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Wir haben für 4 Personen einen Flug nach Porto  bei Eurowings gebucht. Abflugzeit des Nur-Flugs war 23. Mai ab 11.30 Uhr ab Düsseldorf. Der extra gebuchte Rückflug geht am 31. Mai ab Lissabon nach Düsseldorf. Die Flugzeit wurde nun für den Hinflug verändert und um 50 Stunden nach hinten (25. Mai um 12.15 Uhr). Eine Stornierung des Fluges wurde uns angeboten, da wir den späteren Termin aufgrund familiärer Verpflichtungen am 24. Mai in Porto und schon vollzogenen und bezahlten Quartierbuchungen nicht annehmen können. Nötig ist also eine Stornierung mit Rückerstattung des Geldes sowie eine Neubuchung zum o.g. Termin. Dies ist allerdings nur bei einer anderen Fluggesellschaft und nicht mehr ab Düsseldorf nötig. Dadurch, dass der Rückflug nach Düsseldorf weiterhin bei Eurowings läuft, entsteht für uns ein erheblicher organisatorischer Aufwand (Auto in Weeze, Rückflug nach Düsseldorf, Autotransfer, Abholen oder Bringen lassen etc.). Den Rückflug müssen wir so in Anspruch nehmen, weil die komplette Reiseplanung und Quartierbuchung darauf basiert.

Was tun? Gibt es Ansprüche?

Grüße! Martin Haselhorst
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Du hast eine Nur-Flug von Düsseldorf nach Porto bei Eurowings gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Flug um 50 Stunden nach vorn verschoben wird.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Hinflug um einen Tag und eine Stunde nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

  du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

In Ihrem Fall wurden Sie bereits im Januar 2017 über die Verschiebung des Fluges der im Mai 2017 stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

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Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen und unabhängig davon erneut zu buchen.

 

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