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Wir hatten über Neckermann unseren Urlaub in Mexico gebucht. Hotel und Urlaub war soweit OK. Aber leider war unser Rückflug mit Condor (DE 2157) von Cancun (Mexico) nach Frankfurt am Main eine katastrophe. Der Flug sollte eigentlich abends pünktlich gehen. Aber dann sagte man plötzlich, dass das Flugzeug wegen technischer Probleme nicht aus Deutschland abfliegen konnte. Wir sind mit über 24 Stunden angrycrying Flugverspätung ab Cancun losgeflogen und ungefähr mit gleicher Verspätung auch in Frankfurt gelandet.

Condor weigerte sich erstmal beharrlich unsere Entschädigung zu zahlen. Erst hiess es: "Die Bearbeitung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin bitten wir Sie um etwas Geduld. Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung."

Dann hiess es: "Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider ablehnen"

Auf meine Beschwerden hiess es dann: "Wir kommen zurück auf Ihre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sind. Wir sind ihrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden Informationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung Ihres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen, eine Zahlung vorzunehmen".

Dann habe ich denen mit dem Anwalt Bartholl gedroht und gesagt, ich werden den Bartholl einschalten, wenn das Geld nicht bis ... überwiesen wird. Dann hat Condor uns jetzt einen Fluggutschein geschickt.

Ich will eigentlich Geld und keinen Gutschein. Ich kenne mich aber nicht aus. Kann es sein, dass Condor da aus der Sache rauskommt? Eine Verspätung von 24 Stunden kann man ja nicht einfach wegdiskutieren? Haben wir einen Anspruch auf diese Entschädigung bei Flugverspätung nach der EU-VO 261/04?

Gefragt in Flugverspätung von
+2 Punkte

8 Antworten

+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

Ihr Rückflug von Cancun nach Frankfurt am Main hatte 24 Stunden Verspätung. Bei einer Verspätung um 24 Stunden, kann wahrscheinlich nicht einmal mehr von einer "Verspätung" die Rede sein, sondern dies ist wohl bereits als eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges anzusehen. So auch hier:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Man sagte Ihnen das, das Flugzeug nicht aus Deutschland abfliegen konnte, auf Grund von einem technischen Problem. Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung. So auch die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Damit kann sich Condor im folgenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Leider weigert Condor sich, die Ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen zu leisten, da die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel hervorgerufen wurde. Beachten Sie jedoch bitte, dass die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" meistens versuchen die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Die Fluggesellschaft muss jedoch stets beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Dazu auch das folgende Urteil:

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Das Condor Ihnen einen Fluggutschein angeboten hat, ist ein Zeichen dafür, dass Condor durchaus bewusst ist, dass SIe verpflichtet sind Ihnen die Ausgleichszahlungen zu leisten. Sie wollen jedoch keinen Gutschein. Einen Gutschein müssen Sie auch nicht annnehmen. Denn in der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass die Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck erfolgen, oder mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts in Form eines Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Solange Sie also nicht schriftlich Ihr Einverständnis gegeben haben, ist Condor nicht berechtigt Ihnen gegen Ihren Willen einen Fluggutschein auszustellen. Auch Schweigen von Ihrer Seite bekundet keine Annahme.

Sie liegen völlig richtig. Eine Verspätung/Annullierung kann man nicht einfach wegdiskutieren. Ihnen steht eindeutig ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Genau aus diesem Grund hat Condor Ihnen auch einen Gutschein ausgestellt, als Sie mit einem Anwalt gedroht haben.


 

 

 

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Lieber Fragesteller,

 

Bei einer so großen Verspätung von über 24 h ist von einer Flugannullierung auszugehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10
(Google-Suche: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Dies gilt allerdings nur solange, wie keine außergewöhnlichen Umstände seitens Condor geltend gemacht werden. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man generell eine bestimmte Gegebenheit, die auch nach Einschalten aller möglichen Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen – ein außergewöhnlicher Umstand und Unmöglichkeit der Abwendung, erst dann braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Ausgleichsansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

 

Ob ein technischer Defekt einen solchen Umstand umgreift, ist umstritten. In den meisten Fällen ist ein solcher technischer Defekt allerdings nicht als Ausschlussgrund für die Zahlung von Ausgleichszahlungen anzusehen, da das Verhindern solcher technischer Defekte in der Macht- und Umgangssphäre des Luftfahrtunternehmens liegt.
Dementsprechend können Sie theoretisch die entsprechenden Ausgleichszahlungen von Condor verlangen.


 

Während der Wartezeit am Flughafen, muss die Fluggesellschaft sich natürlich um ihre Fluggäste kümmern. Dies bedeutet, dass Sie mit Getränken und Lebensmitteln in regelmäßigen Abschnitten versorgt werden müssen. Bei einer Verspätung über einen ganzen Tag ist auch eine Unterbringung für die Nacht angebracht. Dies wurde angesichts Ihrer Schilderung wohl auch befolgt. Zusätzliche, durch die Verspätung entstandene Kosten, sind unter Umständen auch ersatzfähig.

 


Ich würde Ihnen raten, sich mit Rechtsanwalt Bartholl zu besprechen und eventuell gerichtlich vorzugehen.

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Lieber Fragensteller, 

zu Ihrer Frage sind grundsätzlich zwei Dinge zu sagen:

1. Nach der EU-VO 261/04 in Verbindung mit dem Urteil Sturgoen ./. Condor Flugdienste GmbH und Air France SA (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki C-402/07 und 432/07") haben grundsätzlich auch Passagiere, die erst mit einer Verspätung von mind. 3 h am Endziel ankommen, einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO. Allerdings sieht die VO eine Ausnahme vor, auf die sich in Ihrem Fall Condor offenbar berufen will. Denn gem. Art. 5 Abs. 3 VO ist ein Luftfahrtunternehmen dann nicht verpflichtet eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Um sich erfolgreich nach dieser Vorschrift zu entlasten, reicht es allerdings nicht aus, dass die Airline, wie in ihrem Fall pauschal behauptet, es habe ein technisches Problem gegeben und es sei nicht möglich gewesen, Maßnahmen hiergegen zu ergreifen. Vielmehr ist die Airline in der Pflicht, genau darzulegen, was für ein Problem aufgetreten ist, was sie für Maßnahmen möglicherweise ergriffen haben, die aber ergebnislos geblieben sind bzw. wieso es ihnen nicht möglich war mit anderen Maßnahmen die Verspätung zu verhindern. All diese Fakten müsste sie nämlich in einem Prozess auch beweisen.  In ihrem Fall wäre es z.B. denkbar, dass die Airline ein anderes zur Verfügung stehendes Flugzeug eingesetzt hätte.  Daher würde ich Ihnen empfehlen, die Airline noch einmal darauf hinzuweisen, dass sie sich mit einer solchen pauschalen Aussage ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung nicht entziehen können. Wenn das zu keinem Ergebnis führt, sollten Sie ihre Drohung umsetzten und einen Anwalt beauftragen.

2. Haben Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, weil die Airline sich nicht erfolgreich entlasten kann, gibt Ihnen Art. 7 Abs. 3 VO die Antwort auf die Frage, ob Sie einen Reisegutschein akzeptieren müssen. Dort heißt es nämlich: Die Ausgleichszahlung nach Abs. 1 erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder mit schriftlichen Einverständnis des Fluggastest in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen. D.h. für Sie, wenn sie nicht schriftlich ihr Einverständnis mit dem Erhalt eines Gutscheines erklären, haben Sie ein Recht darauf ein Angebot auf einen Gutschein zu verweigern und die Zahlung in den oben genannten Formen zu verlangen.

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Guten Tag,

Ihr Flug mit Condor von Cancun nach Frankfurt hatte eine Verspätung von etwa 24 Stunden. Als Entschädigung für diese Verspätung schickte Ihnen Condor einen Flugschein, welchen Sie nicht annehmen möchten.

Im Folgenden soll daher dargestellt werden, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, und wenn ja in welcher Höhe, und in welcher Art dieser ausgezahlt werden könnte.

> Ausgleichszahlungen

Hat Ihr Flug am Zielort eine Verspätung von 3 oder mehr Stunden, dann zieht diese Verspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich deshalb nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Mit dem Übersenden eines Flugscheins scheint Condor bereits einzugestehen, dass Sie sich nicht auf den ”unerwarteten Flugsicherheitsmangel” berufen können, und Ihnen stattdessen Ausgleichszahlungen zustehen. Im Falle Ihrer Verspätung und der Entfernung zwischen Cancun und Frankfurt würden diese Ausgleichszahlungen vermutlich 600 Euro pro Fluggast betragen.

> Reisegutschein

Wie Ausgleichszahlungen erfolgen bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung 261/2004.

Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie sind deshalb nicht verpflichtet den von Condor gesendeten Reisegutschein anzunehmen, und können auf eine Auszahlung auf anderem Weg bestehen.

Schlussendlich ist deshalb zu sagen, dass Sie vermutlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, und darüber hinaus nicht verpflichtet sind den Reisegutschein anzunehmen. Eine Verspätung solchen Ausmaßes kann man, da ist Ihnen zuzustimmen, nicht einfach wegdiskutieren. 

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Lieber Fragesteller,

Sie haben mit Neckermann einen Pauschalurlaub gebucht, was soweit auch gut geklappt hatte. Probleme gab es erst auf dem Rückflug, da Ihr Condor Flug von Cancun nach Frankfurt erst mit einer Verspätung von ca. 24 Stunden landete. Als Grund für die Verzögerung gab Condor das Auftreten eines unerwarteten Flugsicherheitsmangels an.

Vorrangig beschäftigen Sie nun zwei Fragen. Zum einen, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugverspätung nach der EU-VO 261/04 haben und zum andern, ob Sie verpflichtet sind den Reisegutschein anzunehmen, obwohl sie möglicherweise eine Geldzahlung begehren.

1. Anspruchsgrundlage aus der EU Fluggastrechte Verordnung 261/04

Ihnen könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO in Höhe von 600 Euro (pro Person) zustehen. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist zweifelsohne eröffnet und auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 VO liegen vor. Ob der Flug im Sinne einer Annullierung oder eine Verspätung auszulegen ist, kann hier dahin stehen. Laut Rechtsprechung kann auch eine Verspätung Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 VO (analog) begründen.

Fraglich ist jedoch, ob sich Condor der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

Dies wäre dann der Fall, wenn für die Verzögerung ein außergewöhnlicher Umstand verantwortlich war, welchen die Condor auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

In Ihrem Fall wird auf das Auftreten eines unerwarteten Flugsicherheitsmangels verwiesen. Meistens meint dies einen technischen Defekt. Ein technischer Defekt begründet in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand. Als Grund dafür hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung am 17.09.2015 angegeben, dass ein technischer Defekt schon deswegen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, da der Flugbetrieb technische Probleme prinzpiell mit sich bringt. Daher sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenübergestellt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 17.09.2015 Az. C-257/14 (Das ist ein äußerst aktuelles und interessantes Thema im Bereich der Fluggastrechte. Ganz einfach zu finden, wenn Sie „EuGH C 257/14 bei reise-recht-wiki“ eingeben)

Ein außergewöhnlicher Umstand könnte sich höchstens bejahen lassen, wenn durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen ein Schaden an einem Flugzeug verursacht wird oder ein unerwarteter Fabrikationsfehler seitens des Herstellers auftritt.

Vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de“)

Zudem müsste dir Airline auch substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de")

Betrachtet man diese Urteile und vergleicht sie mit Ihrem Fall, lässt es meiner Ansicht nach den Schluss zu, dass ein außergewöhnlicher Umstand zu verneinen wäre. Die Fluggesellschaft hat weder präzise geschildert, welcher außergewöhnliche Umstand vorliegen sollte, noch hat sie diesen nachgewiesen. Mithin ist ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art.- 7 Abs. 1 VO meiner Meinung nach zu bejahen.

2. Reisegutschein

Gemäß Art. 7 Abs. 3 VO, kann die Fluggesellschaft die Zahlung in Form von Reisegutscheinen entrichten. Dies verlangt jedoch das schriftliche Einverständnis des Fluggastes. Falls Sie eine Auszahlung in Geld anstreben, ist dies ihr gutes Recht.

So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

Vgl. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

Fazit: Meiner Ansicht nach besteht somit ein Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 VO auf 600 Euro pro Person in Geldzahlung.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Ihr Flug von Mexico nach Frankfurt am Main hatte eine Verspätung von über 24 Stunden. Bei einer so großen Verspätung spricht man bereits um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Gemäß Artikel 8 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 stehen den Fluggästen bei verspäteten Abflug zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu. Die Betreuungsleistungen beinhalten kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie der Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Den Passagieren muss außerdem die kostenlose Übernachtung in einem Hotel inklusive der Fahrten zwischen Flughafen und Hotel. Ob diese Leistungen in Ihrem Fall erbracht wurden, lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.

Des Weiteren könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird folgendermaßen bestimmt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Beachten Sie außerdem, dass das Flugunternehmen die Beweislast trägt. In Erfahrung zu bringen, ob es sich tatsächlich um einen technischen Defekt gehandelt hat oder es einen anderen Grund für die Verspätung gab, ist nicht Ihre Verantwortung. Solange die Fluggesellschaft nicht beweisen kann, dass außergewöhnlich Umstände Ursache für die Verspätung war, muss diese Ihnen Ausgleichszahlungen leisten. Auch der Umstand, das Condor Ihnen nun einen Reisegutschein angeboten hat, zeigt, dass Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen wahrscheinlich tatsächlich besteht und das die Fluggesellschaft dessen auch bewusst ist.

Fortsetzung...

 

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Fortsetzung...

Nun stellt sich die Frage, ob Sie den Reisegutschein auch annehmen müssen.

Lediglich Art. 7 Absatz 3 regelt die Möglichkeiten des Zahlungsvorgangs. Demnach kann die Zahlung der Ausgleichsansprüche wie folgt getätigt werden:

  • bar erfolgen,
  • durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, oder
  • mit einem Scheck

Art. 7 Abs. 3 der Verordnung erkenn zwar die Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft die Ansprüche auch mit Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen begleichen kann, doch bedarf es hierzu der schriftlichen Einverständniserklärung des Fluggastes.

So bestätigt es auch die Rechtsprechung:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki 29 C 1352/10“)

Ein Fluggutschein muss nicht angenommen werden.

AG Hamburg – Harburg, Urteil vom 05. Dezember 2006, 14 C 248/06  (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki 14 C 248/06)

Reisegutschein kann Ausgleichszahlung nicht ersetzen.

Es lässt sich also folgendes festellen: Die von den Fluggesellschaften angebotenen Reisegutscheine stellen vielmehr ein Vergleichsangebot dar, welches der Fluggast zwar annehmen kann, aber nicht muss. Er muss sich also grundsätzlich mit einem Reisegutschein nicht zufrieden geben, denn der Ausgleichsanspruch aus der VO 261/2004 kann der Betroffene immer auch bar fordern.

 

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