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Hallo,

ich habe heute eine E-Mail von Germangwings erhalten. Inhalt: Mein Hin- UND Rückflug nach Kreta Ende Oktober 2015 wurde verschoben. Da es sich nur um eine einwöchige Reise handelt, ist dies besonders ärgerlich. Die Zeiten wurden jeweils so angepasst, dass wir weniger Zeit vor Ort haben. Beim Hinflug 2,5h später vor Ort und beim Rückflug 5,25 h früher zurück. Natürlich hatten wir den Flug nur gebucht, weil die Flugzeiten gut waren.

Nun meine Frage: Welche Entschädigungsmöglichkeiten habe ich und wie sollte ich am Besten vorgehen, um diese geltend zu machen?

Die Option den Flug zu stornieren, auch wenn dies kostenlos sein würde, ist nicht attraktiv für uns.

Ich würde mich über Tipps freuen.

Besten Dank!

Clemens
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (180 Punkte)
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Lieber Clemens,

in einem Fall wie deinem ist es zunächst entscheidend, ob es sich bei den betreffenden Flügen um Nur-Flüge oder um einen Teil einer Pauschalreise handelt, denn hiernach bestimmt sich das anwendbare Recht in ihrem Fall. Die betreffenden Flüge wären dann ein Teil einer Pauschalreise, wenn du sie bei einem Reiseveranstalter als Teil einer Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht hätten. Buchtest du die Flüge hingegen separat und direkt bei Germanwings, handelt es sich bei diesen um sogenannte Nur-Flüge.

Nur-Flüge

Handelt es sich bei den betreffenden Flügen um sogenannte Nur-Flüge, dann richten sich deine möglichen Ansprüche grundsätzlich nach der EU-Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/04, insbesondere den Artikeln 5 und 7-9 VO, da in einem Fall wie deinem, indem einseitig die Flugzeiten von der Airline geändert werden, von einer Annullierung der Flüge gem. Artikel 5 VO ausgegangen werden kann. Eine solche Annullierung des Fluges im Vorfeld berechtigt den Reisenden grundsätzlich zu der Geltendmachung zwei verschiedener Ansprüche:

  • Ausgleichsanspruch gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 VO
  • Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gem. Artikel 5 i.V.m. Artikel 8 VO

Da du jedoch bereits ausgeführt hast, dass für dich ein Nichtantritt dieser Flüge nicht in Betracht kommt, ist für dich der Ausgleichsanspruch gem. Artikel 5 und 7 VO interessant. Hiernach muss die Airline dem Reisenden grundsätzlich einen pauschalisierten Ausgleich für die Annullieung von Flügen zahlen, wenn nicht einer der in Artikel 5 Abs. 1 lit. c) VO genannten Ausschlussgründe einschlägig ist. In deinem Fall gehe ich jedoch leider davon aus, dass dies so ist, da ich deiner Frage entnehme, dass es sich um Flüge handelt, die erst im Oktober durchgeführt werden sollen. Einer der Ausschlussgründe besagt nämlich, dass dem Reisenden dann kein Anspruch auf Ausgleichleistungen zu stehet, wenn er mind. 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung des Fluges informiert wurde. Folglich hättest du nach dieser VO nur die Möglichkeit gem. Artikel 5 und 8 Abs. 1 lit. a) VO den Flug nicht anzutreten und die Flugscheinkosten zurück zu verlangen, was du aber nicht möchtest.

Pauschalreise

Ein möglicher Anspruch auf Ersatz könnte in deinem Fall daher nur dann gegeben sein, wenn es sich bei den Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt. Denn in einem solchen Fall können sich deine Ansprüche auch nach allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs (§§ 651a- 651m BGB) richten. Insbesondere kommt in einem Fall wie deinem hier ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB in Betracht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre jedoch zunächst, dass die Änderungen der Flugzeiten einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Um festzustellen, ob dies in deinem Fall gegeben ist, ist zunächst wieder zwischen zwei möglichen Situationen zu unterscheiden:

Situation 1: Der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten (zumeist in AGBs). In einem solchen Fall kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn die Änderung der Flugzeiten z.B. dazu führen, dass die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird oder die Flüge nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden. Daher wäre in deinem Fall wichtig zu wissen, um wie viel Uhr nun die neuen Flüge stattfinden. 

Situation 2: Der Reiseveranstalter hat sich Änderungen nicht ausdrücklich vorbehalten. In einem solchen Fall ist dann ein Reisemangel gegeben, wenn Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Dabei stellt die Ist-Beschaffenheit die tatsächliche Situation dar und die Soll-Beschaffenheit die Situation, die vertraglich vereinbart wurde. In deinem Fall wurde ein vertraglicher Hinflug für 2,5 h eher vereinbart und ein Rückflug für 5,25 h Stunden später. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Verschiebung dazu führte, dass die Flüge nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden. Ist dies trotz Verlegung noch der Fall, wird es in deinem Fall wohl schwierig einen Reisemangel festzustellen, da die zeitliche Änderung der Flüge noch relativ gering ist.

So entschied z.B. des AG Bad Homburg, dass eine Vorverlegung der Flugzeiten um 8,5 h keinen Reisemangel darstellt. (zu finden bei Google durch Eingabe "AG Bad Homburg 2 C 3320/00 reise-recht-wiki.de") Auch das AG Bonn entschied in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 27.06.1996 (AZ: 18 C 14/96), dass eine Verschiebung des Abflugs um lediglich 5 Stunden keinen Reisemangel darstellt. Auch eine Verschiebung von 15:25 Uhr auf 06:00 stellt nach Ansicht des AG Düsseldorf keinen Reisemangel dar, da es sich beim An- und Abreisetag grundsätzlich um keinen Urlaubstag handelt. (vergl. Urteil v. 03.06.1998, AZ: 232 C 1482/98)

Daher ist wohl auch für den Fall, dass die Flüge Teil einer Pauschalreise sind, davon auszugehen, dass du keinen Anspruch auf Reisepreisminderung hast, da die Flugzeitenänderungen zu gering sind, um einen Reisemangel darzustellen.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hi Linda,

vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Es ist tatsächlich so, dass es eine Nur-Flug-Reise ist, die erst im Okt. beginnt. Dass das dazu führt, dass die Airline keinerlei "Schadenersatz" zahlen muss, finde ich problematisch, aber leider gibt die Gesetzeslage nicht mehr her. Schließlich hat man ja seinen (Kurz-)Urlaub so gewählt aufgrund der Flugzeiten. Trotzdem besten Dank!
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Hallo Clemens!

 

In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten für einen kurzen Urlaub zu euren Ungunsten geändert. Das ist natürlich sehr ärgerlich. Solche Verschiebungen kommen im Flugalltag allerdings immer wieder vor und sind sogar oftmals nicht zu vermeiden. Unter einer Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt.

Mögliche Ansprüche könnten sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/2004 ergeben.

Demzufolge hätten Sie möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in Höhe von ca. 250-400 € pro Person, abhängig vom Abflughafen und der insgesamten Flugdistanz. Des Weiteren könnten Sie die Möglichkeit haben, die Kosten für die Flüge zurück erstattet zu bekommen oder eine anderweitige Beförderung zu ähnlichen Bedingungen zu verlangen.

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass die Flüge erst Ende Oktober starten.

Somit müssen Sie eine im Vorfeld angekündigte Verschiebung der Abflugzeit nach hinten akzeptieren, sofern diese nach Maßgabe der EU Verordnung 261/2004 rechtzeitig erfolgt. Rechtzeitig ist mit einer Zeitspanne von bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) zu definieren.

Dies ist bei Ihnen eindeutig der Fall, die Flugzeitenänderung müssen sie somit wohl oder übel akzeptieren.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Clemens,

im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Flugzeitenänderung bei einem sogenannten "Nur-Flug". In einem solchen Fall können Sie grundsätzlich einen Anspruch aus der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen. Ausschlaggebend dabei ist immer, ob eine Verspätung am Zielflughafen vorliegt

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Im vorliegenden Fall sind Sie bei dem Hinflug mit 2,5 h am Zielflughafen angekommen und bei dem Rückflug dann 5h früher.

Somit könnten Sie grundsätzlichen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen. Problematisch ist hier jedoch, dass Sie bereits frühzeitig darüber informiert wurden. Denn in Art. 5 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen entfällt, wenn der Flluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist. Ihr Flug geht im Oktober und Sie wurden jedoch bereits Ende August darüber informiert. Daher entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Sie erwähnen weiterhin, dass die Option der Stornierung für Sie nicht in Frage kommen würde. Aus diesem Grund werde ich auf diese Option nicht näher eingehen.

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