Hallo Daniela,
leider kann ich Ihren Ausführungen nicht genau entnehmen, ob es sich in dem geschilderten Fall um eine Pauschalreise handelt oder um einen sogenannten " Nur-Flug". Aus diesem Grund möchte ich Ihnen einen Überblick über beide Situationen geben.
(1) Pauschalreise
Bei einer Pauschalreise können Sie bei einer Verspätung Ansprüche aus den §§651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dafür muss jedoch geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
Unter einigen Umständen jedoch sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht. Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
Im vorliegenden Fall liegt die Flugzeitenänderung am 03.12.15, demnach an dem Tag, der auch für die Abreise gedacht ist. Wieterhin wird durch die Änderung der Flugzeiten von 13:20 auf 19:15 nicht die Nachtruhe gestört. Da der Flug am 03.12.15 geht und sie vor ca. drei Tagen informiert wurden, liegt eine hinreichende und rechtzeitige Informierung vor. Folglich könnte auch in Ihrem Fall ein bloße Unannehmlichkeit vorliegen. Nur das Gericht ist wohl in der Lage über jeden Einzelfall zu entscheiden.
(2) "Nur-Flug"
Da Ihre Flugzeit hier von 13:20 auf 19:15 verschoben wurde, ist in Ihrem Fall bereits von einer Annullierung auszugehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie erhalten:
Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie erhalten:
1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8
2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9
3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder