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Gilt dieser Betrag lt. ABKOMMEN nur für generelles Gepäck Verlust oder auch für verspätetes Gepäck, welches irgendwann doch noch gefunden wurde und nachgeliefert...

In meinem Fall wurde bisher am 2. TAG ein Koffer lokalisiert aber noch nicht mir zugestellt, kann wohl noch paar Tage dauern, aber es fehlen immdr noch 2 Koffer, welche noch nicht gefunden wurden....

WIEVIEL KLAMOTTEN KANN ICH MIR UND MEINEN KINDERN JETZT KAUFEN?
Gefragt in Gepäckverspätung von (220 Punkte)
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6 Antworten

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Hallo tinis641,

 

um Ihre Frage ausführlich zu beantworten, muss erst einmal geklärt werden, ob es sich bei Ihrer Reise um eine (1)Individualreise oder eine (2)Pauschalreise handelt.

 

(1) Individualreise


Bei einer individuell zusammengestellten Reise richten sich Ihre Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen. Demzufolge könnten Sie Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) aufgrund von Gepäckschäden erheben.

Art. 19 MÜ setzt voraus, dass der entsprechende Luftfrachtführer für jegliche Schäden aufkommt, die ein Passagier aufgrund einer Gepäckverspätung erleidet.

 

Darunter fallen vor allem Ersatzkäufe für beispielsweise Komplettsätze an Kleidung und Kosmetikartikel, wobei die Notwendigkeit des Kaufes von Ihnen nachgewiesen werden muss. Auch entstandene Telefonkosten und Fahrtkosten (beispielsweise zum Flughafen, um die Tasche abzuholen) können unter Umständen geltend gemacht werden.

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.

Wenn Sie also bestimmte Dinge notwendiger Weise ersatzweise gekauft haben, können Sie diese so zurückfordern. Das bloße Warten auf die Reisetasche stellt keinen Schaden in diesem Sinne dar.

Wichtig ist, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann.


(2) Pauschalreise


 

Ein Anspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude kommt nur bei einem geschlossenen Reisevertrag über eine Komplettreise in Betracht. Gemäß § 651f Abs.2 wäre es durchaus möglich beim Reiseveranstalter eine Verminderung des Buchungspreises zu erwirken. Dies hängt allerdings von den wirklichen Umständen und jeweiligen Gegebenheiten ab. Im Falle der Gepäckverspätung bei einer gebuchten Pauschalreise, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit eine Minderung des gezahlten Urlaubspreises gemäß §561 d BGB für die Tage verlangen, in denen Ihnen die Gepäckstücke nicht zur Verfügung standen. Diese Minderung beträgt ca. 25-30 Prozent des tagesanteiligen Reisepreis, kann aber auch je nach gegeben Umstand niedriger ausfallen.

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.


 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

bei den ca. 1300 €, die Sie hier in ihrer Frage ansprechen, handelt es sich gem. Artikel 22 des Übereinkommens von Montreal um sogenannte Haftungshöchstgrenzen, die gem. Abs. 2 nicht nur für den Fall des Verlustes von Reisegepäck, sondern auch für die Verspätung von solchem gelten. Eine solche Haftungshöchstgrenze bedeutet, dass der Luftfrachtführer in jedem Fall nur maximal diese Summe als Schadenersatz zahlen muss, auch wenn der individuell erlittene Schaden niedriger ist. Die 1300 € sind daher als eine Art max. Obergrenze zu verstehen. Liegt der individuelle Schaden des Reisenden über dieser Grenze, wird ihm die Differenz zu der Haftungshöchstgrenze nicht vom Luftfrachtführer im Rahmen des Schadenersatzes ersetzt.

D.h. für Sie in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Sie in gewisser Weise die Höhe des zu zahlenden Schadenersatzes steuern können, da Sie selbst darüber entscheiden können, wie viel Geld Sie für die Ersatzbeschaffung von Kleidung, Kosmetika ect ausgeben, Sie es vermeiden sollten die Haftungshöchstgrenze zu überschreiten.

Allerdings bedeutet diese Haftungshöchstgrenze in Ihrem Fall auch nicht, dass Sie nun 1300 € frei zur Verfügung haben, um Ersatz für die Sachen in ihrem Koffer zu kaufen. Denn nach dem MÜ muss der Luftfrachtführer nicht für sämtliche Noteinkäufe Schadenersatz leisten, sondern nur für solche, die notwendig und angemessen sind. D.h. im Fall der Gepäckverspätung bilden nicht die 1300 € die Grenze für mögliche Ausgaben, sondern vielmehr die Frage nach der Notwendigkeit und der Angemessenheit der Ausgaben. So entschied z.B. das AG Frankfurt mit Urteil vom 13.06.2013 (bei Google zu finden unter "29 C 2518/12 (19) Reise-Recht-Wiki"), dass bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung auf einem Badeurlaub pro Person jeweils die Anschaffung eines Satzes Unterwäsche, Oberbekleidung, Badebekleidung und ein Paar Schuhe als angemessen und notwendig angesehen werden kann. Die Kosten für eine Strandtasche und ein Paar spezielle Abendschuhe mussten hingegen nicht ersetzt werden.

D.h. für Ihren Fall, eine zahlenmäßige Obergrenze oder einen pauschalen Betrag, wie viel Geld Sie für die Ersatzbeschaffung von Klamotten ausgeben dürfen, kann nicht angegeben werden. Diese Beträgt vor allem nicht 1300 € pro Person. Vielmehr sollte bei der Ersatzbeschaffung darauf geachtet werden, dass die Anschaffungen auch im Nachhinein als angemessen und notwendig begründet werden können. Beachten Sie diese Punkte, sollten Sie hinterher keine Probleme haben, die Kosten hierfür im Rahmen eines Schadenersatzes von der Airline ersetzt verlangen zu können.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Fortsetzung des ersten Teils:

 
Da sich Ihre Frage konkret auf die 1.300 Euro bezieht, empfehle ich Ihnen dieses Urteil nachzulesen:
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
Bezüglich Ihrer Frage, wie viele Klamotten Sie nun sich und Ihren Kindern kaufen können, empfehle ich Ihnen folgendes Urteil:
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)
 
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
(bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de")
 
 

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Lieber tinis641,

 

das Montrealer Übereinkommen trifft sowohl Regelungen bezüglich Gepäckverlust als auch Gepäckverspätung. Da es sich in Ihrem Fall um Gepäckverspätung handelt, ist der Art. 19 Montrealer Übereinkommen ausschlaggebend. Dieser lautet folgendermaßen:

 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
 
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)
 
 
Wie viel genau Sie von der Fluggesellschaft bekommen können, regelt Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen.
Dieser lautet wie folgt:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Wie genau Sonderziehungsrechte zu verstehen sind, wird in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen erläutert. Dieser lautet folgendermaßen:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
Beachten Sie bitte vor allem, dass Sie eine fristgerechte Schadensanzeige machen müssen, um die oben genannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des Montrealer Übereinkommen.
 
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen:
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
 
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
 
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
(bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de")
 
 
Da sich Ihre Frage konkret auf die 1.300 Euro bezieht, empfehle ich Ihnen dieses Urteil nachzulesen:
 
 

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Hallo lieber Fragensteller,

In disem Fall kommen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen für die Gepäckverspätung Ihres Chefs in Betracht. 

I. Anwendungsbreich

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

 

Der Anwendungsbreich in Ihrem Fall ist somit eröffnet.
 

II. Anspruchsgrundlage

Als Anspruchsgrundlage liegt in Ihrem Fall Artikel 19 MÜ auf der Hand, denn dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  

III. Schadensersatz

Für den Schadensersatz gibt es eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was umgerechnet ungefähr 1.350,00 € entspricht. Dies gilt ledigleich pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

Wichtig ist hier die Fristgerechte Schadensanzeige gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ, ansonsten erlischt Ihr Schadensersatzanspruch.

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

 

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden. 

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen müssen. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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