Sie haben eine Pauschalreise über Secret Escapes nach Thailand gebucht. Dabei wurde angegeben, dass der Flug durch Thai Airways, Qatar Airways, Etihad oder Emirates durchgeführt wird.
In den Unterlagen wird nun jedoch angegeben, dass Sie mit Air China fliegen sollen. Dadurch erhöht sich auch die Flugzeit und Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist.
Rechtsgrundlage
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben kommt das Reisevertragsrecht des BGBs zur Anwendung. Daher wären §§ 651 a-m beachtenswert. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ein ganz alltägliches Beispiel wäre die Kombination aus Flug, Hotel und ggf. Transport. Eine solche Reise kann von einem Mangel behaftet sein. Wird ein Mangel gemäß § 651 c BGB festgestellt, kann dieser verschiedene Ansprüche begründen.
Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gemäß § 651c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.
Änderung der ausführenden Airline
Ursprünglich sollte dein Flug von Thai Airways, Qatar Airways, Etihad oder Emirates durchgeführt werden. Nun soll der Flug jedoch durch Air China ausgeführt werden.
Fraglich ist ob dieses einen Reisemangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.
Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")
Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachte jedoch, dass du auch dies darlegen und beweisen musst.
Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)
Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf.
In Ihre Fall wurde die Reise konkret mit den oben genannten 5 Airlines ausgeschrieben. Des Weiteren verlängert sich auch Ihre Reisezeit um mindestens 6 Stunden. Ich könnte mir also gut vorstellen, dass in Ihrem Fall tatsächlich von einem Mangel auszugehen ist.
Falls tatsächlich ein Mangel vorliegt und der Reiseveranstalter diesen nicht behebt, können Sie entweder den Reisepreis gem. §651d mindern oder die Reise gem. §651e wegen Mangels kündigen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Ihnen steht es daher selbstverständlich frei einen Fachanwalt für eine professionelle Beratung hinzuzuziehen.