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Wenn ich einen Reisevertrag mit einem Veranstalter geschlossen habe, und in diesem vertrag steht , dass sämtliche Ansprüche ohne Ausnahme nach einem Jahr verjähren, ist das dann wirksam? Uns nur weil das in den AGb steht, ist das ann grundsätzlich wirksam, oder nur dann nicht wirksam, wenn es gegen das Gesetz verstößt.

Aber was ist jetzt, wenn ich mich verletze, oder einen Unfall erleide, sind dann diese Fristen nicht viel länger? Oder wenn ein Hotel Mängel hat, dann müsste das doch auch anders laufen…


Als wir nach einem ruhigen Flug endlich unser Hotel erreichten, mussten wir sage und schreibe 3 Stunden warten, bis wir endlich einchecken und auf unser Zimmer konnten. Und dann diese Enttäuschung:

Unser Zimmer war unzureichend vorbereitet und hatte erhebliche Reisemängel: Es war nicht geputzt, die Betten waren nicht gemacht, die Bettwäsche war schmutzig, in der Dusche befand sich Schimmel und eine Schranktür war kaputt. Dies konnte ich meiner schwangeren Frau nicht zumuten und zeigte die Mängel bei ab-in-den-Urlaub an. Zum Glück wurden wir nach 3 Tagen in ein neues Hotel umgebucht. Doch auch dieses Hotel wies erhebliche Mängel auf: Es lag nicht in Strandnähe, sondern an einer stark befahrenen Straße. Außerdem hatte nicht nur unser Zimmer, sondern das ganze Hotel eine sehr schlechte Klimatisierung. Nach weiteren 2 Tagen konnten wir nicht mehr und flogen nach Hause. So hatten wir uns unseren Urlaub nicht vorgestellt. Vor allem war es mir sehr wichtig, dass meine Frau sich gut erholen konnte, aber ein Zimmer mit einer defekten Klimaanlage war in dieser Hitze nicht auszuhalten.

Haben wir Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, Entschädigung für vertane Urlaubszeit, auch wenn die Frist dafür laut Veranstalter abgelaufen ist , aber eben nicht laut Gesetz?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Hallo,

Habt ihr einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit?

Zunächst möchte ich darauf eingehen, ob euch überhaupt ein Anspruch auf Erstattung Reisekosten und Entschädigung für vertane Urlaubszeit zusteht.

Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt, ist die heranzuziehende Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB. 

Der Fokus sollte hierbei auf §651 l Absatz 1 BGB gelegt werden:

1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. 

Es muss also in eurem Fall ein Reisemangel vorgelegen haben. 

Ein Reisemangel gemäß §651 i BGB liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ob die gegebenen Umstände bei euch einen solchen Mangel darstellen, möchte ich anhand folgender Urteile klären:

LG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2003, Az. 22 S 257/02 (bei Google zu finden unter: "22 S 257/02 reise-recht-wiki.de")

Eine defekte Hotelklimaanlage begründet einen Reisemangel.

LG Düsseldorf, Urteil vom 8.4.2015, Az. 22 S 311/15 (bei Google einfach eingeben: "22 S 311/15 reise-recht-wiki.de")

Ein Hotelzimmer mit Schimmel in der gesamten Dusche und verschmutztem Bad stellt einen Reisemangel dar.

LG Duisburg, Urteil vom 27.9.2007, Az. 12 S 71/07 (bei Google einfach eingeben: "12 S 71/07 reise-recht-wiki.de")

Befindet sich das gebuchte Hotel, entgegen der Buchung, nicht in Strandnähe, sondern an einer befahrenen Straße, so begründet dies einen Reisemangel.

Wie ihr sehen könnt, liegen in eurem Fall anscheinend mehrere Mängel vor, weswegen ihr meiner Meinung nach auch zum Rücktritt berechtigt gewesen seid. Diese Kündigung ist meiner Meinung nach auch zulässig gewesen, da das vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellte Ersatzhotel ebenfalls Mängel aufwies, womit die Abhilfe meines Erachtens nach Nichtsbringend war. 

Demnach hättet ihr in meinen Augen einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung für vertane Urlaubszeit gegen ab-in-den-urlaub.

ABER: Könnte dieser Anspruch erloschen sein, da die Verkürzung der Frist für die Mängelanzeige auf 1 Jahr rechtskräftig ist?

Allerdings könnte dieser Anspruch erloschen sein, wenn die Verkürzung der Frist für die Mängelanzeige auf 1 Jahr rechtskräftig und damit zulässig ist. Denn in dem Fall wäre die Frist laut deinen Ausführungen für euch abgelaufen.

Zur Klärung dieser Frage möchte ich auf folgendes Urteil aufmerksam machen:

LG Duisburg, Urteil vom 16.11.2006, Az. 12 S 41/06 (bei Google zu finden unter: "12 S 41/06 reise-recht-wiki.de")

Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, die die Verjährungsfrist für das Anzeigen von Ansprüchen wegen Reisemängeln auf weniger als 1 Jahr verkürzt, ist nicht zulässig.

Eine Klausel, die die Verjährungsfrist jedoch mit dem Tag der Abreise beginnen und genau 1 Jahr später enden lässt, ist zulässig.

Fazit 

Entscheidend ist also, wie der Reiseveranstalter bei euch die Frist verkürzt hat. 

Wurde sie auf unter ein Jahr verkürzt, so ist diese Klausel unzulässig und ihr habt einen Anspruch auf das von euch geforderte. 

Besagt die Klausel allerdings, dass die Frist mit der Abreise beginnt und genau ein Jahr später endet, so ist sie zulässig. Ergo könnt ihr in diesem 2. Fall meiner Meinung nach leider keine Ansprüche gegen ab-in-den-urlaub geltend machen.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung schildern. Bei so einem komplexen Fall kann es sich daher durchaus als hilfreich erweisen, zusätzlich einen Experten zu engagieren.

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