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11 Tage Gepäckverspätung; AB will nicht zahlen, weil wir die  Frist der Schadenmeldung  nicht eingehalten hätten (Montreal). FRAGE: Ab wann beginnt denn die Frist, wenn doch die Koffer zu unterschiedlichen Zeiten eintreffen?! In unserem Fall nahmen 3 Personen am 11. Tag nach Ankunft ihr Gepäck entgegen, die 4. Person konnte erst zu Hause am Tag 22, am Tag der Rückkehr, den Koffer in Empfang nehmen.

         ·         Tag 1, den 24.12.16, sind wir (1 Familie; 4 Personen, 3 Koffer) mit AB von Zürich über Düsseldorf nach Kuba 

                    geflogen.  Unser Gepäck blieb in Düsseldorf hängen.

​         ·         Tag 11  erhielten wir 2 Koffer.

·         Tag 13 baten wir den 3. Koffer, falls dieser auftaucht, an die Heimatadresse zuzustellen, da die nun folgende Reiseroute keine Zustellung mehr zuliess.

·         Tag 14 (Abflug 13.1. / Landung  8.1.17) flogen 2 Personen zurück.  Die anderen beiden reisten weiter, einer davon hatte seinen Koffer immer noch nicht.

Allerdings wurde das 3. Gepäckstück, das aber einer Person gehörte, die noch 7 weitere Tage auf Kuba blieb, mit demselben Flieger der beiden Heimkehrer mitgeschickt. Ausgehändigt wurde es diesen in Düsseldorf am 8.1.17.

·         Tag 22 Rückkehr von Person 3 und 4. Entgegennahme des 3. Gepäckstücks durch den Geschädigten.

·         18 Tage nach der Rückkehr der letzten 2 Reisenden, haben wir die Schadenmeldung per E-Mail an Airberlin abgeschickt.  14 Tage lang hatten wir regen E-Mail-Kontakt mit dem Bagage Express von Airberlin.

FRAGE

Gefragt in Gepäckverspätung von (120 Punkte)
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Sie erlitten eine längere Gepäckverspätung. Der ausführende Luftfrachtführer Air Berlin möchte nun keinen Ersatz zahlen, da Sie die Schadensanzeigefrist gem. dem Montrealer Übereinkommen anscheinend nicht eingehalten haben.

 

Bei einer Gepäckverspätung greift Artikel 19 des MÜ:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Gemäß Artikel 31 II 2 MÜ muss die Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen erfolgen. Nach meiner Berechnung haben Sie die Frist allerdings tatsächlich verpasst. Insoweit haben Sie diese Frist verstreichen lassen und haben meines Erachtens keine Möglichkeit mehr zu klagen.

 

Dies bestätigt auch das folgende Urteil:

 

AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, Az.: 9 C 244/13

 

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden. (Zu finden durch Google: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de“)

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Wie mein Vorredner Ihnen schon erläutert hat muss eine sog. Gepäckverspätung gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden.

Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte.

Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden. 

AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013,(einfach zu finden bei google unter "9 C 244/13reise-recht-wiki.de.")

Fraglich ist jedoch in Ihrem Fall, ab welchem Zeitpunkt Ihnen das Gepäckstück zugegangen ist.

Sie haben angegeben, dass die 4. Person erst zu Hause am Tag 22, am Tag der Rückkehr, den Koffer in Empfang nehmen konnte.

Als genaues Datum haben Sie hier den 8.1.17 angegeben.

Meines Erachtens nach fängt die 21 Tage Frist ab dem 8.1.17 an zu laufen.

Demnach würde die Frist meines Erachtens nach am 6.02.17 gegen 0:00 ablaufen.

Sie könnten also meines Erachtens nach die Entschädigung bis zum 6.02.17 noch gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Hierzu sollten Sie sich aber zur Sicherheit nochmal von einem Anwalt beraten lassen, der Sie über das genauere Vorgehen informieren wird.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen noch eine angenehme Restwoche :)

 

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