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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich meines Rückflugs von Warschau. Das Warschau das kulturelle und wirtschaftliche Zentrum Polens ist, wollte ich unbedingt einmal diese Stadt bereisen. Außerdem sind die vielen vorhandenen Attraktionen immer noch vergleichsweise günstig, ebenso wie die Preise in den Restaurants. Aufgrund meiner jahrelangen teuren Reisen auf verschiedene Kontinente, war es mir dieses Mal nicht gegönnt wieder eine so teure Reise zu unternehmen. Durch meine Recherche im Internet wurde ich auf Polen aufmerksam und musste mir eingestehen, dass dieses Land viel zu bieten hatte. Dies war mir bis zu jenem Zeitpunkt nicht richtig bewusst und so freute ich mich riesig auf meinen Urlaub.

Darum buchte ich einen Flug von Frankfurt nach Warschau mit Lot Polish Airlines. Abflug war um 7:30 Uhr mit Flug LO384 nach Warschau mit Ankunft um 9:15 Uhr. Mein Hinflug verlief völlig normal und planmäßig landete das Flugzeug in Warschau. So konnte ich einen traumhaft schönen Urlaub erleben, indem ich viel gesehen und erlebt hatte. Doch leider verlief mein Rückflug nicht ganz so problemlos. Mir schmerzen jetzt noch die Beine bei dem Gedanken daran.

Ich sollte mit Lot Polish Airlines Flug LO383 um 20:15 Uhr von Warschau abfliegen und um 22:10 Uhr in Frankfurt landen. Im Flugzeug saß ein wirklich schwer übergewichtiger Passagier auf dem Sitz genau vor mir und es trat ein, was ich mir schon dachte: der wahrscheinlich materialschwache Sitz wurde über das technisch Vorgesehene hinaus gebogen, sodass meine Beinfreiheit erheblich eingeschränkt wurde. Es handelte sich sicher um 5-10cm. Dadurch war ich gezwungen still zu sitzen und meine Beine konnten so gut wie nicht mehr bewegt werden. Das alles war sehr unangenehm.

Habe ich einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Sachmangels?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bei meiner Recherche zu Ihrem Sachverhalt bin ich auf folgendes Urteil gestoßen, welches die rechtliche Lage meiner Meinung nach klären sollte.

Dabei geht es mir um das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.2.2015. Den Volltext dieses Urteils finden Sie, wenn Sie bei Google eingeben: "31 C 4210/14 reise-recht-wiki.de".

Zunächst zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Hin- und Rückflug für 2 Personen. Der Hinflug wurde vertragsgemäß und mängelfrei erbracht. Auf dem Rückflug wurde der Kläger jedoch durch einen vor ihm sitzenden Passagier in der Beinfreiheit eingeschränkt. Die Einschränkung ergab sich dadurch, dass durch das Übergewicht der vor ihm sitzenden Person, sich der materialschwache Sitz über das technisch vorgesehene hinaus bog. Das Luftfahrtunternehmen hatte mithin derart materialschwache Sitze eingebaut, welche eine solche Überschreitung der technischen Vorgaben überhaupt ermöglichte. 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Rückflug für eine Person mit einem Sachmangel im Sinne des §633 Absatz 2 BGB vorlag.

 Dem Kläger wurde durch die 5-10 cm hohe Einschränkung seiner Beinfreiheit eine Minderung in Höhe von 50% des Flugpreises zugesprochen. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Sachmangel im Sinne des §633 Absatz 2 BGB, sodass auch Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises in Höhe von 50% gegen Lot Polish Airline haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar und ersetzt daher keine juristische Beratung durch einen Fachanwalt.

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Auf Ihrem Flug zurück von Warschau war Ihre Beinfreiheit deutlich eingeschränkt, da sich der Sitz vor Ihnen aufgrund eines übergewichtigen Passagiers deutlich verbogen hat.

Sie fragen sich, ob Sie durch diese Einschränkung einen Anspruch auf die Erstattung der Flugkosten haben könnten. Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden: 

AG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2015, Az: 31 C 4210/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google folgendes eingeben: "Az: 31 C 4210/14 reise-recht-wiki")

Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises in Höhe von 50%, wenn seine Beinfreiheit um fünf bis zehn Zentimeter auf einem Langstreckenflug in der Premium Economy-​Klasse durch einen übergewichtigen Passagier in der Sitzreihe vor ihm eingeschränkt wurde.

Ein Passagier muss nicht mit derart materialschwachen Sitzen in einem Flugzeug rechnen, welche sich bei Benutzung durch einen übergewichtigen Passagier um fünf bis zehn Zentimeter über das technisch Vorgesehene hinaus biegen lassen.

Ich denke, dass auch Sie dadurch einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises von 50 % gegenüber der Fluggesellschaft haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei, sich zusätzlich einen Rat von einem Fachanwalt zu holen.

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