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Sehr geehrte Damen und Herren,

für den 15.03.2020 habe ich ein Flugticket von Berlin nach Bali, mit dem Zwischenstopp in Singapor gekauft. Aufgrund der Corona-Krise ist für mich als deutscher Bürger die Einreise in Singopor ab dem 15.03.2020 23:59Uhr nicht mehr gestattet. Somit ist es mir unmöglich den geplanten Flug anzutreten.
Meine unzähligen Kontaktversuche bei opodo oder der Fluggesellschaft "Scoot" waren erfolglos und wurden nicht beantwortet. Eine Auskunft über den rechtlichen Status in diesem Fall wurde mich nicht geleistet.

Auch Anschlussflüge sind betroffen und bisher nicht storniert. Lediglich einer von zwei Rückflügen am 28.03. wurde bisher storniert und auch so kommuniziert.

Aus dem genannten Grund ist es mir unmöglich meine Reise anzutreten.

Was ist hier für mich zu tun und habe ich Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises?
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo Franzi!

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004

Für Fluggäste in Europa sind die Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 relevant. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 sagt, dass die Verordnung auf Flüge,

die in einem EU-Staat starten oder,

in einem Drittstaat starten, in der EU landen und von einem Luftfahrtunternehmen der EU durchgeführt werden,

anwendbar ist.

Das heißt, dass die Verordnung 261/2004 nur auf Ihren Hinflug anwendbar ist.

(2)      Stornierung und Erstattung

Rein rechtlich gesehen können Sie nur dann eine kostenlose Stornierung und Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn Ihr Flug annulliert wurde. Gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 können Sie im Falle einer Annullierung entweder einen gleichwertigen Ersatzflug oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen. Wie gesagt – rein rechtlich gesehen gibt es diese Option nicht, sofern der Flug stattfindet.

Es bleibt wohl in vielerlei Hinsicht den Gang der weiteren Entwicklungen abzuwarten, insbesondere da auch die Rechtsprechung dazu noch nicht gibt. Scoot gab gestern die vorübergehende Einstellung des Flugbetriebs zwischen Berlin und Singapur ab dem 22. März bekannt. Die AGBs von Scoot besagen auch, dass die Tickets grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, ich habe auch nichts über Fälle gefunden, in denen Fluggäste aufgrund von höherer Gewalt ihren Flug nicht antreten können.

Ich würde sagen, versuchen Sie weiter, Scoot oder Opodo zu erreichen. Auch kann es sich lohnen, einen Fachanwalt für Flugrecht aufzusuchen.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sie haben einen Flüge von Berlin nach Bali gebucht. Sie fragen nun, ob Sie wegen der Einreisebeschränkung aufgrund des Coronavirus einen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung haben. 

Der Anspruch auf eine Stornierung und Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, genauer gesagt aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 ergeben:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis (...) 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 Der Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 besteht gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Das bedeutet für Sie, dass Ihnen der Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung und eine Erstattung in Geld eigentlich nur dann zusteht, wenn die Fluggesellschaft den Flug auch tatsächlich annulliert. 

Da es sich bei der Coronapandemie jedoch um eine absolute Ausnahmesituation handelt, könnte ich mir vorstellen, dass die Situation durchaus anders stehen könnte. Hierfür bliebt abzuwarten, wie die künftige Rechtssprechung über solche Fälle entschieden wird.  

Da das Thema sehr komplex und auch sehr neu ist, empfehle ich das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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