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Guten Abend,

ich hatte für mich und meinen Lebensgefährten eine 16-tägige Schiffsreise mit Nordwind Reisen gebucht. Das Schiff sollte in Longyearbyen (Norwegen) ablegen, den Barentsee überqueren und zum Franz-Josef-Land (Russland) fahren. Dort sollten wir 7 Tage verbringen. Anschließend sollten wir wieder über den Barentsee zurück nach Spitzbergen. Dort hatten wir 2 Tage Zeit und schlussendlich ging es zurück nach Longyearbyen. Besonders freuten wir uns auf die 7 Tage Franz-Josef-Land. Dieser Ort ist Russlands nördlichster Außenposten im arktischen Eismeer. Die Insel hat den besonderen Reiz den Spuren der Polarforscher zu folgen. Und schon allein das Wissen, dass diese Insel dem Nordpol am nächsten ist, lässt einen erschaudern. Außerdem gibt es dort besonders seltene Moos- und Flechtenarten, die meinen Lebensgefährten sehr interessieren. Mich interessierten mehr die Walrosse, Wale und Robben und ich hoffte auch wenigstens einen Eisbären zu sehen. Diese ganze wundervolle Schiffsreise kostete 6000€.

Doch leider bekamen wir 5 Tage vor Beginn der Reise die Nachricht, dass die Route eventuell geändert werden musste, weil die Einreisegenehmigung der russischen Behörden fehle. Obwohl Nordwind Reisen optimistisch war, hatten wie uns vorsichtshalber eine Ersatzroute geschickt. Wir starteten unsere Schiffsreise bei wundervollem Wetter und die ersten Reisetage verliefen auch wie geplant. Dann gab es aber leider doch eine Kursänderung aufgrund der immer noch fehlenden Einreisegenehmigung. Aus diesem Grund konnten wir Franz-Josef-Land nicht anfahren. Wir waren sehr enttäuscht, denn das war das Hauptziel der Reise. Stattdessen konnten wir lediglich Spitzbergen besichtigen.

Für uns sah das alles nach einer Täuschung aus, Nordwind Reisen wusste schließlich bereits 5 Tage vor de Reise, dass die Einreise für das Franz-Josef-Land nicht genehmigt wurde. Das uns angebotene Ersatzprogramm war für uns völlig wertlos!

Als wir Zuhause ankamen, erhob ich Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 4900€ und eine Entschädigung in Höhe von 750€. Doch Nordwind Reisen zahlte lediglich 1230€ der Rest wurde abgelehnt.

Haben wir Anspruch auf mehr?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Abend,

bei Ihrer Kreuzfahrt sind aufgrund fehlender Einreisegenehmigungen ausgefallen. Daraufhin forderten Sie von Nordwind Reisen eine Reisepreisminderung in Höhe von 4900€ und eine Entschädigung in Höhe von 750€. Nordwind Reisen zahlte Ihnen aber lediglich 1230€. 

Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Ihnen nicht eigentlich mehr zusteht.

Bei meiner Recherche zu dieser Thematik bin ich auf ein Urteil gestoßen, in welchem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde. Dieses möchte ich an dieser Stelle zur Beantwortung Ihrer Frage gerne heranziehen:

LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 O 298/15 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Schiffsreise vom 5.7.15 bis zum 19.7.15 gebucht. Der Gesamtpreis der Reise belief sich auf 6130€.

Die Beklagte teilte dem Kläger am 30.6.15 mit, dass es eventuell zu einer Änderung der Schiffsroute kommen kann, da die russischen Behörden die Einreisegenehmigung bisher nicht erteilt hätten. Es wurde außerdem die Ersatzroute übermittelt, die Beklagte zeigte sich jedoch optimistisch die Einreisegenehmigung noch zu erhalten.

Der Kläger trat die Reise am 5.7.15 an und die Reise verlief die ersten 3 Tage wie geplant. Ab dem 4. Reisetag kam es jedoch zur Kursänderung, da die Einreisegenehmigung nicht erteilt wurde. Das Schiff konnte aufgrund der fehlenden Genehmigung nicht die Inselgruppe "Franz-Josef-Land" ansteuern, dadurch fielen die meisten der ursprünglichen geplanten Anlandungen und Besichtigungen aus.

Der Kläger fühlt sich von der Beklagten getäuscht und verlangt von der Beklagten 4904€ Preisminderung und 750€ Entschädigung. 

Die Beklagte zahlte dem Kläger 1226€ als Entschädigung. Den Rest lehnte sie ab. 

Der Kläger verlangt daher die Beklagte auf Zahlung des restlichen Betrags.

Das Gericht gab dem Kläger in Teilen Recht. Es stellte erhebliche Reisebeeinträchtigungen fest und sprach dem Kläger 899€ Schadensersatz zu. Außerdem sprach es ihm eine Preisminderung in Höhe von 1511,90€ zu, wovon die bereits gezahlten 1226€ abzuziehen sind . Seine Ansprüche sind in Teilen begründet, da das durchgeführte Reiseprogramm stark von dem eigentlich vereinbarten Programm abwich. Den Vorwurf des Betrugs konnte das LG Frankfurt jedoch nicht bestätigen, da der Reiseveranstalter bemüht war die Einreisegenehmigung zu erhalten.

Da sich der Sachverhalt in dem hier verhandelten Fall ähnlich zu Ihrem verhält, denke ich, dass auch Ihnen ein Minderungsanspruch in Höhe von ca. 1500€ zusteht. Dies würde bedeuten, dass bei Ihnen ebenfalls der bereits gezahlte Betrag von den 1500€ abgezogen wird und Ihnen der Differenzbetrag von Nordwind  Reisen noch gezahlt werden sollte. Darüber hinaus bin ich aufgrund des Urteils der Auffassung, dass Ihnen nicht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 750€ zusteht, sondern wie im verhandelten Fall ein Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 900€.

Sie sollten sich daher in meinen Augen noch einmal mit Nordwind Reisen in Verbindung setzen.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage äußern kann. Für weitergehende Informationen würde sich das konsultieren eines Fachanwalts für Reiserecht sicherlich lohnen.

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Bei Ihrer Kreuzfahrt ist aufgrund fehlender Einreisegenehmigungen eine Anfahrt des Franz-Josef- Land ausgefallen. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch nun einen  Anspruch auf eine Entschädigung haben. 

Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar. Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Dazu folgende Urteile:

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")

Die Änderung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter berechtigt.

OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "11 U 337/01")

Eine Abweichung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann. Hier wurde den Klägern eine Reisepreisminderung von 50% des Reisepreises zugesprochen.

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google zu finden unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.

LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 O 298/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kursänderung bei Schiffahrtskreuzfahrten und der damit verbundene Ausfall von Stationen rechtfertigt eine Minderungsquote von 10% – 60%.

Der Ausfall von Anladungen und damit verbundenen Besichtigungungen und in Aussicht gestellten Tiersichtungen rechtfertigt eine Minderungsquote von 60% für die betroffenen Tage.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Reisenden vor Reiseantritt über Kursänderungen zu informieren.

Eine erhebliche Reisebeeinträchtigung ist nicht mit dem erreichen einer bestimmten Minderungsquote verbunden, das Erreichen einer Quote stellt lediglich ein Indiz dar.

Eine Reisebeeinträchtigung liegt nur dann vor, wenn eine Reise so stark beeinträchtigt wurde, dass das eigentliche Ziel der Reise nicht erreicht wurde.

Da sich der Sachverhalt in dem hier verhandelten Fall ähnlich zu Ihrem verhält, denke ich, dass auch Ihnen ein Minderungsanspruch zusteht.  Nun fragen Sie noch über die Höhe dieses, da Ihnen zu wenig zugesprochen wurde. Auch dazu hat das LG Frankfurt etwas gesagt:

Der Kläger verklagt daher die Beklagte auf die Zahlung von 4.904,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.8.2015, 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.9.2015 zu und der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 571,44 €.

Das LG Frankfurt gab dem Kläger in Teilen recht. Es stellte erhebliche Reisebeeinträchtigungen fest und sprach dem Kläger 899 € Schadensersatz zu, außerdem sprach es ihm eine Preisminderung in Höhe von 1.511,90 € zu, wovon die bereits gezahlten 1226 € abzuziehen sind. Seine Ansprüche sind in Teilen begründet, da das durchgeführte Reiseprogramm stark von dem eigentlich vereinbarten Programm abwich. Den Vorwurf des Betrugs konnte das LG Frankfurt jedoch nicht bestätigen, da der Reiseveranstalter bemüht war die Einreisegenehmigung zu erhalten.

Daher denke ich, dass auch Ihnen ein Minderungsanspruch in Höhe von etwa 1500€ zusteht. Dies würde bedeuten, dass bei Ihnen ebenfalls der bereits gezahlte Betrag von den 1500€ abgezogen wird und Ihnen der Differenzbetrag  noch gezahlt werden muss. Darüber hinaus könnten Sie noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 900€ geltend machen. 

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage äußern kann. Für weitergehende Informationen würde sich das konsultieren eines Fachanwalts für Reiserecht sicherlich lohnen.

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