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Hallo zusammen,

ich hatte vor zwei Wochen einen Flug von MUC nach ODS. Der Abflug sowie die Ankunft waren ca. 6 Stunden verpätet.

Daraufhin habe ich ein bisschen Im Netz recherchiert und wenn ich das richtig sehe, stehen bei unter 1500km Entfernung und 6 Stunden Verspätung 250 Euro Entschädigung an. Es sei denn, es treten für die Airline nicht beeinflussbare Ereignisse ein.

Da ich diese nicht erkennen konnte, schrieb ich die Airline (LH) an, und bat um eine Entschädigung. Nach der ersten E-Mail keine Reaktion. Ein erneutes Nachfragen hatte eine E-Mail zur Folge, in der die Entschädigung aufgrund von schlechtem Wetter abgelehnt wurde. Das ist insofern interessant, als dass per Lautsprecher vor Ort durchgegeben wurde, dass der Flieger noch in Italien sein :-) Beweisen kann ich das aber leider nicht. Des Weiteren konnte ich selber kein schlechtes Wetter erkennen und habe gesehen, dass dies auch gern als Ausrede benutzt wird.

Weiterhin steht in der E-Mail:
...
Der Anspruch auf adäquate Betreuungsleistungen vor Ort bleibt davon jedoch unberührt. An eventuellen Auslagen möchten wir uns deshalb mit einer Pauschalzahlung in Höhe von 50,00 EUR beteiligen. Die Überweisung haben wir Heute veranlasst.
...

Nun frage ich mich, ob dies seitens LH nicht eher eine Schadensbegrenzung ist nach dem Motto da werden sich schon die meisten zufrieden geben.

Meine Frage: Lohnt es sich Eurer Meinung nach dranzubleiben? Tendiere derzeit dazu, mich nicht so abspeisen zu lassen und den Fall an eine der Companies zu übergeben, die auf Provisionsbasis versuchen die zustehende Entschädigung zu bekommen...


 

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Flugverspätung und Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Sie haben.

 

In solchen Fällen greift die europäische Fluggastrechte-VO 261/2004. Zunächst einmal zum Anwendungsbereich.

Gemäß Art. 3 EG-VO gilt diese für Flüge aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaats (was bei München eindeutig vorliegt) und für Flüge von einem Drittstaat in ein Gebiet der Gemeinschaft, solange es sich beim ausführenden Luftfahrtunternehmen um eines der Gemeinschaft handelt. Dies ist der Fall, wenn Lufthansa den Flug ausgeführt hat.

 

Wie Sie schon richtig geschlussfolgert haben, müssen bei einer größeren Verspätung ebenfalls Ausgleichzahlungen gem. Art 7 der EG-VO gezahlt werden. Allerdings müssen diese nicht geleistet werden, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände gem. Art 5 III EG-VO 261/2004 vorlagen. Siehe auch:

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(zu finden über Google-Suche: „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

 

 

Das Luftfahrtunternehmen muss dabei nachweisen, dass sich diese außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicher- heitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik, vorliegen. Dies kann man aus Erwägungsgrund 14 der Verordnung entnehmen.

 

Bei Ihnen wurden schlechte Wetterverhältnisse als Grund für die Verspätung genannt.
Wetterverhältnisse können durchaus einen außergewöhnlichen Umstand begründen, allerdings auch nur, wenn sie die Durchführung eines Fluges in besonderen Maße verhindern.

 

Beispielsweise wurden in folgenden Fällen ein außergewöhnlicher Umstand angenommen:

 

-       Annullierung aufgrund von Neben; BGH, Az.: Xa ZR 96/09

-       Flughafen aufgrund von Nebel nicht anfliegbar; OLG Koblenz, Az.: 10 U 385/07

-       Schwere Regenschauer; AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 491/12

 

Kein außergewöhnlicher Umstand lag hingegen in folgenden Fällen vor:

 

-       Ungünstige Wetterbedingungen; OGH, Az.: 7 Ob 65/13d

-       Schlechte Wetterbedingen auf Vorflug; AG Hannover, Az.: 451 C 9817/11

-       Gewitter; AG Geldern, Az.: 4 C 241/07

 

Wie Sie schon sehen, können „die gleichen“ Umstände einmal zum Bejahen eines außergewöhnlichen Umstandes führen, und einmal zum Verneinen.

 

Wichtig ist, dass das Luftfahrtunternehmen, welches angeblich von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen ist, dieses Vorliegen auch genau darlegen und gegebenenfalls auch beweisen muss. Lediglich eine Verweisung auf den Grund genügt dabei nicht aus. Insoweit könnte es sich meiner Einschätzung nach lohnen da dran zu leiben.

 

 

Ihnen steht auch immer noch die Möglichkeit offen, sich an einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte zu wenden. 

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Hallo,

du hattest vor 2 Wochen einen Flug von MUC nach ODS gebucht.

Bedauerlicherweise wurde dieser Flug angeblich wegen schlechten Wetters verschoben, sodass du mit einer Verspätung von 6 Stunden deinen Zielflughafen erreicht hast.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Zunächst einmal sei gesagt, dass ein außergewöhnlicher Umstand zwar die Fluggesellschaft von der Haftung befreit, diese aber im konkreten Fall vor Gericht aber auch in der Beweislast ist.

Dies bedeutet Sie muss meines Erachtens auch im einzelnen nachvollziehbar belegen können, dass aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes der Flug sich verspätet hat.

Spätestens wenn das Schreiben vom Anwalt denen vorliegt, werden meiner Meinung nach ganz andere Summen dir als Entschädigung angeboten als lächerliche 50 € …. ;)

Wie dem auch sei, über dies hinaus kommen für dich ab einer Verspätung von 5 Zeitstunden folgende Ansprüche in Betracht.

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004</i

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Fortsetzung folgt...

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir noch ne angenehme Woche :)

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Sie hatten auf Ihrem Flug eine Verspätung von 6 Stunden. Lufthansa weist die von Ihnen geforderte Entschädigung über 250 Euro mit der Begründung zurück, dass widrige Wetterverhältnisse vorlagen, und sie daher nicht zu einer Entschädigung verpflichtet wären.


Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugverspätung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt,  Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Lufthansa nennt diesbezüglich "widrige Wetterverhältnisse". Leider ist dies relativ vage.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es nötig, dass Lufthansa eine weitere Abgrenzung vornimmt, was sie mit "widrigen Wetterbedingungen" meint.

Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Welche Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt Ihrer Reise herrschten, können Sie aber möglicherweise noch aus Ihrer Erinnerung abrufen. Ansonsten können Sie im Internet Seiten finden, die Ihnen die an diesem Tag herrschenden Wetterverhältnisse anzeigen können.

Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Lufthansa hat Ihnen bereits einen Betrag von 50 EUR für diese Betreuungsleistungen angeboten.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Anspruch auf Betreuungsleistungen unabhängig von dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht. Sie sollten sich also nicht davon abwimmeln lassen, dass die Airline Ihnen 50 EUR anbietet, sondern darauf bestehen, dass Sie Ihnen tatsächlich beweist, dass widrige Wetterbedingungen vorgelegen haben und ansonsten zusätzlich Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen fordern.

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