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Ich habe im August(2016 einen Flug (Turkish Airline) für den Dezember2016 von Mahe (Seychellen) nach Stuttgart mit Zwischenlandung in Istanbul gebucht. Nun bekam ich eine Benachrichtigung das der Flug Istanbul - Stuttgart nicht wie geplant am 5.12.  um 19:45 stattfindet, sondern erst am 6.12. um 8:20, also fast 12 Stunden später! Dies bringt mich aber in sehr große Schwierigkeiten, weil der 6.12. schon mein erster Arbeitstag wäre. Was kann ich da unternehmen und wie sind meine Rechte.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Es gibt ein paar Möglichkeiten wie sie gegen die Flugzeitenänderung vorgehen könnten.

1. Ausgleichszahlung 

Sie könnten zunächst eine Ausgleichszahlung wegen der Flugzeitenänderung verlangen von Turkish Airlines.

Bei einer Abflugsverzögerung von ca. 12 Stunden kann man von einer erheblichen Verspätung nach Art. 6, Abs. 1 der Verordnung (EG) 261/2004 ausgehen.

Es bestünde für Sie die Möglichkeit nach Art. 7 Abs. 1 eine Ausgleichszahlung i.H.v. ca. 250 -600 € zu bekommen, soweit die Flugzeitenänderung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. 

Als außergewöhnlich sind Verspätungsumstände dann, sofern sie auf Vorkommnisse von außen zurückzuführen sind und von der Fluggesellschaft nicht zu vertreten sind.

Zu nennen sind hier folgende: 

  • Gewitter, ungewöhnlich starker Schneefall, starker Nebel
  • Naturkatastrophen
  • Sabotage, Terroranschläge
  • Besondere Ereignisse – zum Beispiel hier: Urteil des Landgerichtes Berlin vom 28. August 2007, Akz. 53 S 242/06 – Flugverspätung beruhte darauf, dass wegen Besuch des amerikanischen Präsidenten besondere Sicherheit geboten war.
  • Vogelschlag, Hagelschlag

 Technische Defekte am Flugzeug zählen nicht zu solchen außergewöhnlichen Vertragsumständen.

Zu beachten wäre noch, dass selbst bei einem möglichen vorliegen einer der oben genannten Fälle, die Beurteilung stark vom Einzelfall abhängt.

2. Reisepreisminderung 

Eine Reisepreisminderung wäre für dich eine Möglichkeit, allerdings dürfte dich dies eher weniger interessieren, da du ja schon am 6.12 deinen ersten Arbeitstag antreten musst und sich somit ein Antritt der Reise für dich nicht mehr lohnt, um nachträglich eine Reisepreisminderung einzufodern. 

3. Rücktritt vom Reisevertrag

Somit bliebe noch die Möglichkeit für dich gegebenenfalls vom Reisevertrag zurückzutreten, das Geld zurückzuverlangen und ein neues Ticket zu buchen.

Hierzu müsste sich für dich durch die Änderung der Flugzeit eine wesentliche Änderung der Reiseleistung ergeben.

Eine Verschiebung der Flugzeit um 12 Stunden könnte eine wesentliche Änderung der Reiseleistung i.S.d. §651a Abs. 5, S. 2 BGB darstellen für dich.

Ob Turkish Airlines sich die Unverbindlichkeit der Flugzeiten durch eine Änderung vorbehalten hat könnte hier irrelevant sein, aufgrund der Tatsache, dass bei einer wesentlichen Änderung der Flugzeiten, du als Reisender nach §651a Abs. 5, S. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt sein dürftest.

Bei einem möglichen Rücktritt solltest du noch die Stornokosten beachten die ggf. dir in Rechnung gestellt werden könnten von Turkish Airlines. 

Allerdings sollte dies bei einer Reiserücktrittsversicherung (falls du so eine abgeschlossen haben solltest) unproblematisch sein. 

4. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Zu erwähnen wäre noch, dass bei einer erheblichen Verspätung und unabhängig von der Ausgleichszahlung, die Fluggesellschaft nach Art. 6, Abs. 2 VO 261/2004, Art. 9 eine Unterstützungsleistung erbringen muss. 

Sollten sie diese Kosten schon bezahlt haben, bestünde im Nachhinein für Sie immer noch die Möglichkeit diese Kosten von der Fluggesellschaft erstattet zu bekommen.

5. Verdienstausfall/Entgangener Gewinn</str

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Es gibt ein paar Möglichkeiten wie sie gegen die Flugzeitenänderung vorgehen könnten.

1. Ausgleichszahlung 

Sie könnten zunächst eine Ausgleichszahlung wegen der Flugzeitenänderung verlangen von Turkish Airlines.

Bei einer Abflugsverzögerung von ca. 12 Stunden kann man von einer erheblichen Verspätung nach Art. 6, Abs. 1 der Verordnung (EG) 261/2004 ausgehen.

Es bestünde für Sie die Möglichkeit nach Art. 7 Abs. 1 eine Ausgleichszahlung i.H.v. ca. 250 -600 € zu bekommen, soweit die Flugzeitenänderung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. 

Als außergewöhnlich sind Verspätungsumstände dann, sofern sie auf Vorkommnisse von außen zurückzuführen sind und von der Fluggesellschaft nicht zu vertreten sind.

Zu nennen sind hier folgende: 

  • Gewitter, ungewöhnlich starker Schneefall, starker Nebel
  • Naturkatastrophen
  • Sabotage, Terroranschläge
  • Besondere Ereignisse – zum Beispiel hier: Urteil des Landgerichtes Berlin vom 28. August 2007, Akz. 53 S 242/06 – Flugverspätung beruhte darauf, dass wegen Besuch des amerikanischen Präsidenten besondere Sicherheit geboten war.
  • Vogelschlag, Hagelschlag

 Technische Defekte am Flugzeug zählen nicht zu solchen außergewöhnlichen Vertragsumständen.

Zu beachten wäre noch, dass selbst bei einem möglichen vorliegen einer der oben genannten Fälle, die Beurteilung stark vom Einzelfall abhängt.

2. Reisepreisminderung 

Eine Reisepreisminderung wäre für dich eine Möglichkeit, allerdings dürfte dich dies eher weniger interessieren, da du ja schon am 6.12 deinen ersten Arbeitstag antreten musst und sich somit ein Antritt der Reise für dich nicht mehr lohnt, um nachträglich eine Reisepreisminderung einzufodern. 

3. Rücktritt vom Reisevertrag

Somit bliebe noch die Möglichkeit für dich gegebenenfalls vom Reisevertrag zurückzutreten, das Geld zurückzuverlangen und ein neues Ticket zu buchen.

Hierzu müsste sich für dich durch die Änderung der Flugzeit eine wesentliche Änderung der Reiseleistung ergeben.

Eine Verschiebung der Flugzeit um 12 Stunden könnte eine wesentliche Änderung der Reiseleistung i.S.d. §651a Abs. 5, S. 2 BGB darstellen für dich.

Fortsetzung folgt.......

 

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Ob Turkish Airlines sich die Unverbindlichkeit der Flugzeiten durch eine Änderung vorbehalten hat könnte hier irrelevant sein, aufgrund der Tatsache, dass bei einer wesentlichen Änderung der Flugzeiten, du als Reisender nach §651a Abs. 5, S. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt sein dürftest. Bei einem möglichen Rücktritt solltest du noch die Stornokosten beachten die ggf. dir in Rechnung gestellt werden könnten von Turkish Airlines.  Allerdings sollte dies bei einer Reiserücktrittsversicherung (falls du so eine abgeschlossen haben solltest) unproblematisch sein. 

4. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Zu erwähnen wäre noch, dass bei einer erheblichen Verspätung und unabhängig von der Ausgleichszahlung, die Fluggesellschaft nach Art. 6, Abs. 2 VO 261/2004, Art. 9 eine Unterstützungsleistung erbringen muss. Sollten sie diese Kosten schon bezahlt haben, bestünde im Nachhinein für Sie immer noch die Möglichkeit diese Kosten von der Fluggesellschaft erstattet zu bekommen.

5. Verdienstausfall/Entgangener Gewinn

Du könntest darüber hinaus nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens einen Verdienstausfall bzw. Entgangenen Gewinn gelten machen. Hierzu ist zu beachten, dass auch hier wiederum sich die Frage stellt, ob die Flugzeitenverschiebung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Ferner solltest du dir vom Arbeitgeber zu Beweiszwecken eine Bescheinigung über deinen Tagesverdienst ausstellen lassen um nachweisen zu können, dass dir ein konkreter wirtschaftlicher Schaden durch den verlorenen Arbeitstag entstanden ist.

Urteile im einzelnen: AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „3 C 3394/13 (31) reise-recht-wiki“) 

AG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2011 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „40 C 1745/11  reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2013 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „30 C 1377/13  reise-recht-wiki“)

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Guten Tag,

SIe haben einen Flug mit Turkish Airlines für den Dezember 2016 von Mahe nach Stuttgart mit einer Zwischenlandung in Istanbul gebucht. Nun wurde Ihr Flug umgebucht. Der Flug Istanbul nach Stuttgart wurde auf den nächsten Tag umgebucht, sodass Sie knapp 12 Stunden später am Zielort ankämen.

Sie fragen sich, was Sie dagegen unternehmen können.

Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

Ihr Flug wurde nicht durchgeführt wie geplant, Sie wurden stattdessen auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht - ein Hinweis darauf kann auch eine veränderte Flugnummer sein. Es ist meiner Meinung nach von einer Annulierung zu sprechen.

Dann haben Sie die in Artikel 5 EU-VO aufgeführten Möglichkeiten. Interessant für Sie dürften die dort aufgeführten Artikel 7 und 9 sein.

> Nach Artikel 7 haben sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei einer Annulierung. Dies aber auch nur, siehe Artikel 5 Absatz 3, wenn und soweit sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Diese muss Sunexpress aber im Zweifel substantiiert darlegen, da diese in der Beweislast stehen. Dazu ist Ihrer Nachricht nichts zu entnehmen.

Aber ein solcher Anspruch aus Artikel 7 entfällt auch, gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) EU-VO, wenn Sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden. Bei Ihnen ist dies der Fall, und eine Entschädigung durch eine Ausgleichszahlung kommt Ihnen meiner Meinung nach schon einmal nicht zu.

> Aber Sie können Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Konkret für Sie bedeutet das, dass Sie wahrscheinlich genau diese Optionen haben: Sie setzen sich mit Ihrer Airline in Verbindung und informieren sich über anderweitige Verbindungen, oder stornieren Ihren Flug.

Ihnen sei deshalb zu raten eine Entscheidung zu treffen: entweder Sie versuchen Kontakt mit Turkish Airlines aufzunehmen und umzubuchen, oder Sie lassen sich den vollständigen Ticketpreis erstatten und buchen auf eigene Faust einen anderen Flug, der Ihnen besser passt.

Andere mögliche Ansprüche sind meiner Meinung nach leider nicht ersichtlich.

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Lieber Fragesteller,

Sie könnten einen Anspruchegemäß der EU-Fluggastrechteverordnung haben.

Eine Annullierung ist mit einer Flugzeitenverschiebung gleichuzusetzen und ist dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Daraus ergeben sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Betracht kommen Ansprüche aus dem Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Artikel 5 EU Fluggastrechteverordnung Annullierung.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Bef örderung, wenn die nach vern ünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planm äß igen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterst ützungsleistungen gem äß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausf ührenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planm äß igen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef örderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäß igen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur ander- weitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Flugg äste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung
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Zu beachten ist allerdings, dass Ein ausf ührendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Aus- gleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma ßnahmen ergriffen worden wären.

außergewöhnliche Umstände:

Durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12

Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12

Pilotenstreik BGH, Urteil vom 21. 8. 2012 – X ZR 138/11

keine außergewöhnlichen Umstände:

Technischer Defekt EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia – Linee Aeree Italiana SpA

Mangel an Enteisungsmitteln OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013 - 2 U 3/13

Ankunftsverspätung bei Anschlussflügen EuGH (Große Kammer), Urteil vom 26. 2. 2013 – C-11/11 (Air France SA/Heinz-Gerke Folkerts u. a.) BGH, Urteil vom 17.09.2013 – X ZR 123/10

Extremer Gegenwind AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12

Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12

 

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