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Meine Frau und ich haben einen Flug mit ryanair nach Italien gebucht. Nun habe ich heute die email bekommen, dass der Flug um 11 Stunden vorverlegt wird. Um 11 ganze Stunden. Wir haben eine kleine Tochter, die mit uns reist und nun müssten wir ziemlich früh aufbrechen um pünktlich da zu sein. Was natürlich eine Zumutung für das Kind ist.

Wir sind verzweifelt. Stehen uns Ansprüche zu?

Liebe Grüße

Mark
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo Mark,

Ihre Frau und Sie haben einen Flug mit ryanair nach Italien gebucht. Nun haben SIe eine email bekommen, dass der Flug um 11 Stunden vorverlegt wird.

Wenn der Flug um eine so große Zeitspanne vorverlegt wird, dann ist darin bereits eine Annullierung zu sehen. 

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google-Suche eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/110 reise-recht-wiki.de")
 
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
 
 
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 
Wenn eine Annullierung vorliegt, dann steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.
 
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:
 
bis 1500 km 250,00 €

über 1500 km bis 3500 km bzw.

innerhalb der EU über 1500 km

400,00 €
über 3500 km 600,00 €



Bei einem Flug von Deutschland nach Italien steht Ihnen damit ein Anspruch in Höhe von 250 Euro je Fluggast zu.

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Hallo Mark,

 


In Ihrem Fall handelt es sich um eine Flugvorverlegung um über 10 Stunden. Eine Vorverlegung von 10 Stunden ist gleich einer Annullierung des Fluges anzusehen.

 

Ausgleichszahlungen würden Sie nach Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Somit könnte theoretisch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründet sein, allerdings schildern Sie nicht, wann genau Ihr Flug losfliegen sollte.
Ansprüche scheiden im Falle der Vorverlegung aus, wenn Sie mehr als 2 Wochen im Voraus über diese Verlegung informiert wurden (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004).

Wenn Sie zwischen 2 Wochen vor und weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurden, müssten Sie ein Angebot erhalten wobei Sie nicht mehr als einige Stunden vor oder nach geplanter Zeit losfliegen bzw. ankommen.


Gemäß Art.8 der Verordnung haben Sie allerdings ein Recht auf Betreuungsleistungen.
Artikel 8 besagt, dass Sie vom Flug ohne zusätzliche Kosten zurücktreten können oder sich auf einen anderen Flug umbuchen lassen, der Ihren Flug am nächsten kommt.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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Lieber Mark,

in einem solchen Fall, in dem die Airline nach der Buchung einseitig die Flugzeiten noch einmal ändert, kann ein Fluggast unter Umständen Ansprüche auf Entschädigung haben.

Hierbei kommt zunächst ein Anspruch gem. Art. 5 und 7 der europäischen Fluggastrechte-VO in Betracht. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind, dass:

  1. der Fluggast nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert wurde gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO ; erfolgte eine Info weniger als 2 Wochen vorher, kommt es darauf an, dass die neuen Flugzeiten nicht gravierend von den alten abweichen gem. Art. 5 Abs. 1 c) ii) und iii) VO, bei einer Verschiebung von 11 Stunden handelt es sich jedoch um eine solche gravierende Abweichung
  2. die Annullierung des ursprünglichen Fluges nicht nachweisbar auf außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 Abs. 3 VO zurückgeht; dies ist unwahrscheinlich für den Fall der Annullierung vorab

D.h. für dich, wurdest du weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert, hast du einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gegen die Airline gem. Art 7 VO, deren Höhe sich nach der Länge der Flugstrecke bemisst.

Außerdem kommt hier auch ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB in Betracht. Voraussetzungen hierfür wären:

  1. der Flug muss Teil einer Pauschalreise sein
  2. die Flugzeitenänderung muss einen Mangel der Reise gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellen; dies ist gem. der ständigen Rechtsprechung dann der Fall, wenn entweder durch die Verschiebung die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird (d.h. der Flug startet oder landet in den frühen Morgenstunden) oder eine Verschiebung von mehr als 8 Stunden vorliegt; siehe hierzu u.a.

AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, AZ: 519 C 7511/08

Hier wurde der Flug von ursprünglich 17.35 Uhr auf 7.30 Uhr verlegt. Das Gericht sah hierin einen Reisemangel, der zu einer Minderung von 50 % des Tagesreisepreises führte.

Dieses Urteil kann im Ganzen nachgelesen werden, in dem du in der Google-Suche Folgendes eingibst: "reise-recht-wiki.de AG Hannover 519 C 7511/08".

AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, AZ: 232 C 8790/08

Hier lag eine Verlegung der Flugzeiten von 17.30 Uhr auf 5.10 Uhr vor, d.h. nicht nur eine erhebliche Verschiebung, sondern auch eine Beeinträchtigung der Nachtruhe. Das Gericht sah hierin einen Reisemangel als gegeben an und nahm einen Anspruch auf Minderung des Tagesreisepreises um 40 % an.

Zum Nachlesen des Urteils muss folgende Eingabe getätigt werden: "reise-recht-wiki.de AG Düsseldorf 232 C 8790/08".

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