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Hallo, unser Urlaub war erst OK, dann Rückflug mit Condor. Eigentlich Rückflug mit Condor, denn dann hiess es, dass leider wegen Enteisung von Flugzeug und Enteisung der Startbahn in Deutschland oder wo das Flugzeug war schon eine Vor - Verspätung der Maschine vorlag. Dann hätte das Flugzeug in München ein technischer Defekt lahmgelegt und es musste erst eine Ersatzmaschine einfliegen. Dann bei Landung hätte die Crew die Tagesflugzeit überschritten und daher hätte eine Pause eingelegt werden müssen und eine Ersatzcrew organisiert werden müssen. Ob das jetzt Märchen sind, weiss ich nicht. Einerseits klingt es alles sehr ausgedacht, andererseits sind es so viele Umstände, dass man schon ins Grübeön kommt surprise Dann wurde das Flugzeug von Condor gegen einen Flug mit Omni Air ausgetauscht. Da gab es dann auch nicht die Premium Class / Business Class und das Inflight Entertainment. Die Maschine schien ziemlich alt zu sein.

Condor will jetzt die Entschädigung nicht zahlen, sondern nur einen Gutschein geben. Wir wollen aber die gesetzliche EU Entschädigung und keinen Gutschein. Wir haben über die Gutscheine schon viel gelesen: Muss Condor Fluggutschein wegen einer Flugverspätung einlösen ? Muss Reisebüro Gutschein von Condor akzeptieren ?

Wir wollen den Gutschein auf gar keinen Fall akzeptieren, aber wir sind unsicher, ob wir die Flugentschädigung auch bekommen sollen, weil Condor bei uns eine sehr lange Antwort (und nicht diese Standart Antwort die überall in Foren steht) geschrieben hat:

Condor Antwort:

 

Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1
D 61440 Oberursel
Kundxxxxxxxxxxx@condor.com

Unser Vorgang: CON-15/08-30622

Ihr Ansprechpartner: Frau Rxxxxxxx

Tel.:069 66 xxxxxx

Sehr geehrte Frau xxx, sehr geehrter Herr xxx,

aufgrund eines erhöhten Postaufkommens war uns eine frühzeitigere Rückmeldung leider nicht möglich. Hierfür bitten wir um Nachsicht. Wir bedauern, dass Sie mit Ihrem Condor-Flug am xxx nach xxx nicht zufrieden waren. Sie, als unsere Gäste sollen sich zu jeder Zeit bei uns an Bord wohlfühlen und selbstverständlich können wir sehr gut verstehen, dass es für Sie ein ganz entscheidendes Kriterium ist, mit welchem Fluggerät wir unsere Flüge durchführen. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir Sie um Entschuldigung. Die Vorab-Veröffentlichung von Flugplänen und die anschließende Korrektur von Flugdaten- und zeiten, sowie die Änderung des jeweiligen Fluggeräte-Einsatzes ist eine gängige Praxis im Flugverkehrsgeschäft. In unseren allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen weisen wir daher explizit auf die Tatsache hin, dass sich die genannten Parameter zwischen Veröffentlichung des Flugplans und tatsächlichem Abflug ändern können. Dies liegt an der Tatsache, dass unsere Fluggäste einerseits so früh wie möglich für die nächste oder sogar schon die übernächste Saison buchen möchten und hierbei eine größtmögliche Auswahl an Reisezielen wünschen, die notwendigen Abkommen und Verträge mit den involvierten Flughäfen, z.B. Start- und Landezeiten oder Kerosin-Bevorratungsmengen oftmals jedoch noch nicht final verhandelt worden sind. Diese Abhängigkeiten beeinflussen die entsprechende Flug-Einsatzplanung immens, daher behalten wir uns aus den genannten dispositorischen Gründen eine flexible Einsatzplanung unserer Fluggeräte grundsätzlich vor. Aus diesen Gründen setzt Condor daher auf bestimmten Strecken zeitweise geleaste Flugzeuge anderer Fluggesellschaften ein. So kann Condor ihren Gästen auch während der Hochsaison sowie nachfragestarken Zeiten zusätzliche Flüge in den Urlaub anbieten. Ein Anspruch auf eine Entschädigung ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht.

Zum Ende der Wintersaison 2014/2015 wurde der Sommerflugplan 2015 für Ihre Strecke aktualisiert und aus flugplanerischen Gründen setzt Condor im Sommerflugplan 2015 auf einigen Strecken ein geleastes Flugzeug der amerikanischen Fluggesellschaft Omni Air International ein. Auch wenn bei Ihnen ein anderer Eindruck entstanden ist, wird bei der Auswahl der Fluggesellschaft in der Tat auf die Qualität und Zuverlässigkeit geachtet. Die eingesetzte Boeing 767 der Omni Air International verfügt über ein zwei Klassen System, mit Economy Class und Premium Class. Es ist richtig, dass auf diesen Flügen kein Inseat Inflight Entertainment zur Verfügung steht, jedoch ein digitaler Eplayer bei der Crew gegen eine Leihgebühr genutzt werden kann. Zudem befinden sich an Bord immer bis zu zwei deutschsprachige Condor Mitarbeiter als Ansprechpartner. Das von Omni Air International eingesetzte Flugzeug wird nach höchsten Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewartet. So ist auch die Airline Omni Air International nach dem IOSA-Standard zertifiziert und Mitglied der International Air Transport Association (IATA). Nichtsdestotrotz können wir Ihre Verärgerung über die abweichende Bordausstattung gut verstehen. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen pro Person einen Reisegutschein im Wert von jeweils 200 Euro aus. Ihr Gutscheincode 67ERGOLMW6AOQ2FW  im Gesamtwert von 400 Euro, der bei uns hinterlegt ist, hat eine Gültigkeit von drei Jahren und ist übertragbar. Der Gutschein kann eingesetzt werden für einen Ihrer nächsten Flüge, gebucht über Condor, mit DE Flugnummer. Er kann direkt im Internet eingegeben bzw. Ihrem Reisebüro vorgelegt werden.

Wir hoffen, dass Sie uns das Erlebte nicht nachtragen und wir Sie bald wieder als unsere Gäste an Bord begrüßen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

i.V. X. xxxxxxx

Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung

Part of the Thomas Cook Group

 

Steht uns die Flugentschädigung gegen Condor zu oder etwa gegen Omni Air oder beide?

Gefragt in Flugannullierung von
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Lieber Fragesteller,

Ihnen ist in der Tat eine sehr ärgerliche Situation unterlaufen. Ihr Rückflug hatte eine Verspätung von 26 Stunden. Bei einer so erheblichen Verspätung, kann wohl nicht mehr von einer bloßen Verspätung die Rede sein. In einem solchen Fall handelt es sich wohl eher um eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Es gibt jedoch einige wenige Fälle, in denen eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet ist Ausgleichszahlungen zu leisten, obwohl eine Verspätung oder gar Annullierung vorliegt. Das sind die Fälle in denen die Verspätung oder Annullierung aufgrund von eunem außergewöhnlichen Umstand eingetreten ist. Zunächst muss also geklärt werden, ob die Ihnen genannten Gründe einen solchen au9ergewöhnlichen Umstand darstellen.

Zuerst hieß es, dass die Verspätung eigetreten ist, weil zunächst das Flugzeug und die Startbahn enteist werden mussten und das Flugzeug deswegen eine Vorverspätung hatte.

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011 - Az.: 20 C 83/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Das Fluggerät technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, die die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten. Wenn sie diese Aufgabe - aus Kostengründen - an Dritte delegiert, muss sie sich deren Versagen vollumfänglich zurechnen lassen.

Wenn das Subunternehmen die erforderlichen Mengen von Enteisungsmitteln nicht frühzeitig bestellt und/oder bevorratet, unterliegt dies dem alleinigen Risiko des beauftragenden Luftfahrtunternehmens.


AG Frankfurt/M., Urteil vom 13.02.2007 - Az.: 30 C 2192/06-45 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Starker Schneefall, so dass sich auch durch die erforderlich werdenden Enteisungen ein enormer Rückstau wartender Flugzeuge gebildet hätte. Grundsätzlich dauere eine Enteisung bei normalem Schneefall ca. 15 bis 20 Minuten, bei schwerem Schneefall dauere eine Enteisung ca. 50 Minuten. Nach der Enteisung bleibe ein Flugzeug bei andauerndem schlechten Wetter max. 25 Minuten eisfrei; nur innerhalb dieser 25 Minuten dürfe es starten, danach müsse es erneut enteist werden.

Diesen Urteilen können Sie entnehmen, dass es wohl eher schwer wird, die Enteisung als außergewöhnlichen Umstand anzusehen. Zumal die Enteisung den Vorflug betraf und nicht Ihren Flug.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Es ist eben so, dass eine Fluggesellschaft sich auf für die Jahreszeit typische Wetterbedingungen einstellen muss. Das Flugzeuge immer Winter enteist werden müssen, ist nichts neues und eine Fluggesellschaft muss sich darauf einstellen. Eine Fluggesellschaft muss auch im Winter in der Lage sein Fluggäste pünktlich zu befördern.

Als weiterer Grund wurde ein technischer Defekt genannt, der das Flugzeug in München lahmgelegt hat. Dadurch musste eine Ersatzmaschine eingeflogen werden.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Folglich gilt ein technischer Defekt nicht als außergewöhnlicher Umstand.

Dann wurde Ihnen weiterhin als Grund genannt, dass die Crew bei der landung die Tagesflugzeit überschritten hat und daher hätte eine Pause eingelegt werden müssen und eine Ersatzcrew organisiert werden müssen.

Ob und wie weit auch dies als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden kann, ist schwierig. Denn auch auf solche Situationen  muss eine Fluggellschaft vorbereitet sein und muss sich darauf schnell einstellen können.

AG Frankfurt/M., Urteil vom 13.02.2007 - Az.: 30 C 2192/06-45 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Tatsache, dass nach erfolgter Enteisung die Beklagte kein Personal habe, um den dann möglichen Flug durchzuführen, da die Dienstzeit der Crew überschritten war und keine Ersatzcrew mehr zur Verfügung stand, hätte sich vermeiden lassen können und stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar:

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Fortsetzung des Beitrages:


Die Beklagte hätte bei Auftreten der wetterbedingten Verzögerungen erkennen können und müssen, dass die Enteisung und das Warten hierauf einen Zeitraum benötigen wird, der zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crew führen kann und daher für eine Ersatz-Crew sorgen müssen. Die Beklagte führt allein in Deutschland regelmäßige Linienflüge von vier Flughäfen (Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München) aus durch, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie an jedem Flughafen eine Ersatz-Crew vorrätig halten muss. Es wäre vielmehr auch möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass von einem der nahe gelegenen Flughäfen eine Ersatzcrew herangezogen werden kann.


Schließlich wurde auch noch das Flugzeug von Condor gegen einen Flug mit Omni Air ausgetauscht. Ein sehr ungewöhnlicher Fall. Tatsächlich wurden bei Ihnen viele Gründe für die verspätung genannt. Jedoch kann eigentlich keiner und auch nicht einmal alle zusammen eine entschuldigung für eine Verspätung von 26 Stunden sein. Dieser ganze Zwischenfall klingt einfach nach einem sehr schelcht organiserten Rückflug. Technische Defekte sollten bei einer regelmäßigen Wartung nicht auftreten, für bestimmte Jahreszeiten typische Wettebedingungen sollten kein Hinderniss darstellen und Crew Besetzungen müssen besser organisiert sein.

Völllig richtig haben Sie bereits fetsgestellt, dass Condor in Ihrem Fall keines der üblich verwendeten Schreiben angewendet hat. Ihres ist tatsächlich sehr individuell. Doch leider geht Condor in dem gesamten Schreiben ausschließlich auf den Wechsel der Maschine ein. Aus Ihren Ausführungen geht tatsächlich hervor, dass Sie unzufrieden mit der Ersatzmaschine waren. Denn es gab dann auch nicht die Premium Class / Business Class und das Inflight Entertainment fehlte. Die Maschine schien ziemlich alt zu sein. Natürlich weiß ich nicht genau, was Sie Condor geschrieben haben. Wenn Sie nur das angesprochen haben, dann ist die Antwort wahrscheinlich passend.

Es geht hier jedoch um die Ausgleichszahlungen die Sie wegen der Verspätung oder Annullierung wollen.Und diese stehen Ihnen zu, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands erscheint hier sehr unwahrscheinlich. Sie müssen sich in jedem Fall an Condor wenden. Zwar hat schlussendlich nicht Condor den Flug ausgeführt, jedoch hat Condor die ganzen Verspätungen zu vertreten. Condor muss beweisen, dass all die genannten Umstände tatsächlich vorlagen und warum Sie für Condor nicht vermeidbar waren. Kann Condor dies nicht, so muss Condor Ihnen die Ausgleichszahlungen leisten.

Weiterhin ist mir völlig unklar, auf welcher Berechnungsgrundlage Condor den Wert des Gutscheins ermittelt hat. Condor schreibt, dass Sie bereit sind Ihnen einen Gutschein im Wert von 200 Euro pro Person zu geben.

Jedoch bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlungen nach der Entfernung und Verspätung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie sind von Punta Cana nach Frankfurt geflogen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf 600 Euro je Fluggast zu.

Weiterhin ist in der europäischen Fluggastrechte Verordnung eindeutig geregelt, dass die leistung der Ausgleichszahlunegn in bar zu erfolgen hat. Nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes darf die Fluggellschaft einen Gutschein ausstellen. Sie sind also nicht verpflichtet diesen Gutschein anzunehmen, sondern haben ein Recht auf das Geld.

Abschließend lässt sich sagen, dass es doch ziemlich viele Zwischenfälle auf nur einem Flug waren und Condor versucht sich ausschließlich auf den Wechsel der Maschine zu beziehen,der hier nun wirklich von zweitem Rang ist. Allem Anschein nach stehen Ihnen Ausgleichszahlungen zu. Zumindest sollten sich soich nochmals an Condor wenden und Ihren Anspruch geltend machen.

 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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In Ihrem Fall handelt es sich um eine 26-h Flugverspätung. Diese wurde seitens der Airline damit begründet, dass zunächst auf dem Vorflug das Flugzeug und die Landebahn enteist werden musste, später ein technischer Defekt auftrat, wobei eine Ersatzmaschine eingeflogen werden musste. Zuletzt hätte die Crew auch noch die Tagesflugzeit überschritten.

Ihre Rechte ergeben sich entsprechend aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

Eine große Verspätung, kann genauso zur Zahlung von Ausgleichszahlungen verpflichten, wie eine Flugannullierung. Bei einer Wartezeit von 26 Stunden liegt dies eindeutig vor.

 

Gemäß Art. 7 der Verordnung hätten Sie also folgende Ansprüche:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Hier könnte allerdings die verschiedenen Gründe die zur Verspätung geführt haben, jeweils einen außergewöhnlichen Umstand begründen. In einem solchen Fall, müsste die Airline dann nämlich keine Ausgleichszahlungen an die Passagiere leisten.

Außergewöhnliche Umständen stellen in der Regel von der Fluggesellschaft unvermeidliche, nicht zu erwartende Situationen dar, die aufgrund ihrer Ursache die normale Ausübung des Flugalltags beeinträchtigen. Diese sind auch dann nicht zu überwinden, wenn die Airline alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Unter solche Umständen sind gemäß Erwägungsgrund 14 der VO EG Nr. 261/2004:

- politische Instabilität

- mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen

- Sicherheitsrisiken

- unerwartete Flugsicherheitsmängel

- den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik


zu verstehen.

1) Enteisung auf Vorflug

Bei extremen Wetterbedingungen kann das Luftfahrtunternehmen die Verspätung auf dem nachfolgenden Flug nicht haftungsausschließend anwenden, wenn es die Abflugzeiten der Folgeflüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu nah aneinander legt und keine Ersatzmaschinen bereit gehalten werden.
Allerdings:
Urteil vom LG Darmstadt 03.11.2010, Az: 7 S 58/10

(Google-Suche: „7 S 58/10 reise-recht-wiki“)
Es fällt nicht in die betriebliche Sphäre eines Luftfahrtunternehmens und damit auch nicht in ihren Einfluss- und Verantwortungsbereich ein Flugzeug wegen winterlicher Wetterbedingungen müssen.




2) Technischer Defekt

Technische Mängel sind i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 in der Regel nicht als außergewöhnliche Umstände anzusehen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die unterschiedlich bewertet werden, beispielsweise, wenn die Ursache für das technische Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die von der Fluggesellschaft nicht zu verhindern waren.

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Ausgleichsansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als Außergewöhnlicher Umstand.

3) Überschreiten der Tagesflugzeiten der Crew

Das Überschreiten von Flugdienstzeiten stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, so das Urteil vom AG Frankfurt a. M. 24.06.2011; Az: 31 C 961/11 (16)

 

- Fortsetzung im nächsten Post-

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- Fortsetzung-

 

 

Das Flugunternehmen trägt die Beweis- und Darlegungslast zur Begründung, was genau zu dem außergewöhnlichen Umstand geführt hat, und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um diesen zu beseitigen.


Gemäß Artikel 9 der Verordnung muss Ihnen auch für die Wartezeit auch Verpflegung und wenn nötig, eine Hotelunterbringung zugesprochen worden sein. War dies nicht der Fall, können Sie das Geld dafür zurück verlangen.

Zu der Gutschein-Problematik gibt Art. 7 III VO Auskunft:

Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen. Zeigt die Airline sich weiterhin unkooperativ, sollten Sie sich gegebenenfalls an eineFachanwalt für Flug- und Passagierrechte wenden.

 

 

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Guten Tag,

Ihr Rückflug mit Condor von Punta Cana nach Frankfurt wurde verändert. Sie flogen schließlich mit Omni Air und hatten eine Verspätung von 26 Stunden. Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten, auch was Condors Schreiben angeht, und ob Sie einen Gutschein annehmen müssen.

Eine Verspätung von 26 Stunden weist daraufhin, dass bereits eine Annulierung Ihres Fluges vorgelegen haben könnte.

A. Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde nicht durchgeführt wie geplant, und bei einer Verspätung von 26 Stunden wurde der geplante Start wahrscheinlich bereits aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen. Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

B. Ihre Möglichkeiten

Ihnen können gem. Artikel 5 der EU-Verordnung  Ansprüche aus Artikel 7 und 9 derselben zukommen.

I. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen stellen sich dann, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

>    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

>   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

>    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung zwischen Punta Cana und Frankfurt, und der Verspätung von 26 Stunden, wären das dann wahrscheinlich 600 Euro pro Fluggast.

Aus Ihrer Nachricht geht hervor, dass Sie bereits am Flughafen waren und dort ausharren mussten, als Sie über die Verspätung informiert wurden. Deshalb kann sich die Fluggesellschaft von Ihrem Anspruch auf Ausgleichsleistungen nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1c) der EU-VO exkulpieren, weil sie Sie früh genug informiert hätte.

> Außergewöhnliche Umstände

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 hat eine AIrline die Möglichkeit sich von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen zu befreien:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Condor nannte Ihnen diesbezüglich drei, in deren Augen, außergewöhnliche Umstände: 1. die notwendige Enteisung von Flugzeug und Startbahn, 2. ein technischer Defekt an der Maschine, 3. Überschreitung der Tagesflugzeit der Crew.

1. Enteisung von Flugzeugen und Startbahn

Eine Verzögerung durch Enteisung wurde in folgendem Urteil thematisiert:

BGHS Wien, Urteil vom 29.04.2008, Az.: 1 R 206/07a (einfach zu finden bei Google unter: Az. 1 R 206/07a im reise-recht-wiki.de)

Eine Enteisung dauerte nur 17 Minuten bei einer Verspätung von 4 Stunden.

Ob dies als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist wurde leider offengelassen.

2. Technischer Defekt

Der benannte technische Defekt könnte ein außergewöhnlicher Umstand sein.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

3. Überschreitung der Tagesflugzeit der Crew

Womöglich ist aber eine Arbeitszeitüberschreitung zur Exkulpierung qualifiziert.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki”)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs – und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Auch eine Überschreitung der Arbeitszeit ist also in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand.

> Die von Condor aufgeführten außergewöhnlichen Umstände sind wahrscheinlich nicht dazu qualifziert Ansprüche auf Ausgleichszahlungen abzuschlagen. Natürlich ist dies aber nicht mit Sicherheit zu sagen, und wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

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Fortsetzung des Beitrages:

II. Anspruch auf Betreuungsleistungen

Darüber hinaus können Sie der Fluggesellschaft gemäß Artikel 9 EU-VO verschiedene Dinge in Rechnung stellen, falls Sie diese während Ihrem Aufenthalt am Flughafen von Punta Cana in Anspruch genommen haben:

> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

> Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

> Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

III. Reisegeutschein

Wie Ausgleichszahlungen erfolgen bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung 261/2004:  Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.”

Sie sind deshalb nicht verpflichtet einen Reisegutschein anzunehmen, und können auf eine Auszahlung auf anderem Weg bestehen.

Es ist Ihnen abschließend also zu raten sich nochmal an Condor zu wenden und eine Auszahlung Ihrer Ausgleichszahlungen statt einem Reisegutschein zu fordern.

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