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Hallo zusammen,

 

wir fliegen am 15.08.2015 nach Italien und eigentlich hatten wir einen Flug von München um 12:00 Uhr mit Air berlin gebucht, bzw. wurde durch das Reisebüro über eine Reisegesellschaft. Allerdings habe ich heute die Reiseunterlagen geholt und dann sagt die Mitarbeiterin vom Reisebüro, dass die Flugzeit auf 17:10 Uhr verschoben wurde. Somit sind wir nach 2 Stunden Flug + Transfer irgendwann um ca. 21 Uhr am Hotel. Also geht uns der Reisetag voll verloren. In den Buchungsunterlagen stand bei den Uhrzeiten für den Flug unverbindlich. Kann ich dagegen vorgehen? Bitte um schnelle Hilfe!!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (150 Punkte)
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Ja klar: Bestehe auf eurem Vertrag. Ist immer so: Die Reiseveranstalter verkaufen erst immer attraktive Reisezeiten für teures Geld und kurz vor Abflug heisst es dann: Oh, sorry, Flugzeiten geändert!
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Kennst du einen guten Anwalt? Weil ohne Anwalt kommt von der Fluggesellschaft AirBerlin rein gar nichts und FTI auch nicht!!
Danke! :)
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Liebe Sabrina,

in einem Fall wie deinem, richten sich deine Ansprüche alternativ nach der europäischen Fluggastrechte-VO oder dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs.

VO (EG) 261/2004

Nach der europäischen Fluggastrechte-VO handelt es sich bei einer Änderung der Flugzeiten grundsätzlich um eine Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 VO. Eine solche Annullierung zieht grundsätzlich gem. Artikel 7 und 8 VO zwei verschiedene Ansprüche nach sich, zwischen denen sich der Reisende entscheiden kann.

Gem. Artikel 7 VO kann der Reisende den Flug mit den geänderten Flugzeiten antreten und von der Airline u.U. eine Zahlung von Ausgleichsleistungen verlangen. Diese Zahlung von Ausgleichsleistungen ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. So bestimmt Artikel 5 Abs. 1 lit. c) VO dass dem Reisenden dann ein solcher Anspruch nicht zusteht, wenn er entweder

  1. über die Annullierung mind. 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurde, oder
  2. er über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und  ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  3. er über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und  ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ihren Ausführungen entnehme ich jedoch, dass sie von der Annullierung des Fluges weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurden und sie nun ihr Ziel erst mehr als 5 Stunden später erreichen. Aus diesem Grund sollte in ihrem Fall keiner der Ausschlussgründe einschlägig sein.

Ein weiterer Ausschlussgrund für diesen Anspruch auf Ausgleichszahlung ist jedoch in Artikel 5 Abs. 3 VO normiert. Hiernach muss die Airline auch dann keine Ausgleichszahlung leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Daher wäre es in deinem Fall wichtig zu wissen, wieso es zu dieser Veränderung der Flugzeiten gekommen ist. Nur mit dieser Info kann letztlich entschieden werden, ob der Grund hierfür ein außergewöhnlicher Umstand war oder nicht.

War der Grund ein solcher, der nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 VO zu qualifizieren ist, hättest du grundsätzlich gegen die Airline einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Artikel 5 und 7 VO. Die Höhe dieser Zahlung ist von der Länge der Flugstrecke abhängig und beträgt bei einem innereuropäischen Flug zwischen 250-400 € pro Reisenden.

Alternativ kannst du aber auch den Antritt des Fluges unter den geänderten Bedingungen verweigern und gem. Artikel 5 und 8 Abs. 1 lit. a) VO den gezahlten Flugpreis zurück verlangen.

§§ 651a-m BGB

Alternativ kannst du jedoch auch gegen den Reiseveranstalter wegen der geänderten Flugzeiten nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs vorgehen. Hiernach hast du ähnliche Ansprüche, wie nach der europäischen VO: 

  1. gem. § 651 a Abs. 5 BGB kannst du grundsätzlich von der Reise zurücktreten und das bereits gezahlte Geld für die Tickets zurück verlangen.
  2. gem. § 651 d BGB kannst du alternativ den Reisepreis mindern.

Voraussetzung für beide Ansprüche ist es jedoch, dass die geänderten Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Dies ist in einem Fall wie deinem, in dem sich der Reiseveranstalter bereits eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, immer dann der Fall, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. Hiervon kann bei dir jedoch nicht ausgegangen werden, da der Flug lediglich auf den Abend verschoben wurde, aber noch nicht die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Daher wirst du wohl einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter nicht geltend machen können und dir bleiben nur die beiden zuvor dargestellten Alternativen nach der VO.

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Liebe Sabrina26,
 
in einer solchen Situation ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich wohl um eine Pauschalreise, da Sie im Reisebüro gebucht haben. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Vorher muss folgendes geklärt werden:
 
1. Gehören die Flugzeiten zu den festen Bestandteilen?
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An- und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 Reise -Recht - Wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
2. Stellt die Flugzeitenänderung einen Mangel dar?
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten jedoch sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, als ein Mangel zusehen. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
3. Besteht eine Informationspflicht des Reiseveranstalters?
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
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Hallo Sabrina,

in einem solchen Fall der Flugverschiebung kannst du Ansprüche sowohl aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, also auch aus den Paragraphen über das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.

In Ihrem Fall beträgt die Verlegung des Fluges mehr als 5 Stunden. Zunächst muss also geklärt werden, ob hier eine große Verspätung oder eine Flugannullierung vorliegt. Diese liegt hier eindeutig vor. Gemäß Art.7 der Verordnung haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen

  • in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Allerdings muss hier beachtet werden, wann Sie von der Verlegung der Flugdaten Bescheid bekommen haben. Sie müssen die Verlegung akzeptieren, wenn diese Ihnen rechtzeitig angekündigt wurde. Diese Rechtzeitigkeit ist bei einer Bekanntgabe

- bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004)

- von einem Angebot mit alternativen Flügen zwischen 14 und 7 Tagen vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 4 Stunden später erreicht wird (Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004)

von einem Angebot mit Flugalternativen weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 1 Stunde vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 2 Stunden später erreicht wird(Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004)

gegeben.

Allerdings dürfen auch keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die einen Zahlungspflicht ausschließen. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

Gemäß Art.8 der Verordnung kannst du auch den Flug kostenfrei stornieren oder alternativ einen Flug zu ähnlichen Bedingungen wählen.

Allerdings kommen hier noch die Ansprüche aus §§ 651a-m BGB in Betracht. Möglich wäre hier der Rücktritt von der gebuchten Reise gem. § 651 a Abs. 5 BGB oder die Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB, wenn ein Reisemangel vorliegt. Der Reisemangel könnte hier die Flugzeitenänderung sein. Allerdings wurde in deinem Reisevertrag dem Veranstalter die Änderung der Reisezeit vorbehalten. Ein Mangel könnte trotzdem vorliegen, wenn die veränderte Reisezeit unzumutbar ist. Von einer Unzumutbarkeit, kann man in deinem Fall allerdings nicht ausgehen, weshalb diese Ansprüche hier wohl nicht greifen. Allerdings könnte noch ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit bestehen, eben weil du erst am späten Abend ankommst und somit einen halben Urlaubstag verpasst. Ob dieser Anspruch durchgeht hängt allerdings immer von den gegebenen Umständen vor Ort ab.

Somit würde ich dir empfehlen eher die oben genannten Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

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Liebe Sabrina26,

da Sie von einem Flug mit Transfer berichten und einem Hotel, welches Sie im Reisebüro gebucht haben, lässt dies alles darauf schließen, dass es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise handelt. Die Unterscheidung Pauschalreise und "Nur-Flug" ist wichtig, um festzustellen, woraus Sie mögliche Ansprüche geltend machen kannst.

Bei einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
Sie müssen beachten, dass sowohl der erste und der letzte Tag für die An-und Abreise geplant sind. In Ihrem Fall liegt weiterhin keine Beeinträchtigung der Nachtruhe vor.
 
 
Jedoch sind unter einigen Umständen Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederrum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht.
 
Hier einige Beispiele zur Orientierung:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht . Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht . Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint . Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
 
 
Beantwortet von (3,020 Punkte)
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