als 4 Stunden nach planmäßiger Ankunft beendet ist. Wurde man weniger als 1 Woche vor Abflug informiert wurde, muss ebenfalls eine alternative Beförderung angeboten werden. In diesem Fall darf man nicht mehr als 2 Stunden vor geplanten Start abfliegen, aber auch nicht mehr als 2 Stunden später als geplant am Reiseziel ankommen.
    Somit ist hier das genaue Datum der Informationsübergabe von großer Bedeutung. Da Ihnen eine solche nicht zukam und Sie sich lediglich selber darum gekümmert haben entfällt Ihr Anspruch also nur, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass Sie tatsächlich informiert wurden und die Sache Ihr eigenes Verschulden wäre.
    Wie hoch diese Ausgleichsleistungen ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke.

    - 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

    - 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

    - 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

     

Bei Ihnen würde es sich also um Zahlungen von 250 Euro pro Reisenden handeln.

  1. Art.8 VO – Anspruch auf Unterstützungsleistungen
    Gemäß Art.8 der Verordnung steht Ihnen die Möglichkeit offen, die Rückerstattung des vollständigen Reisepreises zu verlangen. Die Stornierung wäre ein diesem Fall kostenfrei. Des Weiteren könnten Sie auch eine vertragsähnliche Reise verlangen, also eine Beförderung zu ähnlichen Konditionen zum frühstmöglichen Zeitpunkt. Dies wurde Ihnen auch angeboten und von Ihnen angenommen.

     

Ein erfahrener Anwalt auf diesem Gebiet könnte Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche sicher helfen.


 

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