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Sehr geehrte Flugrecht.eu Gemeinde,

ich habe vor 2 Wochen einen Flug (Nur Flug) von Frankfurt nach Bangkok und zurück von 03.-21.03 2016 gebucht. Mit jeweils 1 Zwischenstopp in China gebucht.

Jetzt habe ich eine Email bekommen, dass sich die Flugzeiten verändert haben.

Ursprünglicher Flug:

Bangkok - Changsar    Flugnr: CZ606   18:25 - 22:35

Changsar - Frankfurt   Flugnr: CZ331    00:05 - 05:25

Geänderter Flug:

Bangkok - Changsar   Flugnr: CZ606   06:25 - 10:35

Changsar Frankfurt  Flugnr CZ331        00:05 - 05:25

 

Dadurch hat sich mein Aufenthalt in China um 12 Std verlängert. Das ist meines Erachtens unzumutbar.

Meine Frage ist, was jetzt meine Rechte sind? Muss ich das hinnehmen? Darf ich kostenlos Umbuchen bzw. Stornieren, falls keine Lösung gibt?

Ich habe Kontakt mit meinen Reisevermittler (Elumbus) aufgenommen, diese konnten mir aber keine Auskunft geben. Um ihnen Entgegenzukommen, habe ich meinen Abflugtag +- 2 Tage Flexibel gestaltet.

 

Vielen Dank

 

Michael

 

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo, Michael!

Ihre Rechte ergeben sich aus der Verordnung (EG) 261/2004.

Eine erhebliche Flugvorverlegung gleicht rechtlich einer Flugannullierung, sodass Fluggästen vorverlegter Flüge im Prinzip dieselben Ansprüche zustehen, wie Fluggästen annullierter oder verspäteter Flüge.

Leider ist die Fluggastrechte-Verordnung auf Ihren gesamten Rückflug nicht anwendbar. Die Bestimmungen aus dem Art. 3 VO sind nicht erfüllt:

  • Es handelt sich nicht um einen innerhalb der Europäischen Union startenden Flug
  • Es handelt sich auch nicht um eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft, sodass die Verordnung auch auf den Abschnitt Changsar – Frankfurt nicht anzuwenden ist.

Sie können dann wohl nur auf Kulanz und Entgegenkommen der Fluggesellschaft hoffen, einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie voraussichtlich nicht.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Lieber Michael,

in einem Fall wie deinem, in dem die Airline die ursprünglich gebuchten Flugzeiten oder auch Flugrouten später noch einmal ändert, kommen für den Reisenden grundsätzlich zwei verschiedene Ansprüche in Betracht:

  1. Anspruch wegen Annullierung des Fluges nach der EU VO(EG) 261/2004
  2. Anspruch nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs §§651a-m BGB

Voraussetzung für diese Ansprüche ist es zunächst einmal, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen auch auf den betreffenden Fall bwz. Flug anwendbar sind. Dies ist in deinem Fall jedoch problematisch, denn die VO regelt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass sie nur auf solche Flüge anwendbar ist, die entweder auf einem Flughafen in einem Staat der EU starten oder auf solche, die zu einem solchen Flughafen zurückführen, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen der europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden. Dein Flug führt zwar in die EU zurück; er wird jedoch nicht von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt. Aus diesem Grund ist die VO in deinem Fall leider nicht anwendbar. Und auch für den zweiten Anspruch nach BGB fehlt es in deinem Fall an einer entscheidenden Voraussetzung für die Anwendbarkeit, denn die §§ 651a-m BGB sind nur beim Vorliegen eines Reisevertrages zwischen einem Reisenden und einem Reiseveranstalter anwendbar. Vorliegend ist dein Flug aber nicht Teil einer Pauschalreise, da es sich um einen Nur-Flug handelt.

Mithin kannst du in deinem Fall leider keine Ansprüche aus den oben genannten Anspruchsgrundlagen herleiten.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo Michael.

Gegebenfalls kannst du einen Anspruch aufgrund einer Flugannullierung gemäß der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 erheben.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Gemäß dieses Urteils ist eine Flugvorverlegung ebenfalls als Annullierung anzusehen, wenn die Zeitspanne mehr als 10 Stunden beträgt. Bei Dir liegen diese 10 Stunden genau vor.
Somit könnte Art. Allerdings gilt diese Fluggastrechte-Verordnung lediglich für Passagiere von Flügen, die in der EU angetreten werden oder von Flügen, die von einer Airline mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder Schweiz durchgeführt werden und die EU als Ziel haben. Ungültig ist sie hingegen für Flüge aus Drittländern mit in Drittländern registrierten Fluglinien in die EU. Somit scheidet die Verordnung hier aus.

Selbst wenn Sie Anwendung gefunden hätte, könntest du trotzdem keinen Anspruch geltend machen, da man eine Flugverschiebung die dem Passagier mehr als zwei Wochen im Voraus angesagt hat, akzeptieren muss.

Du kannst hier lediglich auf Kulanz der Airline hoffen.

 

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