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Unser Reisebüro schreibt uns heute, dass die uns von unserem Germanwings Flug umgebucht haben auf einen Flug mit TUIfly einen Tag später. Wir wollen aber unseren ursprünglich gebuchten Flug, weil die Flugzeiten viel besser sind und wir nicht einfach auf Samstag umgebucht werden möchten, da wir dadurch auch einen Tag Urlaub verlieren. Der Reiseveranstalter sagt nur, dass sie uns 50 EUR aus Kulanz ruückzahlen wollen, sie verweigern sich aber, uns wieder auf den Germanwings Flug zurückzubuchen.

Können wir da was machen?

Können wir Schadensersatz fordern, wenn wir einfach gegen unseren Willen auf einen anderen Flug einen Tag später am Samstag umgebucht werden?

Wieviel Schadensersatz kann man da fordern?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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3 Antworten

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Lieber Fragensteller,

werden die Flugzeiten vom Reiseveranstalter geändert, können sie grundsätzlich aus zwei verschiedenen Gesetzesgrundlagen einen Anspruch auf Entschädigung haben: VO (EG) 261/2004 und den §§ 651a-m BGB.

VO(EG) 261/2004

Nach der europäischen Fluggastreche-VO handelt es sich bei einer Umbuchung um eine Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 VO. Eine solche Annullierung kann unter Umständen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 nach sich ziehen. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich nur in zwei Konstellationen ausgeschlossen:

  1. bestimmt Artikel 5 Abs. 1 lit. c) VO, dass dem Reisenden dann ein solcher Anspruch nicht zusteht, wenn er entweder
    • über die Annullierung mind. 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurde, oder
    • er über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und  ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
    • er über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und  ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
  2. bestimmt Artikel 5 Abs. 3 VO, dass die Airline auch dann keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Daher wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, wann Sie über die Änderungen informiert wurden, wann der planmäßige Abflug hätte sein sollen und was der Grund für diese Änderung ist. Sind in Ihrem Fall beide Ausschlussgründe nicht einschlägig, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 und 7 VO, dessen Höhe sich nach der Länge der Flugstrecke bemisst und zwischen 250 und 600 € pro Reisenden liegen kann. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich gegen die ausführende Airline geltend zu machen.

§ 651d BGB

Alternativ könnten Sie u.U. auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651d BGB gegen den Reiseveranstalter haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre zunächst, dass die Änderung der Flugzeiten einen Reisemangel gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Dies ist nach geltender Rechtsprechung in einem Fall wie Ihrem, wo der Flug auf einen ganz anderen Tag verlegt wird, grundsätzlich gegeben. 

Voraussetzung für diesen Anspruch ist neben dem vorliegen eines Reisemangels weiterhin, dass Sie den Mangel, d.h. die geänderten Flugzeiten unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen und ihm formlos mitteilen, dass Sie Abhilfe, d.h. Beseitigung des Mangels verlangen. Wird dem Mangel nicht abgeholfen, d.h. in Ihrem Fall wird die Reise mit diesen geänderten Flugzeiten durchgeführt, können Sie innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Beendigung der Reise Rückerstattung des Betrages verlangen, um den sich der Wert deiner Reise verringert hat. Anhaltspunkte für die Höhe der Minderung in einem solchen Fall gibt z.B. die Frankfurter Tabelle oder die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung. 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

In Ihrem geschilderten Falle, rate ich Ihnen folgendes:

Bei dem von Ihnen Fall handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine Pauschalreise. Dieses ist der Fall, wenn der Reiseveranstalter eine Vielzahl von Reiseleistungen erbringen muss. Ihre Schilderung klingt sehr danach, als wenn Sie am Reiseziel auch weitere Leistungen (z.B. Hotel, Transport etc.) vom Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Dann sind die Regelungen aus dem Reiserecht des Bürgerlichen Rechts auf Ihren Fall anwendbar.

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de")

Viel Erfolg beim Durchsetzen!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

 

eine solche Situation müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Aus der Beschreibung Ihres Problems geht hervor, dass Sie durch das Reisebüro bei einem Reiseveranstalter gebucht haben. Ich gehe also davon aus, dass es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise handelt.  Bei einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Lassen Sie uns zunächst das Problem der Umbuchung bezüglich Ihrer Reisezeiten betrachten. Im vorliegenden Fall wurde Ihr Flug auf einen Samstag verlegt und somit um einen Tag verschoben.

Bei einer Änderung der Flugzeiten muss zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.

(1) Flugzeiten als fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, so muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Somit müssten Sie zunächst in Erfahrung bringen, ob die Flugzeiten in Ihrem Fall zu einem festen Vertragsbestandteil geworden sind.

(2) Flugzeiten sind kein fester Bestandteil

Flugzeiten sind jedenfalls dann kein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden, so ist ausschlaggebend, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.

Dazu die folgende Entscheidung:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste)

Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Das nachfolgende urteil spricht sich jedoch gegen einen Vorbehalt auf Änderungen der Flugzeiten in den AGB´s aus.

 

LG Hannover, Urteil v. 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (bei Google einfach suchen unter " 18 O 79/11 " unter reise-recht-wiki.de)

Das Vorbehalten einer beliebigen Änderung der Flugzeiten verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB seien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere Vereinbarungen unwirksam, die den Verwender berechtigten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar seien.

 
BGH, Urteil vom 10.12.13  Az.: X ZR 24/13 (bei Google einfach unter " X ZR 24/13 -reise-recht-wiki.de)

Der Reiseveranstalter kann die Flugzeiten nur noch dann ändern, wenn im Vertrag „voraussichtliche“ Flugzeiten genannt sind und sachliche Gründe für eine Verlegung vorliegen.

Weitere wichtige Urteile diesbezüglich:

- LG Düsseldorf vom 4. 7.2012, Az. 12 O 223/11 (bei Google einfach unter "12 O 223/11, reise-recht-wiki.de")

- LG Düsseldorf vom 4. 7.2012, Az. 12 O 224/11 (bei Google einfach unter "12 O 224/11, reise-recht-wiki.de")


Diesen Urteilen zu Folge, dürfen Flugzeiten auch nicht geändert werden, wenn sich die Fluggesellschaft eine Änderung in den AGB´s vorbehält.

Aus Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass Sie wohl eher nicht von dem vertrag zurücktreten wollen. Aus diesem Grund steht Ihnen ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz zu.

Weiterhin wurde bei Ihnen eine Änderung der Fluggesellschaft durchgeführt. Ursprünglich sollten Sie mit Germanwings fliegen, nun jedoch mit TUIfly.

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00 ( einfach zu finden bei Google unter " 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
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