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Hallo,

wir haben einen Nur-Flug gebucht MUC München-ZNZ Sansibar (Umsteigen in MCT Muscat) bei Oman Air direkt online.

Da Abflug ab MUC gilt m. E. europäisches Recht. Wir erhielten keine Info über eine Umbuchung, die betrifft die Verbindung MCT-ZNZ. Der Flieger wurde scheinbar aus technischen Gründen "ausgemustert" - kann ich aber nicht 100%ig bestätigen, da hierzu keine Info von der Airline vorliegt.

Aber: wir kommen dadurch 7:15 Stunden später, als gebucht an in ZNZ. Die Transfers musste ich umbuchen und wir kommen statt um 13:00 erst nachts um 20:15 an. Wer weiss wie spät es noch wird, da ich erst heute abend los fliege; aber 7:15 Verspätung sind ja schon sicher.

Zu allem Überfluss sehe ich gerade auch noch eine weitere (ungeplante) Zwischenlandung in Dar-es-Sallam, dann erst Weiterflug nach Sansibar.

Ich habe daraufhin im Oman telefonisch angerufen (da Feiertag) - mir wurde Umbuchung dabei bestätigt - "es gebe keine andere Möglichkeit". Also gewusst habe ich es ca. 3 Tage vor Abflug ohne mail/Telefonat von der Airline.

Es könnte auch Überbuchung (obwohl ich bereits vor Monaten buchte) sein.

Grundsätzlich würde ich als Laie jetzt € 600 pro Fluggast Entschädigung fordern. Ich habe dies auch bereits als mail an die Airline abgesetzt. Auch als Druck, ob nicht doch noch eine frühere Verbindung möglich wäre.

Problematisch könnte sein, dass nur die Verbindung Muskat-Sansibar die Verspätung auslöst; also Start im Drittland; wobei ich ja den Flug München-Sansibar als solchen buchen wollte und dies als Einheit sehe.

Von wo an wird die Entfernung gerechnet?

Habe ich überhaupt dann einen Anspruch?

Da der Flug ja heute noch ansteht - wie genau sollte man sich am Schalter der airline verhalten?

Andere Flüge mit anderen airlines wären jetzt nur viel zu teuer zu buchen und würden noch länger dauern - das wäre keine Lösung.

Vielen Dank für Euere hilfreichen Einschätzungen.

Tom
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo Tom!

Du kannst voraussichtlich leider keine Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 geltend machen. Trotz dessen, dass die Annullierung des Anschlussfluges kurzfristig bekannt geworden ist, keine Alternativen angeboten wurden und der Flug zwar in der EU startet, wäre die Voraussetzung der Abflugverspätung nicht gegeben.

Der Bundesgerichtshof hat am 13. November 2012 in einem ganz ähnlichen Fall (Az. X ZR 12/12) wie folgt entschieden:

„Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.

Dies gilt auch, wenn der verspätete Flug ein Teilflug außerhalb der Europäischen Union ist und der erste Flug innerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurde.“

Dies wird so begründet:

„Betrachte man den Flug von Frankfurt am Main nach So Paulo und den Anschlussflug nach Belem als einen einheitlichen Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung, sei diese zwar anwendbar, da der Flug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union begonnen habe. Doch lägen dann die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer Annullierung oder einer der Annullierung in den Folgen gleichzusetzenden Verspätung nicht vor, da es an einem verspäteten Abflug in Frankfurt am Main fehle, den der Anspruch voraussetze.“

Das ist bei Dir leider ganz ähnlich. Dein Flug startet in München voraussichtlich pünktlich. Betrachten wir den Flug als eine einheitliche Leistung, damit die Verordnung 261/2004 angewandt werden kann, so hat sich der Flug bis jetzt weder verspätet noch wurde er annulliert. Bei der getrennten Betrachtung (also jede Teilstrecke als eigenständige Beförderungsleistung), so kann die Verordnung 261/2004 mangels Abflug innerhalb der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommen.

Somit kannst Du leider keine Entschädigung von der Fluggesellschaft fordern.

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Guten Tag,

Sie haben mit Oman Air einen Nur-Flug von München nach Sansibar über Muscat gebucht. Ihr Flug von Muscat nach Sansibar gestaltete sich unvorhergesehen problematisch, sodass Sie etwa 7:15 Stunden später als eigentlich geplant an Ihrem Zielort Sansibar ankamen und außerdem eine weitere Zwischenlandung in Dar-es-Sallam einlegen mussten. Darüber wurden Sie 3 Tage vor Ihrer Reise informiert.

Sie haben einen Flug bei Oman Air gebucht, zwar mit einem, beziehungsweise dann zwei Umstiegen, aber dennoch einen einheitlichen Flug/Durchgangsflug mit Start in München.

Sie könnten deshalb Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber Ihrer Fluggsellschaft Oman Air haben, soweit dies im Falle Ihres umgebuchten Anschlussfluges möglich ist.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist also allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und nicht mit welchem Flug beziehungsweise auf welchem Teil der Flugstrecke bei einer als Durchgangsflug gebuchten Reise die Verspätung auftritt.

> Ausgleichszahlungen

Ihnen könnten deshalb Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Sie sprechen von einer "ausgemusterten" Maschine - damit könnte ein technischer Defekt gemeint sein.

> Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

Ab von dem möglichen außergewöhnlichen Umstand wurden Sie von diesen Umbuchungen und Änderungen Ihrer Reisestrecke lediglich 3 Tage vor Ihrem Reisebeginn informiert - das heißt, die Fluggsellschaft kann sich schon deshalb nicht von Ihrem möglichen Anspruch exkulpieren weil sie Sie früh genug informiert hätte (2 Wochen), siehe Artikel 5 EU-VO.

Sie könnten also tatsächlich, wie Sie bereits schreiben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Wenden Sie sich dazu an Ihre Fluggsellschaft, und machen Sie Ihre Ansprüche geltend.

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