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Halo,

Ich habe bei Opodo Ein Flug mit Airberlin gebucht.

18.08.2016 TXL-MUN 21:20-22:35

                      MUN-ZTH 5:50-09:05

26.08.2016 ZTH-MUN 09:55-11:15

                       MUN-TXL 14:55-16:05

 

Leider am 08.08.2016 habe von Opodo Email erhalten, dass meine Fluzeiten (und Flughafen) haben sich geändert.

18.08.2016 TXL-MUN 21:20-22:35

                       MUN-ZTH 10:55-14:10

26.08.2016  ZTH-DUS 10:50-12:40

                        DUS-TXL15:00-16:10

In diesem Fall muss ich über 12 Studen an dem Fkghafen MUN auf meine Flug nach ZTH warten und DUS als Zwischenlandung bein Ruckreise ist mir nicht belibt. Was kann ich in diesem Fall tun? Opodo hat mir auch geschrieben dass ich soll sofort Züruckrufen (ich habe das noch nicht getan). Kann mir jemand helfen?

Agnieszka
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Tag Agnieszka,

Sie haben einen Flug mit AirBerlin von Berlin Tegel über München nach Zakynthos gebucht. Sie sind nun darüber informiert worden, dass sich Ihre Flugzeiten und auch Flughäfen geändert haben.

So kommen Sie nun anstatt um 09:05 um 14:10 in Zakynthos an, und müssen wegen der Verschiebung auch knapp 12 Stunden am Flughafen München ausharren. Auf Ihrem Rückflug landen Sie nicht wie ursprünglich gebucht in München, sondern in Düsseldorf, kommen jedoch lediglich 5 Minuten verzögert in Berlin an.

Sie fragen nun, wie Sie sich Opodo gegenüber Verhalten sollen - diese hatten Sie bereits gebeten sie zurückzurufen. Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

a) Hinflug

Auf Ihrem Hinflug nehmen Sie nach Ihrem ersten Zwischenstopp einen Weiterflug um 10:55, anstatt um 5:50 und kommen so um 14:10 an Ihrem Zielort an, anstatt um 09.05. Es ist sehr wahrscheinlich, dass Sie auf eine andere Maschine umgebucht wurden, und der Flug in jedem Fall nicht so durchgeführt wird wie er eigentlich geplant war - immerhin handelt es sich um eine Verschiebung um 5 Stunden.

Ihr Hinflug geht am 18.08., und informiert über diese Änderung wurden Sie am 08.08. Damit wurden Sie weniger als 2 Wochen, wie eigentlich in Artikel 5 EU-VO gefordert, über die Änderung informiert, und Ihnen stehen wahrscheinlich Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO zu:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ihnen könnten, ob der Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort, also 400 Euro pro Fluggast als Entschädigung zustehen. Von diesem Anspruch kann sich eine Fluggesellschaft allerdings befreien, soweit Sie ungewöhnliche Umstände geltend machen kann.

Alternativ können Sie Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können den Flug also so wahrnehmen und haben vielleicht die Möglichkeit eine Entschädigung wegen der Verschiebung geltend zu machen, oder Sie entscheiden sich für die Erstattung des Tickets.

Darüber hinaus kommen Ihnen, sollten Sie den Flug wahrnehmen und dann knapp 12 Stunden in München Aufenthalt haben, wahrscheinlich Ansprüche aus Artikel 9 EU-VO zu:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Zu raten sei Ihnen deshalb wohl den Flug wahrzunehmen und sich, wie Opodo es Ihnen nahe legte, sich in ein Gespräch über eine Entschädigung, ein Hotel, oder möglicherweise auch einen Alternativflug zu begeben.

b) Rückflugs

Auf Ihrem Rückflug wurde Ihr Zwischenstopp geändert, und zwar von München auf Düsseldorf. Ihre Flugzeiten wurden nur geringfügig angepasst, und führten nicht zu einer Verspätung an Ihrem Zielort - diese sind deshalb sehr wahrscheinlich zu vernachlässigen.

Bei der Änderung eines Flughafens ist unproblematisch von einer Annulierung zu sprechen, siehe oben. Damit stehen Ihnen womöglich wieder Ansprüche aus der EU-VO zu.

Informiert wurden Sie am 08.08. über diese Änderung zu Ihrem Flug am 26.08.  - die 2 Wochen Frist wurde deshalb schon einmal eingehalten, und Ansprüche gemäß Artikel 7 EU-VO bleiben Ihnen was diese Änderung angeht verwehrt.

Übrig bleibt Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt, Sie können Ihren Rückflug stornieren und den vollständigen Ticketpreis zurückverlangen, sollte Ihnen der Zwischenstopp in Düsseldorf tatsächlich so ungelegen kommen.

Darüber hinaus bleibt Ihnen die empfehlenswerte Möglichkeit zunächst einmal den Dialog zu suchen und sich nach alternativen Verbindungen zu erkundigen, die Ihnen besser passen könnten.

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Hallo Agnieszka,

du hast über den Reisevermittler Opodo eine Flugreise mit der Fluggesellschaft Air Berlin gebucht. Lieder musstest du nun feststellen, dass du von einer Änderung betroffen bist. Diese Änderung bezieht sich sowohl auf die Abflugzeiten von Hin- und Rückflug, als auch eine ungeplante Zwischenlandung in Düsseldorf.

Ursprünglich solltest du am 18.08.2016 folgendermaßen fliegen:

 TXL-MUN 21:20-22:35 und dann MUN-ZTH 5:50-09:05

Nun wurde das zweite Leg um ca. 5 Stunden nach hinten verschoben.

 TXL-MUN 21:20-22:35 und dann MUN-ZTH 10:55-14:10

Dies führt dazu, dass du deinen Urlaubsort erst mit einer fünfstündigen Verspätung erreichen wirst. Zudem kommen weitere die Änderungen bezüglich der Rückreise am 26.08.2016 hinzu.

Ursprünglich: ZTH-MUN 09:55-11:15 MUN-TXL 14:55-16:05

Neu:  ZTH-DUS 10:50-12:40  DUS-TXL15:00-16:10

Die Abflugzeit verschiebt sich um eine Stunde nach hinten und der Ort des Zwischenstopps ist nun Düsseldorf anstatt München.

Du fragst dich nun, ob die den langen Aufenthalt in München und die ungewollte Zwischenlandung in Düsseldorf hinnehmen musst.

Da du eine reine Flugreise gebucht hast, ist die Anspruchsgrundlage in der Fluggastrechte Verordnung zu suchen. Diese seit 2004 bestehende Verordnung regelt den Umgang mit den Passagierrechten im Raum der Europäischen Union. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Fluggast von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung betroffen ist und daraus resultierend Ausleichs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen möchte. Etwaige Ansprüche sind dann immer gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

Grundsätzlich ist die Fluggastrechte Verordnung in deinem Fall anwendbar, da du eine Flugreise antrittst, bei welcher sich Abflug- und Ankunftsflughafen in einem Mitgliedsstaat der EU befinden.

Fraglich ist jedoch, ob und welche Anspruchsgrundlage eingreifen könnte. Dabei ist zu beachten, dass der Hin- und Rückflug separat zu betrachten sind.

1. Hinflug

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte, kommt bezüglich des Hinfluges lediglich eine Annullierung in Betracht. Eine solche liegt vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seine Flugplanung vollständig aufgegeben hat. Dies zeigt sich häufig daran, dass sich die Flugnummer ändert. Aber auch andere Faktoren wie eine geänderte Flugroute, Flugzeit oder Airline können auf eine Aufgabe der Flugplanung schließen lassen. Bei Unsicherheit über eine Annullierung hilft oft schon ein Blick in die Unterlagen weiter. Falls Air Berlin in deinem Fall die Flugplanung aufgegeben hat, ist eine Annullierung gemäß Art. 5 VO zu bejahen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)

Aus einer solchen Annullierung kann regelmäßig ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO erwachsen. Dies kann jedoch gemäß Art. 5 Abs. 1 Bust. c VO ausgeschlossen sein.

Art. 5 Annullierung.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Fortsetzung folgt im nächsten Post.

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...

Du wurdest 10 Tage vor deinem Hinflug über die Änderung unterrichtet, sodass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung grundsätzlich besteht. Da du deinen Zielort mit einer Verspätung von fast 5 Stunden erreichen wirst, greift auch Art. 5 Abs. 1 Bust. c ii VO nicht ein. Daher kannst du dich meiner Ansicht nach bezüglich des Hinfluges auf Art. 7 VO berufen und Ausgleichszahlungen verlangen.

Art. 7 Ausgleichsanspruch.

"(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stundennach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mitschriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt."

Bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlung ist nun eine weitere Problematik zu beachten. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2 VO). Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung jedoch nichts. Berechnet man die Entfernung von der annullierten Teilstrecke von München aus, ist festzustellen, dass die Entfernung von MUC nach ZTH 1378 KM beträgt. Da die Entfernung unter 1500 KM liegt, stünde dir gemäß Art. 7 Abs. 1 Bust. a VO ein Anspruch in Höhe von 250 Euro zu. Berechnet man jedoch die Strecke von TXL nach MUC kommt man auf eine Entfernung von 1741 KM. Dadurch würde man in den Regelungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Bust. b VO fallen. Dementsprechend könntest du eine Forderung in Höhe von 400 Euro geltend machen. Wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, ist höchst umstritten. Teilweise wird verlangt auf den  Ort abzustellen, an dem der Fluggast infolge der Annullierung nicht (weiter) befördert wurde. Begründet wird dies mit der Gesetzessystematik.

Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15

Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass für die Ermittlung der Entfernung, welche Grundlage für eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung ist, nicht die einzelnen Teilstrecken eines aus mehreren Flugsegmenten bestehenden Fluges zusammenaddiert werden dürfen. Bei der nach der Großkreismethode zu berechnenden Entfernung, ist vielmehr lediglich die Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen maßgebend. Da diese Frage von den deutschen Gerichten aber nicht einheitlich entschieden wird, hat das Landgericht Landshut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Entscheidungen in welchen eine Addition der Teilstrecken angenommen wurde.

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az: 29 C 1952/13 (81) (einfach mal bei Google eingeben)

Bei einem Zwischenstopp müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfurt addiert, ergibt sich eine Flugstrecke von über 3500 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro ergibt.

In deinem Fall müssen die Strecken jedoch nicht einmal addiert werden. Es ist lediglich wesentlich, dass der Startflughafen zur Berechnung gewählt wird und nicht der Ort an dem das schädigende Ereignis eintrat. Ich bin der Auffassung, dass hier der Startflughafen zu wählen ist. Dies macht schon deshalb Sinn, da die Flugbuchung einheitlich vorgenommen wurde und daher nicht an dieser separiert werden kann. Folglich kannst du meiner Ansicht nach einen Anspruch in Höhe von 400 Euro gegenüber Air Berlin geltend machen.

Fortsetzung folgt...

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2. Rückflug

Bezüglich des Rückfluges ist auch von einer Annullierung des Fluges auszugehen. Jedoch scheidet ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Bust. c VO von vornherein aus, da du 18 Tage im Voraus über die Änderung informiert wurdest. Es kommt jedoch ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Da dir bereits ein Alternativflug angeboten wurde, käme hier lediglich die Erstattung des Flugpreises in Betracht. Falls du dich dafür entscheidest, musst du dich natürlich selbst um einen anderen Heimflug kümmern.

3. Fazit

Im Ergebnis kannst du also für den Hinflug einen Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Bust. b VO geltend machen. Hinsichtlich des Rückfluges könntest du die Erstattung des Flugpreises gemäß Art. 8 Abs. 1 Bust. a VO fordern.

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