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Hallo,

am 13.9 ist meine Familie in Frankfurt ohne Gepäck angekommen (3 Koffer). Nach der Gepäckverlustanzeige am Lost and Found Schalter ist ca. nach 1 Woche ein Gepäckstück bei uns Zuhause in München angekommen. Am Anfang haben wir täglich in  Frankuft angerufen. Immer wurde uns mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft (Onur Air) auf die Anfragen von Frankfurt nicht reagiert. Auch meine Anfragen per Mail u. Telefon wurden nicht beantwortet. Nach etlichen Versuchen konnte ich mich telefonisch bei der Airline beschweren. Auch nach mehreren Telefonaten wurde mir mitgeteilt , dass die Beschwerde an die Fachabteilung weitergeleitet wurde und sich jemand bald melden würde! Seit dem 30.9.15 warte ich nun auf eine Meldung von der Airline. Was kann ich machen? Ich habe keine Rechtschutzversicherung und möchnte nicht gleich zum Rechtsanwalt. Gibt es eine International anerkannte Instanz! Die Airline ist leider nicht zu erreichen.

Mfg Heinz
Gefragt in Gepäckverlust von (250 Punkte)
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Lieber Heinz,

im Rahmen der Durchsetzung von Fluggastrechten gegenüber der Airline kann ein Flugreisender tatsächlich auf die Unterstützung von verschiedenen Beschwerdestellen zurückgreifen, wenn die Kontaktaufnahme mit der Airline selbst nicht möglich bzw. nicht erfolgsversprechend ist.  

Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst, dass dem Fluggast ein entsprechender Anspruch zur Seite steht, den er gegenüber der Airline geltend machen möchte. In deinem Fall kommt als ein solcher Anspruch ein Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal in Betracht. Dort heißt es nämlich u.a. dass der Luftfrachtführer dem Fluggast den Schaden zu ersetzten hat, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entstanden ist.

Grundsätzlich ist es aber sehr schwierig, irgendwelche zuständigen Behörden zu finden, da die Zuständigkeit meist nicht gegeben ist.

Viel Erfolg!
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Hallo, Danke für die Informationen.
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Lieber Heinz,

Ihre Frage bezieht sich darauf, bei wem Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

Da ein Koffer bereits in München angekommen ist, liegt es nah, dass auch die restlichen zwei Koffer nicht verlustig gegangen sind, sondern ein Fall der Gepäckverspätung vorliegt.

Der Fall der Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen (Abkürzung MÜ) geregelt. 

Art. 31 Abs. 2 Satz 2 MÜ

Im Art. 31 Abs. 2  Satz 2 MÜ ist festgelegt, dass im Fall einer Beschädigung der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten muss. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Da es sich in Ihrem Fall um eine Verspätung handelt müssen Sie den zweiten Satz beachten. Sie müssen sich also an den Luftfrachtführer wenden, der in Ihrem Fall Onur Air ist.

So lautet es auch in den folgenden Urteilen:
 
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 
(bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 
 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. 

 
 
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(bei Google eifach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. 
 
Folglich können Sie Ihre Ansprüche nur gegen Onur Air geltend machen.
 
 
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Hallo Heinz,

 

anwendende Rechte bei Gepäckverspätungen ergeben in der Regel sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
 

Gemäß Art. 31 II S.2 des MÜ muss der Reisende im Falle einer Verspätung spätestens nach 21 Tagen, nachdem das Gepäck wieder angekommen ist, den Verzugsschaden bei der zuständigen Airline anzeigen. Falls das Gepäck beschädigt sein sollte, gilt eine andere Fristsetzung. In diesem Fall der Schaden binnen 14 Tagen beim Luftfrachtführer gemeldet werden.

Ansprechpartner ist hier die ausführende Fluggesellschaft.

OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

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Guten Tag lieber Fragesteller,

Ansprüche bei Gepäckverspätung oder Gepäckverlust ergehen aus dem Montrealer Übereinkommen. 
Artikel 31 regelt dort die entsprechenden Fristen.

Artikel 31 Fristgerechte Schadensanzeige

(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermu- tung, dass sie unbeschädigt und entspre- chend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Arti- kels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reise- gepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehe- nen Frist übergeben oder abgesandt wer- den.

(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer aus- geschlossen, es sei denn, dass dieser arg- listig gehandelt hat. 

 

zum nachlesen einige Urteile:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

AG Frankfurt, Urteil vom 0302.2011, Az. C 2427/10-84

 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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