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Habe einen Flug für 3 Personen mit Asiana nach Japan gebucht. Die Flüge wurden jetzt plötzlich auf "S" gesetzt, da steht "tickets suspended". Bei Opodo sagte man mir dass das bedeutet, dass die Flüge wegen des Coronavirus abgesagt wurden. Aber eine Nachricht über eine Annullierung habe ich nicht bekommen. Heisst denn Flug suspended, dass der Flug annulliert ist? Wie ist das Kürzel für eine Flugannullierung? Welche Rechte haben wir denn jetzt, wenn der Flug wegen des Coronavirus ausfällt? Muss die Fluggesellschaft oder Opodo uns eine Entschädigung zahlen? Opodo hat sofort mitgeteilt, dass sie für eine Entschädigung nicht zuständig wären, sondern die Fluggesellschaft. Muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung zahlen wenn der Flug wegen Coronavirus gecancelt wird? Danke für eure Hilfe.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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1 Antwort

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Sie haben einen Flug nach Japan gebucht. Nun wurde dieser Flug auf "tickets suspended" gesetzt. Das bedeutet nach Angaben von Opodo, dass der Flug annulliert wurde. Grund ist der Coronavirus. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordung und sind gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. 

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert. Ansprüche ergeben sich dann gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da Ihr Flug annulliert wurde, könnten Sie gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

Fraglich ist also, ob das Corona-Virus einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. 

Allerdings können sich die Airlines nicht Pauschalreise auf den Virus als “außergewöhnlichen Umstand” berufen. Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug, kann die Stornierung nicht automatisch und pauschal auf Coronavirus zurückgeführt werden. Dass aufgrund des Ausbruchs des Viruses die Reiselust signifikant niedriger ist und deshalb nicht ausgebuchte Flüge annulliert werden, basiert auf wirtschaftlichen Überlegungen und könnte eine Entschädigungszahlung begründen. 

Das bedeutet, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann anzunehmen ist, wenn die Fluggesellschaft den Flug aufgrund des Viruses annullieren musste, nicht aber dann, wenn sich die Flüge aus rein wirtschaftlichen Gründen einfach nicht mehr lohnen. 

Da die Situation jedoch sehr komplex ist und im Moment ein Ausnahmezustand herrscht, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht lieber einen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen wollen.

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