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Hallo, ich habe eine Frage. Wir fliegen am 03.12.2015 von Marsa Alam nach München. Geplante Abflug Zeit War 13:20 Uhr. Jetzt wurde die Abflug Zeit auf 19:15 Uhr verschoben. D.h. wir landen um 23:00 Uhr erst in München. Da wir zwei Senioren über 75 Jahre und ein Kleinkind von 5 Jahren dabei haben, finde ich es eine Frechheit das wir es einfach akzeptieren müssen ohne jedoch Rücksichtnahme bzw Entschädigung. Haben wir irgendwelche Möglichkeit? Vielen Dank für eine Antwort. Daniela
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Hallo Daniela,

leider kann ich Ihren Ausführungen nicht genau entnehmen, ob es sich in dem geschilderten Fall um eine Pauschalreise handelt oder um einen sogenannten " Nur-Flug". Aus diesem Grund möchte ich Ihnen einen Überblick über beide Situationen geben.

(1) Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise können Sie bei einer Verspätung Ansprüche aus den §§651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dafür muss jedoch geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Unter einigen Umständen jedoch sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht. Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

Im vorliegenden Fall liegt die Flugzeitenänderung am 03.12.15, demnach an dem Tag, der auch für die Abreise gedacht ist. Wieterhin wird durch die Änderung der Flugzeiten von 13:20 auf 19:15 nicht die Nachtruhe gestört. Da der Flug am 03.12.15 geht und sie vor ca. drei Tagen informiert wurden, liegt eine hinreichende und rechtzeitige Informierung vor. Folglich könnte auch in Ihrem Fall ein bloße Unannehmlichkeit vorliegen. Nur das Gericht ist wohl in der Lage über jeden Einzelfall zu entscheiden.

(2) "Nur-Flug"

Da Ihre Flugzeit hier von 13:20 auf 19:15 verschoben wurde, ist in Ihrem Fall bereits von einer Annullierung auszugehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

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Fortsetzung vom ersten Beitrag:

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

 

Im vorliegenden Fall wurden Sie jedoch über die Änderung der Flugzeiten mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und darüber hinaus wurde Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten. Folglich stehen Ihnen keine Ausgleichsleistungen zu.

 

 

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D. Rechte bei Annullierung des Fluges

 

Ihnen könnten bei einer Flugannullierung folgende Ansprüche zustehen.

Artikel 7 EG-Verordnung - Ausgleichsleistung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Artikel 8 EG-Verordnung - Anspruch auf Erstattung und anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Artikel 9 EG-Verordnung - Anspruch auf Betreuungsleistung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls
-   ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
-   ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Diese Ansprüche entfallen allerdings wenn Sie über die Flugannullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind.

In Ihrem Fall ist dies zutreffend und man bot Ihnen auch ine anderweitige Beförderung an. Aufgrund dessen stehen Ihnen keine Ausgleichsleistungen zu.

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Hallo lieber Fragesteller,

 

Falls es sich bei Ihrer gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, dann treffen die nachfolgenden Merkmale auf Sie zu. Bei keiner Übereinstimmung handelt es sich um einen „Nur-Flug“.

 

A.Pauschalreise

 

Hauptmerkmale einer Pauschalreise sind:

 

„im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei gleichwertigen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird. Als weitere Voraussetzung miss die Leistung länger als 24 Stunden dauern, oder mindestens eine Übernachtung beinhalten, um als Pauschalreise zu gelten. Typischerweise besteht dieses Paket von Reiseleistungen aus der Luftbeförderung, optional dem Flughafentransfer, der Unterbringung in einem Hotel und der zumindest teilweisen Verpflegung. Hinzu kommen andere touristische Dienstleistungen wie Sprachkurse, Stadtführungen oder Sportangebote, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.“

Auf Pauschalreisen finden die §§ 651 a-m BGB Anwendung.

 

B. Ansprüche bei einer Pauschalreise

 

Ihnen könnte eine Preisminderung laut § 651 d BGB zustehen, da es sich hier um einen Reisemangel handeln könnte. 

Ein Reisemangel besteht gemäß Art. 651 c BGB, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

 

C. „Nur-Flug“


Handelt es sich bei Ihnen um einen „Nur-Flug“ dann ist eine Flugannullierung in Ihrem Fall gegeben.

Der Begriff Flugannullierung wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Artikel 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

 

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Guten Tag,

 

im Folgenden gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihrem Fall um einen Nur-Flug-Vertrag handelt.

Demnach würden sich Ihre Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.


Bei einer Annullierung oder großen Verspätung steht Ihnen zunächst Art 7 der Veordnung zu Verfügung.

In diesem finden Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Verhältnis zur Flugstrecke:

 

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

- 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

- 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km
 

In Ihrem Fall könnten Sie theoretisch 400 Euro an Ausgleichszahlungen verlangen.

Ein Problem könnte sein, dass Ihnen die Verschiebung rechtzeitig zugetragen wurde.
Rechtzeitigkeit ist bei einer Informationsübergabe von mind. 2 Wochen vorher gegeben.
Zudem entfällt der Anspruch, sobald außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Verschiebung begründen.

 

Weitere Möglichkeiten bietet der Artikel 8.
Mit Hilfe von diesem können Fluggäste den Flug kostenfrei stornieren oder eine vergleichbare, zeitnahe Flugalternative anfordern. 

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