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Hallo zusammen,

wir haben eine Pauschalreise nach Sri Lanka ab München über alltours X gebucht. Leider hat uns der Reiseveranstalter gerade mitgeteilt das sich der Rückflug ändert.

Rückflug war vorher:

14.04.2020 Colombo - Muscat        09:25 Uhr - 12:00 Uhr

14.04.2020 Muscat - München        14:45 Uhr - 18:50 Uhr

Geänderter Rückflug:

14.04.2020 Colombo - Muscat       05:15 Uhr - 12:00 Uhr via MLE (Male Malediven)

                                                       1 Stop für 2:55 Stunden

14:04.2020 Muscat - München      14:45 Uhr - 18:50 Uhr

Ich habe extra die Reise gebucht wegen den humanen Rückflugzeiten, hätte ich einen Flug mitten in der Nacht gewählt wäre die Reise auch preiswerter geworden, zudem habe ich eine längere Rückflugzeit (anstatt 04:05 Stunden habe ich jetzt 08:15 Stunden bis Muscat) und muss jetzt mitten in der Nacht (01:00 Uhr morgens aufstehen). Zudem habe ich keinen zusätzlichen Zwischenstopp gebucht.

Was kann ich tun um einen anderen alternativen Flug zu bekommen?

Über Rückmeldungen würde ich mich freuen!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hier buchten Sie eine Reise von München nach Sri Lanka. 

Leider wurde Ihre Rückflugzeit dahingehend geändert, dass diese nun zu Ihrem Nachteil länger ist.

Sie haben sich schließlich bewusst für die ursprünglich gebuchte Zeit entschieden. 

Daher verweise ich Sie auf Art. 7 EU-VO. Diesem ist zu entnehmen, dass Ihnen ein Ausgleichsanspruch bis zu 600 Euro zustehen könnte, wobei sich die Summe nach der konkreten Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen richtet. Dabei sind die entsprechenden Zwischenstopps unbeachtlich. Alleinige Voraussetzung ist jedoch, dass die Airline den Flug grundlos annullierte. Sie müsste also konkret nachweisen können, dass zur konkreten Zeit, der ursprünglich gebuchte Flug wegen unzumutbarer Umstände nicht durchgeführt werden konnte, um sich nicht Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen. Das erscheint in Ihrem Fall fraglich. 

Ein Annullieren ist zudem insofern zu bejahen, als dass die Airline Ihren Rückflug änderte, insbesondere hinsichtlich der Uhrzeit. Damit wurde der ursprüngliche Flug-Start aufgegeben, so dass der Flug nicht planmäßig durchgeführt wurde. Somit liegen die vom EuGH -in einem ähnlichen Fall- entwickelten Kriterien vor.

Ich würde Ihnen also raten, sich unverzüglich an einen Anwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, um schnellstmöglich entschädigt zu werden. Möchten Sie hingegen lediglich einen Alternativ-Flug buchen, kann auch dieser das insoweit organisieren.

Viel Erfolg und gute Reise

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug verändert wurde. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

In Ihrem Fall wurde der Flug um ca 5 Stunden vorverlegt. Ob die Flugzeitenverschiebung in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch "nur" um 5 Stunden vorverlegt. Daher könnte ich mir vorstellen, dass eventuell kein Reisemangel angenommen werden kann. Allerdings könnte sich etwas anderes aus dem Umstand ergeben, dass Ihre Nachtruhe nun beeinträchtigt wird. 

Es muss also für jeden Einzelfall nach den entsprechenden Umständen des Falles entschieden werden, ob ein Reisemangel vorliegt. Dabei könnte Ihnen ein Anwalt für Reiserecht helfen. 

Falls ein Reisemangel vorliegt, ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3.  Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen und die Reisepreisminderung. 

Sie könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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