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Wir hatten für die Familie einen Flug von Portland (Oregon, USA) nach Frankfurt am Main mit Condor gebucht (Flugnummer Condor DE2029 PDX FRA). Der Flug hatte 12 Stunden verspätung. Als das Boarding eigentlich losgehen sollte, passierte nix. Nach 2 Stunden kam dann eine Durchsage dass es Probleme mit dem Flugzeug gibt (Technischer Defekt). Wir haben Gutscheine für ein Essen im Restaurant bekommen. Der Flug flog mit 12 Stunden Verspätung ab. Im Flugzeug hat uns die Crew gesagt, dass wir mit einem Beschwerdeformular unsere Flugentschädigung erhalten können. Ich habe das auch ausgefüllt und zu Condor geschickt. Die Antwort von Condor war aber:

1. Antwort Condor:

Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, an uns zu schreiben. Um Ihr Anliegen möglichst schnell bearbeiten zu können, bitten wir Sie auf unserer Homepage das Formular "Reklamation" auszufüllen. Damit ist gewährleistet, dass wir alle notwendigen Informationen vorliegen haben. 
Sie finden das Formular unter: 
www.condor.com --> Kontakt (im unteren Bereich der Seite) und dann unter der Überschrift -Buchung & Flug- unter Punkt "Reklamation". 
Wir benötigen von Ihnen: 
- die vollständige Anschrift des Reisenden 
- Flugscheine 
- Buchungsbestätigung mit Reisepreis und -dauer 
- ggf. Belege und Quittungen über entstandene Kosten 
Selbstverständlich können Sie uns alle Unterlagen auch per Post senden an:  
Condor Flugdienst GmbH 
Beschwerdemanagement 
Thomas-Cook-Platz 1 
61440 Oberursel  
Bei der Versendung per Post verlängert sich jedoch die Bearbeitungszeit aufgrund notwendiger Systemerfassung. 
 Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung ungeachtet des gewählten Sendeweges durchaus mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Vielen Dank.
 Mit freundlichen Grüßen
 Xxxxx xxxxxxxxxxx
 Condor Flugdienst GmbH
Customer Contact Center
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
GERMANY
 
Fon: +49 (0) 1 80 6 xxx xxx (0,20 €/Anruf)*
* 0,20€/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 0,60€/Anruf
Wir lieben Fliegen.
Kaufen Sie günstig und bequem mit Airshoppen ein: http://www.airshoppen.de/
Damit wir Ihr Anliegen zuordnen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihrer Antwort bitte alle bisherigen Mails beifügen. Telefonisch erreichen Sie uns täglich - rund um die Uhr. 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschaeftsfuehrung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 

Damit habe ich mich nicht zufrieden gegeben und nochmal geschrieben, dass wir jetzt endlich die Entschädigung nach EU Fluggastrechteverordnung wünschen. Dann kam die 2. Condor Antwort:

Sehr geehrter Herr xxx,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen.
Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten.
Obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte Ihr Flug nicht planmäßig stattfinden. Als Entschädigung senden wir Ihnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über 2400,00 € für vier Personen. 
Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 15S0ZBG4DSPTR4R4 ist drei Jahre gültig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei Ihrer nächsten Buchung auf unserer Internetseite www.condor.com online eingeben oder in Ihrem Reisebüro vorlegen. 
Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Verzögerung Ihres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH 
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-xxxx Str. xx
61440 Oberursel 
GERMANY 
 
E-Mail: xxxdor@kb-2.de
Unser Vorgang: CON-15/09-01723
 
Wir lieben Fliegen. 
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens. 
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385. 
 
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens. 
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+2 Punkte

8 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Portland (Oregon, USA) nach Frankfurt am Main hatte 12 Stunden Verspätung. Bei einer solchen Verspätung kann man wohl bereits von einer Annullierung sprechen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-Wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Eine Fluggesellschaft muss nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorliegt. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand kann ein Streik des Bodenpersonals oder z.B. schlechte Wetterbedingungen sein.

Der Grund für die Verspätung bzw. Annullierung im vorliegenden Fall war jedoch ein technischer Defekt am Flugzeug.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 -Az.:  C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

Damit wird deutlich, dass ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Condor ist im vorliegenden Fall also verpflichtet Ausgleichszahlungen an Sie zu leisten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich anch der Entfernung und der Verspätung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Damit steht Ihnen im vorliegenden Fall ein Anspruch in Höhe von 600 Euro je Fluggast zu. Dies steht Ihnen sehr wohl in Bar zu. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist deutlich geregelt, dass die Fluggesellschaft nur dann einen Gutschein ausstellen kann, wenn Sie das schriftliche Einverständniss dazu vom Fluggast haben. Da ist hier jedoch nicht der Fall, da Sie keinen Gutschein annehmen wollen.

Allem Anschein nach, versucht sich Condor hier der Leistung der Ausgleichszahlungen zu entziehen. Es ist jedoch zweifellos das Ihnen ein Anspruch auf die Ausgleichszahlungen in Bar zusteht. Aus diesem Grund bleiben Sie dran und fordern Sie von Condor ein, was Ihnen zusteht.


 

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Hallo, lieber Fragesteller!

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person haben.

Fluggäste erheblich verspäteter Flüge können analog zu Flugannullierungen eine Ausgleichszahlung bei langer Wartezeit bekommen (Vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az. C-402/07 und C-432/07).

Gem. Art. 7, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 könnte Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zustehen.

Laut Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 braucht die Fluggesellschaft dann nicht zu zahlen, wenn die Verspätung bzw. Annullierung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen passiert ist. Zu außergewöhnlichen Umständen zählen Ereignisse, die die Fluggesellschaft an der Durchführung des Fluges hindern. Außergewöhnlich sind diese Umstände dann, wenn sie für die Fluggesellschaft unerwartet, nicht zu beherrschen sind oder außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. In den Erwägungsgründen 14 und 15 zu der Verordnung 261/2004 heißt es:

„(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

Nun, technische Defekte gehören grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Umständen, die von der Ausgleichszahlungspflicht befreien würden. Man geht davon aus, dass technische Störungen im Rahmen einer regelmäßigen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Wartung entdeckt werden können. Vergleichen Sie dazu folgende Urteile:

Wann ist ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2011, Az: 3 C 1392/10 (31) – ein defektes Höhenruder kein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)

AG Köln, Urt. v. 05. April 2006, Az. 118 C595/0 5

Wann ist ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand:

OLG Köln, Urt. v. 27.05.2010, Az: 7 U 199/09  – ein defektes HMU-Gerät, das zwei Tage von dem Flug ausgetauscht wurde, ist ein außergewöhnlicher Umstand

Nun, Art. 7, Abs. 3 Verordnung 261/2004 schreibt folgendes vor:

"(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen."

D.h., dass Sie den Gutschein nicht annehmen müssen und weiterhin an der Auszahlung des Geldes bestehen können. Sie haben den Gutschein auch solange nicht angenommen, bis Sie dem schriftlich zugestimmt haben.

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Ihr Rückflug von Portland nach Frankfurt am Main hatte ungefähr 12 Stunden Verspätung. Bei einer Verspätung in diesem Umfang stellt die Verspätung Ihres Fluges eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges dar.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Portland und Frankfurt am Main beträgt ca. 7.312 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Fluggast zustehen.

 

Sie geben als Grund für die Verspätung einen technischen Defekt an. Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Damit kann sich Condor im folgenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

 

Condor möchte Ihnen einen Reisegutschein zukommen lassen. Diese Handlung deutet darauf hin, dass der Fluggesellschaft durchaus bewusst ist, dass Sie verpflichtet sind Ihnen die Ausgleichszahlungen zu leisten. Wenn Sie jedoch keinen Gutschein möchten, müssen Sie diesen auch nicht annnehmen. Denn in Artikel 7 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist folgendes geregelt:

3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen
 
Sie müssen demnach Ihr schriftliches Einverständnis dafür geben, Ihre Ausgleichszahlungen in Form eines Reisegutscheines zu erhalten. Solange Sie diese nicht erteilt haben, kann Condor Ihnen keine Reisegutschein zu kommen lassen. Auch Schweigen Ihrerseits bekundet keine Annahme.
Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

zu der von Ihnen beschriebenen Situation ist grundsätzlich Folgendes auszuführen:

In einer solchen Situation, in der der Fluggast eine erhebliche Verspätung auf einem Flug erleidet, hat er u.U. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.

Anwendbarkeit

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die VO auf den betreffenden Flug auch Anwendung findet. Wann dies der Fall ist regelt Art. 3 Abs. 1 VO. In Ihrem Fall findet die Verordnung Anwendung, da es sich um einen Flug handelte, der in die EU zurück fürt und der von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Anspruchsvoraussetzungen

Nach dem Urteil des EuGHs vom 19.11.2009 in der Sache Sturgeon u.a. gegen Condor Flugdienst GmbH und Air France SA haben Fluggäste, die eine Verspätung auf ihrem Flug erlitten haben, dann einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegen die Airline, wenn sie ihr Endziel aufgrund der Verspätung erst 3 oder mehr Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen. (Die Entscheidung kann im Ganzen online nachgelesen werden, wenn Sie in die Google-Suche eingeben "Reise-Recht-Wiki.de EuGH C-402/07 und 432/07") Dies ist bei Ihnen der Fall, da Sie nach Ihren Schilderungen eine Verspätung von 12 Stunden erlitten haben.

Daher haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Zahlung von Ausgleichsleistungen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass ein solcher Anspruch gem. Art. 5 Abs. 3 VO dann entfallen kann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Der Verweis auf diese Norm klingt in dem zweiten Schreiben von Condor an, in dem Sie schreiben, dass laut der Fachabteilung zwar alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung zu verhindern, dies aber nicht gelang. Hierzu ist zu sagen, dass es grundsätzlich der Airline obliegt, den Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 3 VO zu führen. D.h. die Airline kann sich keineswegs allein durch einen solchen Hinweis entlasten. Vielmehr muss die Airline in einem solchen Fall genau darlegen, was der Grund für die Verspätung war, dass dies ein Grund ist, der als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist, welche Maßnahmen die Airline ergriffen hat, um die Verspätung zu verhindern und auch weshalb ein tatsächliches Verhindern der Verspätung nicht möglich war. All dies hat Condor nach Ihrer Schilderung bis jetzt nicht getan. D.h. bis jetzt konnte sich die Airline nicht erfolgreich von der Pflicht zu Zahlung einer Ausgleichsleistung befreien und ist daher verpflichtet, an Sie eine solche zu zahlen.

Höhe und Art der Ausgleichszahlung

Die Höhe der Ausgleichszahlung und in welcher Form sie zu zahlen ist, ergibt sich aus Art. 7 VO. Hiernach bestimmt sich die Höhe der Zahlung nach der Entfernung der Flugstrecke. Bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km, wie Sie in Ihrem Fall gegeben ist, beträgt die zu zahlende Ausgleichsleistung 600 € pro Fluggast. Diese Ausgleichszahlung kann von der Airline jedoch nicht in jeder beliebigen Art und Weise gezahlt werden. Vielmehr heißt es in Art. 7 Abs. 3 VO: Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

D.h. in Ihrem Fall, dass Sie einen Reisegutschein nicht annehmen müssen, da Sie auch die Möglichkeit haben, die Ausgleichszahlung in den oben genannten anderen Formen zu verlangen. Sind Sie mit einem solchen Reisegutschein nicht einverstanden, sollten Sie dies der Airline mitteilen und keinesfalls den Reisegutschein nutzten.

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Ich würde hier keine Gutscheinnummer angeben denn wenn jemand hier diesen Gutschein nutzt ist der Fall für Condor abgeschlossen.
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Lieber Fragesteller,

Sie hatten für sich und ihre Familie einen Flug von Portland nach Frankfurt am Main mit Condor gebucht. Der Flug hatte 12 Stunden Verspätung. Als Grund für diese Verspätung gab Condor das Vorliegen es technischen Defekts an. Der Schriftverkehr mit der Condor lässt den Schluss zu, dass Sie bereits wissen welche Ansprüche Sie haben und diese bereits auch eingefordert haben. Nun sind Sie wahrscheinlich verunsichert, ob Sie den Fluggutschein annehmen sollten, oder weiter Ihren Anspruch auf eine Geldzahlung geltend machen sollten.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 VO bestehen folgende Zahlungsmöglichkeiten:

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Ein Fluggast ist somit NICHT verpflichtet einen solchen Gutschein anzunehmen.

Beispielhaft:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Frankfurt a.M. 3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")

Hier vertrat das Gericht die Annahme, dass sich die Kunden nicht auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen verweisen lassen brauchen, wenn sie eine Zahlung in Geld begehren.

Daraus folgt, dass Sie den Reisegutschein nicht annehmen müssen. Es wäre aber eine Überlegung wert dies trotzdem zu tun, um einem langwierigem Verfahren zu entgehen. Denkbar wäre es auch sich an einen guten Fachanwalt für Flugrecht zu wenden.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Hallo,

ihr Flug nach Portland verließ Frankfurt mit 12h Verspätung.

Somit ist klar von einer Annulierung auszugehen.

Dazu folgendes:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ihnen wurde als Erklärung der Situation ein außergewöhnlicher Umstand präsentiert und somit die Zahlungspflicht der Airline negiert.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Damit kann sich Condor im folgenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

 

Mithin können Sie ihre Ansprüche gegenüber Condor geltend machen.

 

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