Lieber Fragensteller,
deiner Fragestellung entnehme ich zunächst, dass es sich in deinem Fall um einen Flug handelt, der Teil einer Pauschalreise ist. Wenn dies der Fall ist, ergeben sich deine Rechte in einem solchen Fall grundsätzlich alternativ aus der EU-Fluggastrechteverordnung oder aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs.
VO(EG) 261/2004
Zunächst einmal könnten sich in deinem Fall Ansprüche gegen die Airline wegen Annullierung des Fluges aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass diese VO auch deinen Fall anwendbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich entweder um einen Flug handelt, der in der EU gestartet ist (hier nicht gegeben, da Rückflug aus der Türkei) oder um einen Flug, der in die EU zurück führt, wenn dieser Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. Dein Flug führt zwar in die EU zurück, er sollte ursprünglich aber schon von einer türkischen Airline durchgeführt werden. In einem solchen Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass es sich hierbei um eine nicht europäische Fluggesellschaft handelt. Um dies genau sagen zu können, müsste man jedoch wissen, mit welcher Airline du hättest fliegen sollen.
§§651a-m BGB
Alternativ können sich in einem solchen Fall jedoch auch deine Rechte aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs ergeben. Insbesondere kommt hier ein Anspruch auf Minderung gem. § 651d BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch hat jedoch zur Voraussetzung, dass die geänderten Flugzeiten einen Mangel der Reise im Sinne des § 651c BGB darstellen. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zumutbar sind. Was im Bezug auf Flugzeitenänderungen zumutbar ist, haben die Gerichte in verschiedenen Entscheidungen dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen zumutbar sind, die nicht dazu führen, dass die An- oder Abreise an einem anderen als den hierfür geplanten Tagen stattfindet und dass durch die Änderungen die Nachtruhe des Reisenden nicht gestört wird. Vergleiche hierzu folgende Urteile: AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google nachzulesen unter "318c C 128/00reise-recht-wiki "), AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 (bei Google zu finden unter "30 C 14061/01reise-recht-wiki "), AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (bei Google einzugeben " 232 C8790/08 reise-recht-wiki"). In deinem Fall ist dies jedoch beides nicht gegeben, da weder der Tag der Abreise verschoben wurde, noch die Abreise schon mitten in er Nacht beginnt.
Allerdings wäre in deinem Fall auch denkbar, dass allein die Änderung der Fluggesellschaft zu einem Mangel führt. Dies kann nämlich u.a. dann angenommen werden, wenn die neue Airline nicht gleichwertig zu der alten ist, weil sie z.B. einen viel geringeren Standard bietet. Ob dies hier der Fall ist, kann aus deinen Ausführungen jedoch nicht entnommen werden. Ist dies in deinem Fall jedoch gegeben, dann hast du tatsächlich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB, wenn du den Mangel umgehend bei der Reiseleitung vor Ort angezeigt hast. Ein Fehlen einer solchen Mängelanzeige bewirkt nämlich den Wegfall dieses Anspruches, wenn der Reisende das Versäumnis zu verschulden hat. Ein solcher Anspruch ist genau wie von der Airline geschildert jedoch gegenüber dem Reisveranstalter geltend zu machen. Aus diesem Grund ist dir zu empfehlen dich diesbezüglich an deinen Reiseveranstalter zu wenden und die Rückzahlung des Minderungsbetrages zu verlangen.