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4 Antworten

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Lieber Fragensteller,

zu deinen Fragen ist Folgendes zu sagen:

Zunächst einmal ergeben sich mögliche Rechte in einem Fall wie deinem aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Hierin sind die Ansprüche eines Reisenden bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung geregelt. In deinem Fall kommt vor allem die Variante der Annullierung in Betracht. Eine solche ist gem. Artikel 2 lit. l) VO immer dann gegeben, wenn ein geplanter Flug nicht durchgeführt wird, für den mindestens ein Platz reserviert war. Genau dies ist in deinem Fall gegeben. Denn die Veränderungen im Rahmen des Flughafens und der Flugzeit bedeutet gleichzeitig auch, dass der ursprüngliche Flug ab bzw. nach Basel zu der ursprünglich vereinbarten Uhrzeit nicht durchgeführt wird. Aus diesem Grund richten sich hier deine Ansprüche nach Artikel 5 VO in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 VO.

Artikel 8 VO bestimmt, dass der Passagier im Fall der Annullierung eines Fluges einen Anspruch darauf hat zu wählen, ob er den Flugpreis erstattet verlangen möchte oder lieber von der Airline auf einem alternativen Flug befördert werden möchte. Hierbei unterscheidet die VO noch einmal zwischen einem Anspruch auf den frühst möglichen Alternativflug zu gleichen Beförderungsbedingungen und einem Anspruch auf einen Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Reisenden, sofern hier noch freie Plätze gegeben sind. Das würd für deinen Fall bedeuteten, dass du durchaus einen Anspruch auf Beförderung mit dem von dir angesprochenen Flug einen Tag später hast, sofern hier noch freie Plätze verfügbar sind.

Artikel 7 VO beinhaltet Bestimmungen zum Anspruch auf Ausgleichzahlungen (eine Art pauschale Entschädigung). Dieser Anspruch besteht jedoch unter zwei Voraussetzungen:

  • kein Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. Artikel 5 Abs. 1 c) VO
  • kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gem. Artikel 5 Abs. 3 VO.

(Artikel 5 Abs. 1 c) VO bestimmt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung dann nicht gegeben ist, wenn der Passagier rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde, d.h. Information mehr als 2 Wochen für Abflugtermin. Bezüglich der außergewöhnlichen Umstände wäre es wichtig zu wissen, aus welchem Grund dein Flug annulliert wurde.)

Nur dann, wenn diese beiden Dinge nicht vorliegen, hast du einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach der Entfernung der Flugstrecke und liegt zwischen 250 € und 600 € pro Person.

Zur Vorgehensweise: Ich würde dir raten zunächst schriftlich Kontakt mit der Airline aufzunehmen und dieser deine Forderungen bezüglich Alternativflug und ggf. Entschädigung mitzuteilen und ihnen eine Frist zu setzten, bis zu der sie sich zu diesen Forderungen äußern können. Sollte dies nicht zu einer Einigung führen, besteht durchaus die Möglichkeit einen Fachanwalt für Reiserecht mit der Durchsetzung dieser Forderungen zu beauftragen.

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Sehr geehrter Fragesteller!

Eine Flughafenänderung sowie eine Flugzeitenänderung wie eine in Ihrem Fall, d.h. eine Verlegung von über 6 Stunden, wird gemäß der Verordnung 261/2004 rechtlich wie eine Flugannullierung behandelt. Das heißt, Ihnen stehen dieselben Rechte zu, wie den Fluggästen annullierter Flüge. Man nimmt eine Annullierung an, da die Fluggesellschaft die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben hat.

Da Sie jedoch von der Annullierung lange Zeit vor dem Abflug informiert werden, stehen Ihnen relativ begrenzte Möglichkeiten zu. Ihnen steht keine Ausgleichszahlung nach Art. 5, Abs. 1, lit. c) der Verordnung zu.

Die Fluggesellschaft hat Ihnen auch mehrere Alternativangebote gemacht, sodass sie ihre Pflicht nach Art. 5, Abs. 3 der VO erfüllt hat.

Sie haben nun die Wahl, einen der Alternativangebote anzunehmen, oder sich die Flugkosten gemäß Art. 8, Abs. 1, lit. a) der VO 261/2004 erstatten zu lassen:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit […]“

Bevor Sie Ihren Flug stornieren lassen, lohnt es sich durchaus, sich noch einmal mit der Bitte um weitere Flugalternativen an die Fluggesellschaft zu wenden.

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Sie haben eine Pauschalreise von Basel nach Teneriffa gebucht. Nun wurden sowohl die Flugzeiten, als auch der Flughafen geändert. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Falls die Verlegung Ihrer Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, haben Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung.

 

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(2) Flughafenänderung

Auch die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie könnten sich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens Ihnen unzumutbar war, wenn du das möchtest.

 

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