Lieber Mark,
in einem solchen Fall, in dem die Airline nach der Buchung einseitig die Flugzeiten noch einmal ändert, kann ein Fluggast unter Umständen Ansprüche auf Entschädigung haben.
Hierbei kommt zunächst ein Anspruch gem. Art. 5 und 7 der europäischen Fluggastrechte-VO in Betracht. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind, dass:
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der Fluggast nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert wurde gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO ; erfolgte eine Info weniger als 2 Wochen vorher, kommt es darauf an, dass die neuen Flugzeiten nicht gravierend von den alten abweichen gem. Art. 5 Abs. 1 c) ii) und iii) VO, bei einer Verschiebung von 11 Stunden handelt es sich jedoch um eine solche gravierende Abweichung
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die Annullierung des ursprünglichen Fluges nicht nachweisbar auf außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 Abs. 3 VO zurückgeht; dies ist unwahrscheinlich für den Fall der Annullierung vorab
D.h. für dich, wurdest du weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert, hast du einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gegen die Airline gem. Art 7 VO, deren Höhe sich nach der Länge der Flugstrecke bemisst.
Außerdem kommt hier auch ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB in Betracht. Voraussetzungen hierfür wären:
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der Flug muss Teil einer Pauschalreise sein
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die Flugzeitenänderung muss einen Mangel der Reise gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellen; dies ist gem. der ständigen Rechtsprechung dann der Fall, wenn entweder durch die Verschiebung die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird (d.h. der Flug startet oder landet in den frühen Morgenstunden) oder eine Verschiebung von mehr als 8 Stunden vorliegt; siehe hierzu u.a.
AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, AZ: 519 C 7511/08
Hier wurde der Flug von ursprünglich 17.35 Uhr auf 7.30 Uhr verlegt. Das Gericht sah hierin einen Reisemangel, der zu einer Minderung von 50 % des Tagesreisepreises führte.
Dieses Urteil kann im Ganzen nachgelesen werden, in dem du in der Google-Suche Folgendes eingibst: "reise-recht-wiki.de AG Hannover 519 C 7511/08".
AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, AZ: 232 C 8790/08
Hier lag eine Verlegung der Flugzeiten von 17.30 Uhr auf 5.10 Uhr vor, d.h. nicht nur eine erhebliche Verschiebung, sondern auch eine Beeinträchtigung der Nachtruhe. Das Gericht sah hierin einen Reisemangel als gegeben an und nahm einen Anspruch auf Minderung des Tagesreisepreises um 40 % an.
Zum Nachlesen des Urteils muss folgende Eingabe getätigt werden: "reise-recht-wiki.de AG Düsseldorf 232 C 8790/08".