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Wir - 2 Erwachsene mit einem 1-Jahr alten Baby - sind am 18.12.2016 mit Air Berlin von Wien über Düsseldorf nach Santa Cruz de la Palma geflogen. Geplante Ankunft Düsseldorf 8:00, Anschlussflug Abflug um 8:40 Uhr. Durch eine Flugverspätung hat sich die Umsteigezeit auf 30 Minuten verringert. Unser Gepäck kam natürlich nicht in Santa Cruz de la Palma an. Laut Auskunft des Lost Baggage Personals vor Ort passiert dies regelmässig mit dieser Flugverbindung. Warum bietet Air Berlin dann so eine Verbindung an, wenn sie schon im vorhinein wissen, dass das Gepäck wahrscheinlich nicht ankommt? Dürfen die das?

Unseres haben wir erst am 3. Tag erhalten. Wir mussten also 20 Grad Temperaturunterschied zwischen Wien und La Palma überbrücken, sowie sämtliche Utensilien, u.a. auch Essen, für unser Baby einkaufen. Schaden rund 300 EUR.

Urlaubsdauer waren 23 Tage. Den Schadensersatz haben wir natürlich erst nach unserer Rückkehr eingefordert. Von Air Berlin erhielten wir die Antwort, dass wir nichts bekämen, da der Anspruch innerhalb von 21 Tagen geltend gemacht werden muss. Gibt es eine Möglichkeit doch noch an unsere Entschädigung zu kommen?

Auf dem Rückflug hat Air Berlin den Anschlussflug von Düsseldorf nach Wien dann absichtlich verspäten lassen. Sonst wären wir wieder ohne Gepäck angekommen.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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3 Antworten

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So ein Vorfall, wie er euch passiert ist, ist natürlich immer eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Besonders, wenn noch ein Kleinkind betroffen ist.

Bei einer Gepäckverspätung haben Fluggäste grundsätzlich verschiedene Ansprüche, die sich aus dem sogenannten Montrealer Übereinkommen ergeben.

 

Einschlägig ist in eurem Fall Art.19 MÜ:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Zunächst einmal müsst ihr wissen, dass ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust immer bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden muss, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12. Ansprechpartner wäre bei euch also Air Berlin, wenn diese das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat, vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84.

 

Dabei muss schon dargelegt werden, welches Gepäck verspätet ist und was der Inhalt dieses Gepäckstückes ist. Auch die finanziellen Aufwendungen, die Sie betreiben mussten, sollten nach Möglichkeit bei der Schadensanzeige schon angegeben werden, vgl.: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12.

 

In der Regel müssen allen materiellen Schäden ersetzt werden. Dazu zählen vor allem die Aufwendungen für Ersatzkleidung und Hygieneartikeln. Die Quittungen zu behalten ist für spätere Beweiszwecke von Vorteil.

 

Eine Verspätung des Gepäcks muss gem. Art 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Koffer angezeigt werden. Erst nach einer fristgerechten Anzeige, können eventuelle Ansprüche gelten gemacht werden, vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13. Da ihr diese Frist leider verpasst habt, sind mögliche Ansprüche nun laut Aussage des MÜ und der Gerichte schon verstrichen. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung greift Artikel 19 des MÜ:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Gemäß Artikel 31 II 2 MÜ muss die Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen erfolgen.

Nach meiner Berechnung haben Sie die Frist allerdings tatsächlich verpasst.

Insoweit haben Sie diese Frist verstreichen lassen und haben meines Erachtens keine Möglichkeit mehr zu klagen.

Möglicherweise erklärt sich die Fluggesellschaft bereit außergerichtlich auf Kulanz und der Kundenbindung zu liebe Ihnen etwas entgegen zukommen.

Ein Versuch kann nicht schaden, wobei man hier nicht zu viel erwarten sollte ;)

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Im Falle einer solchen Gepäckverspätung, lassen sich die Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) entnehmen.

In der Regel muss der Luftfrachtführer jeglichen Schaden ersetzen, der durch die Verspätung des Gepäcks, auftrifft. Dies bezieht sich insbesondere auf Noteinkäufe, also ersatzbeschaffte Kleidung, Kosmetik und Medikamente. Wichtig ist hierbei, dass die Beweiserhebung auf der Seite des Reisenden liegt und es somit von großer Bedeutung ist, möglichst alle Quittungen und Belege aufzuheben. Des Weiteren müssen Sie beweisen, dass die Einkäufe wirklich notwendig waren, was in Ihrem Fall wohl kein Problem darstellen sollte. Allerdings gibt es ebenso eine Haftungshöchstbetrag, in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300 € entspricht. (Der genaue Betrag ist abhängig vom jeweiligen Tagessatz.)
Entgangene Urlaubsfreude kann aus dem MÜ allerdings nicht geltend gemacht werden.

Es ist allerdings äußerst wichtig, dass der entstandene Schaden mindestens innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft des Gepäcks gemeldet wird, ansonsten verfallen mögliche Ansprüche.

Vgl. mit ähnlichen Urteilen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (einfach zu finden bei Google unter: "Az 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter: "Az 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Sie müssen den Schaden also innerhalb von 21 Tagen nachdem Sie das Gepäck zurückerhalten, geltend machen. Sie haben diese Frist jedoch versäumt. Ich denke, dass es daher leider eher schwierig wird, Ihren Anspruch noch durchzusetzten.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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