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Eigentlich wollten wir im letzten August in den urlaub nach Dubai fliegen.

Wie waren 4 Leute, und der Flug sollte von Gulf Air von Frankfurt nach Dubai 11:30 starten. Doch leider haben wir den Flug verpasst, und das kam so:

Wir wohnen in Menden, und mussten zum Flughafen Frankfurt, aber leider hatte keiner von uns ein Auto.

Deshalb haben unsere Mitreisenden ein Auto mit einem one-way-vertrag gemietet, also wir mussten das Flugzeug nur bis zum Flughafen fahren und abgeben, und hätten dann gleich ins Flugzeug gehen können.

Das Problem ist aber, dass unsere Mitreisenden uns abholen wollten, aber 08:15 einen PKW-Unfall hatten. Zum Glück nur Blechschaden.

Aber dennoch musste bei diesem Unfall die Polizei gerufen werden. Eh die kam, ehe der Unfallprotokoliert wurde, und alles fertig war, verging natürlich enorm viel Zeit. Leider verging dabei so viel Zeit, dass als wir am Flughafen ankamen, wir den Flug verpasst hatten. Das Flugzeug war weg.

Wir waren dann gegen 11.00 Uhr am Notschalter der Fluggesellschaft gewesen, wurden aber, da es sich um einen außereuropäischen Flug handelte, nicht mehr in das Flugzeug gelassen, welches dann um 11.30 Uhr ohne uns abflog.

 

Uns blieb also nichts anderes übrig, als notgedrungen einen anderen Flug zu buchen und zu bezahlen. Wir kamen immerhin noch im Urlaub an, aber ein paar Stunden später.

Jetzt frage ich mich, besteht die Chance, irgendwie die Kosten für die neuen Flüge wieder zu bekommen.

Ist da die Versicherung meines Mitreisenden oder die Fluggesellschaft der richtige Ansprechpartner?

 

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

als Ihre Mitreisenden Sie abholen wollten, hatten dieses einen Unfall mit dem Mietwagen, wodurch Sie Ihren Flug nach Dubai verpassten. Daraufhin mussten Sie neue Tickets erwerben, um doch noch nach Dubai zu gelangen. 

Nun fragen Sie sich, ob die Chance besteht, diese Mehrkosten zurückzuverlangen und wenn diese Möglichkeit bestünde, von wem Sie die Erstattung fordern müssen. 

Folgendes Urteil ist mir bei der Recherche aufgefallen, was, wie ich finde, Licht ins Dunkle bringen sollte:

AG Menden, Urteil vom 20.7.2005, Az. 4C 53/05

Im vorliegenden Fall wollte eine Reisegruppe von Frankfurt nach Dubai fliegen. Allerdings hatten einige Mitreisende einen Unfall mit dem Mietwagen, der für den Weg zum Flughafen im Rahmen eines One-Way-Mietvertrages gebucht wurde. Dadurch waren die Kläger nicht rechtzeitig am Flughafen und haben den Flug nach Dubai verpasst. Am Notschalter wurde ihnen mitgeteilt, dass sie nicht umgebucht werden können, da es sich um einen außereuropäischen Flug handle, wodurch die Kläger neue Tickets buchen mussten. Den Kaufpreis für diese Tickets verlangten Sie nun von der Beklagten erstattet. 

Das Gericht hat den Klägern dieses Erstattung gemäß §823 BGB nicht zugesprochen, da laut diesem durch den streitgegenständlichen Unfall bei den Klägern weder Körper, Gesundheit oder Eigentum im Sinne des §823 BGB verletzt worden sind, da sowohl Flugscheine als auch Kläger unbeschädigt bzw. unverletzt geblieben sind. 

Dadurch gibt es laut Gericht keine Grundlage, durch welche sich ein Schadensersatzanspruch in Form der Erstattung der Kosten für die neu gebuchten Flüge ergeben würde. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall bin ich der Meinung das auch Ihnen leider kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für die neu gebuchten Flüge zusteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für einen Rechtsrat wäre wahrscheinlich ein Anwalt besser geeignet. Vielleicht hilft Ihnen dieser Beitrag einen passenden zu finden:

http://www.flugrechte.eu/13/wo-finde-ich-einen-fachanwalt-für-reiserecht?show=13#q13

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Sie haben Ihren Flug nach Dubai verpasst, da es mit Ihrem One-Way-Mietwagen zu einem Unfall gekommen ist. Sie mussten daher neue Flugtickets buchen. Nun fragen Sie sich, ob Sie vielleicht einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten haben. 

Zu einem ganz ähnlichen Fall folgendes Urteil des AG Menden: 

AG Menden · Urteil vom 20. Juli 2005 · Az. 4 C 53/05

Kein Schadensersatz für verfallene Flugtickets, wenn der Passagier bei der Fahrt mit einem Mietwagen zum Flughafen durch einen Verkehrsunfall aufgehalten wird und - mangels eingeplantem Zeitpolster - zu spät eintrifft, so dass er sein Flugzeug nicht mehr bekommt.

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche auf der Grundlage eines Verkehrsunfalles mit einem One-Way-Mietwagen geltend, der sich am 26.08.2004 um 8.15 Uhr in Menden ereignet hat. Sie hatten daraufhin Ihren Flug verpasst.

Das Gericht ist der Ansicht, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung bereits dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus §§ 823 BGB, 717 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG gegen die Beklagte nicht bestehen.

Vorliegend ist lediglich ein psychisch vermittelter, mittelbarer Vermögensschaden auf Klägerseite entstanden, welcher vom Normzweck der bei dem Unfall verletzten Normen nicht mehr umfasst sein kann, so dass eine Rechtsgutverletzung ausscheidet. Nach Ansicht des Gerichtes hat sich vorliegend ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für welches der Unfallgegner und damit die Beklagte nicht einzustehen hat.

Durch den streitgegenständlichen Unfall ist bei den Klägern weder Körper, Gesundheit noch Eigentum i.S.d. § 823 BGB verletzt worden, denn die Flugscheine blieben unbeschädigt und die Kläger selbst unverletzt.

Darüberhinaus ist Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung die Differenzhypothese. Danach war der Verkehrsunfall für den geltend gemachten Schadenseintritt nicht ursächlich, denn die Aufwendungen für den Kauf der Flugtickets waren von den Klägern bereits zuvor gemacht worden. 

Da dieser Fall sehr ähnlich zu Ihrem ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider nicht mit einer Erstattung der Kosten zu rechnen ist. 

Da Ihr Sachverhalt jedoch relativ komplex ist, könnte es sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Um einen passenden Fachanwalt zu finden, könnten Ihnen folgender Post behilflich sein: Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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