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Wir mussten auf unserer Kuba Reise fast den kompletten Urlaub auf einen Koffer verzichten. In Leipzig haben wir am Air France Schalter 2 Koffer aufgegeben. Der Flug war von Leipzig über Paris Charles de Gaulle nach Kuba.

LEJ CDG Leipzig-Halle nach Paris Charles de Gaulle wurde von Darwin Airline (Etihad Regional) geflogen

CDG HAV Paris Charles de Gaulle nach Havanna wurde von Air France geflogen

In Havanna kam nur ein Koffer an. Der größere der beiden Koffer war am Flughafen weg. Wir haben eine sofortige Meldung am Lost and Found Schalter der Air France gemacht und die sagten uns, wir sollen uns am nächsten Morgen nochmal telefonisch melden. Auch am nächsten Tag war der Koffer nicht da. Wir mussten dann nach Havanna fahren und uns die wichtigsten Dinge (Zahnbürste, Kleidung, Ersatz für fehlende Kulturtasche usw) kaufen. Ich habe jeden Tag 2 x am Flughafen angerufen. Es hieß immer: Heute leider nicht, aber vielleicht morgen. An einem Tag (ich weiß nicht mehr genau, es war wahrscheinlich Donnerstag oder Freitag), sagte man mir, der Koffer wäre am Flughafen Paris Charles de Gaulle gefunden worden und würde wegen Streiks verspätet eingefolgen, ich kann ihn aber am nächsten Tag abholen. Am nächsten Tag wurde dann wieder gesagt, dass es wohl ein Fehler war, der Koffer wäre weiterhin nicht da. So ging das den ganzen Urlaub.

Zwei Tage vor unserem Rückflug ist der Koffer dann gekommen. Das hat auch nicht mehr viel geholfen. Wir haben jetzt Kosten von über 650 € und da sind noch nicht mal die Telefonkosten, die ganzen Taxikosten und der ganze Stress mit enthalten. Der halbe Urlaub war eigentlich gar keiner, es war sehr stressig, jeden Tag nach dem Koffer zu fragen und zu suchen. 

Wieviel Schadensersatz für den entgangenen Urlaub können wir fordern? Wieviel Schadensersatz muss die Fluggesellschaft für die Gepäckverspätung zahlen?

Welche Fluggesellschaft ist zuständig: Darwin Airline (Etihad Regional) oder Air France? Das Ticket haben wir von Air France.

Gefragt in Gepäckverspätung von
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

mögliche Ansprüche ergeben sich für Sie aus dem Montrealer Übereinkommen.


Nach Art.19 des Montrealer Übereinkommen muss der entsprechende Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die infolge einer Gepäckverspätung auftreten. Dies bezieht sich vor allem auf notwendige Ersatzkäufe von Kleidung oder Drogerieartikeln. 

Art. 19 MÜ

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

 

In dem Moment, wo Sie das Gepäck abgeben, gelangt es in den Machtbereich der ausführenden Airline. Von da an ist somit das entsprechende Luftfrachtunternehmen für Ihr Gepäck zuständig.

 

Nach Art.22 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 113.1 Sonderziehungsrechte. Das heißt, dass jeglicher Schaden nur bis zu diesem Betrag erstattet wird.

 

Art. 22 MÜ

 

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat.

 

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden gemäß Art. 31 Abs.2 MÜ spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, sonst erlöschen Ihre Ansprüche.

Artikel 31 Absatz 2 MÜ

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

Ein interessantes Urteil könnte noch das Folgende für Sie sein:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19)

 

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Lieber Fragesteller,

Ihr Fall schildert das Vorkommen einer erheblichen Gepäckverspätung.

Ansprüche könnten aus dem Montrealer Übereinkommen entstehen.

Gemäß Artikel 19 MÜ heißt es:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Somit müssen Ihnen also die finanziellen Schäden, die Sie aufgrund der Gepäckverspätung erlitten haben, ausgeglichen werden. Dazu zählen natürlich insbesondere die Notwendigen Einkäufe für Ersatzkleidung und Hygieneartikel. Wichtig ist hierbei, dass Sie beispielsweise Quittungen etc. aufgehoben haben, um den Schaden eindeutig zu belegen. Eine Tagespauschale gibt es für diesen Schadensersatz allerdings nicht. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es aber einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers.

 

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im geschilderten Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ich sehe hier allerdings keinen Grund, warum Ihr Gepäck erst so spät nachgeliefert werden konnte, zumal das Ihnen sogar einmal versprochen wurde.

Zu der Frage welche Airline die Kosten für "das Nötigste" übernehmen muss ist zusagen, dass bei einer Gepäckverspätung die betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden müssen, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat.

 

Da es sich bei Ihnen nicht um eine Pauschalreise handelt, können Sie keine Ansprüche aufgrund einer beeinträchtigten Urlaubszeit erheben.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fluggast,

dem vorliegenden Fall liegt tatsächlich eine erhebliche Gepäckverspätung zugrunde. Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Relevant ist dabei der Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

(1) Anspruchsgrundlage

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Die Höhe des Schadensersatzes ist in Art. 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens geregelt. Danach haftet der Luftfrachtführer bis zu einer Obergrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten. Das entspricht in etwa 1.300,00 Euro.

(2) Schadensanzeige

Um einen solchen Anspruch jedoch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Ihren Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass Sie eine sofortige Meldung am Lost & Found Schalter gemacht haben. Des Weiteren haben SIe versucht telefonisch eine Auskunft über das verloren gegangene Gepäckstück in Erfahrung zu bringen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

(3) Zuständige Fluggesellschaft

Um Ihre zweite Frage zu beantworten. Sie müssen sich stets an die Fluggesellschaft wenden, die für den Transport verantwortlich war, als der Koffer verschwunden ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

(4) Nachkaufen von notwendigen Sachen

Auch das Sie die wichtigsten Dinge zunächst nachkaufen mussten ist selbstverständlich. Auch diese Kosten können Sie sich erstatten lassen, wenn Sie alle Belege dazu haben.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

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Gepäckverspätungen werden auf Internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche ergeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie müssten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden.       

Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Die Gegenstände, die Sie in Kuba kaufen mussten, stellen hier also die Grundlage für den Schadensersatz dar.

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Außerdem müssen Sie die Verspätung Ihres Gepäcks unbedingt schriftlich bei der Fluggesellschaft anzeigen und alle Schäden gem. Art. 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens spätestens 21 Tage nach Erhalten Ihrer Koffer melden.

 

Wichtige Urteile:

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 03.11.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach suchen unter "32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki", steht dann als erstes in der Ergebnisliste)

Geht Gepäck verloren oder kommt es verspätet an, so hat ein Fluggast gegen das befördernde Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen. Dies gilt für alle Luftfahrtsunternehmen, die in Ländern ansässig sind, die Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind (welches hier der Fall ist).

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil vom 08.05.2007, 4 C 7/07 (bei Google einfach suchen unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki", steht dann als erstes in der Ergebnisliste)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S.1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (einfach bei Google suchen unter "29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki", steht dann als erstes in der Ergebnisliste)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

 

 

Zu Ihrer Frage, welche Fluggesellschaft den Schaden zu tragen hat, ist zu sagen, dass immer die Airline verantwortlich ist, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat.


 

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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