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Hallo

Wir hatten 4xFlüge nach Malta im Dez. 2019 gebucht, Hinflug 8.5., Rückflug 15.5.20. Malta wurde dann seitens der Bundesregierung ebenfalls zum Krisengebiet erklärt und wir haben am 17.3.20 eine Stornoanfrage per Telefon an den Reiseanbieter gestellt. Diese wurde bestätigt mit Mail 30.3.20 mit der Begründung: wegen Covid 19 Pandemie wurde ihr AirMalta Flug annulliert. Sie erhalten eine Rückerstattung. Die Rückerstattung war verklausuliert und hätte zu einem Gutschein geführt, inzwischen hat der Reiseveranstalter aber eine Rückerstattung in EURO auf unser Konto zugesagt, aber es passiert gar nichts mehr.

Seit 30.März ist das nun ein Ping Pong Spiel mit dem Reiseveranstalter, er behauptet alles sei in Bearbeitung, es soll in Kürze erledigt sein, nichts passiert. Neu kommt jetzt als Argument hinzu, dass der Reiseveranstalter erst auf die Rückerstattung durch Air Malta warten muss, bevor er uns bezahlen kann. Wir haben über den Reiseveranstalter nur Die Flüge gebucht, keine anderen Leistungen. Der Reiseveranstalter reagiert auf keine Emails (ausser Autoantwort dass erhalten), Anrufe gehen entweder ins leere durch eine warteschlange oder die Mitarbeiter sagen ist in Bearbeitung, wir müssen warten. Keiner gibt eine konkrete Aussage, Diskussionen völlig sinnlos bzw. nicht machbar.

Unsere Frage ist nun: wer haftet uns gegenüber für die Rückerstattung, der Reiseveranstalter oder der Carrier Air Malta. Kann der Reiseveranstalter sich wirklich darauf beziehen, dass er erst das Geld von der Airline haben muss? Unser Vertragspartner ist doch ausschließlich der Reiseveranstalter.

Vielen Dank für eine Beurteilung im Voraus

Karl
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben bei einem Reiseveranstalter einen Flug gebucht. Nun wurde der Flug annulliert und Sie fragen nach der Rückerstattung der Kosten. 

Fraglich ist zunächst, nach welchem Recht sich dieser Anspruch richtet.

Liegt eine Pauschalreise vor, ergeben sich die Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. Fraglich ist jedoch, ob eine Pauschalreise vorliegt. Diese ist in dem § 651 a II BGB wie folgt definiert: 

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn 

1.die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

2.der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

Eine Pauschalreise liegt also dann vor, wenn zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen erbracht wurden. Im vorliegenden Fall haben Sie jedoch nur den Flug gebucht, daher liegt meines Erachtens eher keine Pauschalreise vor. 

Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich bezüglich der Rückerstattung direkt an die Fluggesellschaft zu wenden, da der Reiseanbieter in Ihrem Fall dann nur als Reisevermittler agiert hat, während der Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft entstanden ist. 

Der Anspruch auf Erstattung des Flugpreises gegenüber der Fluggesellschaft könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Ansprüche aus der VO Nr 261/2004 kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert.  

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. 

Sie sollten sich meines Erachtens also direkt an die Fluggesellschaft wenden. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.  

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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