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Unser Flug mit Condor ist gründlich in die Hose gegangen. Als wir am Flughafen ankamen sagte uns die Condor Mitarbeiterin, dass der Flug verspätet ist. Da waren wir noch ganz hoffnungsfroh, dass wir eben mit einigen Minuten Verspätung losfliegen. Aber am Schalter waren dann schon viele andere Passagiere. Eine andere Familie, die wir dort kennengelernt hatten, sagte uns dass der Flug wohl erst 5 Stunden später losgeht. Da ahnten wir schon, dass es Probleme gibt. Unser Problem war, dass wir schon aus dem Hotel ausgecheckt hatten und nirgends mehr hinkonnten. Also mussten wir den ganzen Tag am Flughafen verbringen. Nach über 5 Stunden Wartezeit sagten die Condor Leute dann, dass wegen eines Problems an der Hydraulik des Flugzeugs irgendein Ersatzteil besorgt werden müsste. Das würde leider etwas dauern. Dann brach echtes Chaos aus. Die Leute wussten nicht, wie lange man noch warten musste. Wir wurden dann alle mit Bussen in ein Hotel gefahren und mussten dort übernachten. Am nächsten Morgen sind wir dann mit über 19 Stunden Verspätung gestartet.

Wir waren völlig fertig, weil die ganze Warterei einen total mitnimmt. Am schlimmsten war für uns die Ungewissheit, wann wir denn nun nach Hause kommen. Mein Schwiegervater wollte uns extra abholen und den langen Weg zum Flughafen auf sich nehmen. Das mussten wir dann auch komplett neu organisieren.

Am Flughafen konnten wir uns von der Condor einen Zettel holen, auf dem die die Flugverspätung und Flugunregelmäßigkeit bestätigten:

Die anderen erzählten uns, dass wir 400 Euro pro Person als Entschädigung für so eine Flugverspätung von Condor bekommen. Wir hatten Condor immer wieder angeschrieben und den vollen Schadensersatz gefordert. Die haben uns aber immer nur so Beschwichtigungsantworten zurückgeschrieben:

 

Unser Vorgang: CON-14/1

Ihr Ansprechpartner: Frau Sommer

Tel.: 06171 88718061 E-Mail: condor@kb-2.de

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir kommen zuruck auf lhre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser

entnommen, dass Sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sind.

Wir sind lhrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns

daraufhin vorliegenden lnformationen unsere Entscheidung getroffen. Auch

unter Einbeziehung Ihres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen

Gesichtspunkte, die es ermöglichen, eine Zahlung vorzunehmen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

Condor Flugdienst GmbH

Kundenbetreuung

 

 

 

Was sollen wir jetzt tun? Wie können wir prüfen, ob ein unerwartet aufgetretener Flugsicherheitsmangel vorlag? Kann man so etwas einsehen? Können wir damit ans Luftfahrtbundesamt schreiben?

Wir stehen im Dunkeln und wissen nicht, was man da machen muss. Habt ihr Ähnliches erlebt?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
+12 Punkte

24 Antworten

+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

im vorliegenden Fall konnten Sie den geplanten Flug erst am nächsten Morgen antreten. Damit liegt wohl bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor. Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Da Sie erst am nächsten Morgen und somit mit einer  zeitlichen Flug Verlegung von 19 Stunden nach hinten Ihren Flug antreten konnten, ist dieser Fall unproblematisch gegeben.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung. Leider geben Sie in Ihren Ausführungen weder den Startflughafen noch den Zielflughafen an, sodass ich die Höhe nicht berechnen kann. Sie erwähnen jedoch, dass Ihnen ein Anspruch auf 400 Euro je Fluggast zustehen könnte. Aus diesem Grund gehe ichdavon aus, dass Sie bereits gut darüber informiert sind und keine weiteren Informationen dazu benötigen.

Condor nennt im vorliegenden Fall als Grund für die Verspätung einen technischen Defekt. Auf Grund eines Problems an der Hydraulik des Flugzeugs musste irgendein Ersatzteil besorgt werden. Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.3.2011 - Az.: 3 C 289/11 (einfach  zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand".

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann sich Condor mit dieser Begründung nicht exkulpieren und sich von der Zahlung der Ausgleichszahlungen freistellen. Es scheint ganz so, als wolle Condor Sie einfach abwimmeln. Denn meist versuchen die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten. Denn beachten Sie, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Der lediglich pauschale Hinweis darauf reciht nicht aus. Sie können versuchen sich erneut an Condor zu wenden unter Zugrundelegung dieser Ausführungen. Sollte dies jedoch auch erfolglos bleiben, rate ich Ihnen einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Sie haben einen Flug mit Condor wahrgenommen. Der Flug wurde immer weiter nach hinten verlegt. Im Endeffekt sind Sie mit einer Verspätung von 19 Stunden losgeflogen. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.

im vorliegenden Fall konnten Sie den geplanten Flug erst am nächsten Morgen antreten. Damit liegt wohl bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor. Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung. Leider lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, wo Sie hingeflogen und losgeflogen sind. Sie erwähnen jedoch, dass Ihnen ein Anspruch auf 400 Euro je Fluggast zustehen könnte. Sie haben demnach wahrscheinlich die Höhe Ihrer Ausgleichszahlungen selber berechnet. Ich nehme daher an, dass Sie bereits gut darüber die Höhe der Ausgleichszahlungen informiert sind und dazu keine weiteren Informationen mehr benötigen.

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.3.2011 - Az.: 3 C 289/11 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 289/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand".

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann Condor sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.Viele Fluggesellschaften versuchen sich mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" von den Ansprüchen der Fluggäste befreien. Diese Aussagen sind jedoch meist nicht mehr als inhaltsleere Floskeln. Beachten Sie nämlich unbedingt, dass die Fluggesellschaft die Beweis- und Darlegungspflicht trägt. Sie muss also beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Solange Sie dieses nicht kann, muss Condor die Ausgleichszahlungen leisten.

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Lieber Fragesteller,

du hast einen Flug mit der Condor Flugdienst GmbH gebucht. Leider konnte Condor die geplante Abflugzeit nicht einhalten, sodass du erst mit einer Verspätung von ca. 19 Stunden an deinem Heimatflughafen ankamst. Als Grund für die Verspätung gaben Mitarbeiter der Condor an, dass ein technisches Problem vorliege, nämlich die Hydraulik des Flugzeugs beschädigt sei.

Aufgrund der Verspätung könnte dir ein Anspruch auf Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zustehen.

Die Ausgleichszahlungen richten sich nach folgender Staffelung:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Condor könnte sich jedoch der Haftung entziehen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO vorliegt. Demnach müsste Condor beweisen, dass die Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, welcher auch dann nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Deinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass Condor eine beschädigte Hydraulik als Verspätungsursache angab. Eine beschädigte Hydraulik ist meiner Ansicht nach ein technischer Defekt. Es ist umstritten inwiefern ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.

Mit einem ganz ähnlichen Problem beschäftige sich erst kürzlich der Europäische Gerichtshof.

EuGH, Urteil vom 17.09.2015 Az. C-257/14 (Das ist ein äußerst aktuelles und interessantes Thema im Bereich der Fluggastrechte. Ganz einfach zu finden, wenn du „EuGH C 257/14 bei reise-recht-wiki“ eingibst)

In diesem Fall, landete das Flugzeug der Klägerin in Amsterdam mit einer Verspätung von 29 Stunden. Nach Angaben der Fluggesellschaft war die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände, nämlich eine Kombination von Mängeln zurückzuführen: Zwei Teile, die Kraftstoffpumpe und die hydromechanische Einheit, seien defekt gewesen. Diese Teile, die nicht verfügbar gewesen seien, hätten per Flugzeug aus Amsterdam geliefert werden müssen, um sodann in das betreffende Flugzeug eingebaut zu werden. Die Fluggesellschaft wies ferner darauf hin, dass bei den defekten Teilen die durchschnittliche Lebensdauer nicht überschritten gewesen sei. Auch habe deren Hersteller keinen spezifischen Hinweis gegeben, der darauf hindeutete, dass bei diesen Teilen ab einem bestimmten Alter Mängel auftreten könnten.

Der EuGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass ein technischer Defekt zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, dies jedoch in diesem Fall verneint. Zur Begründung führte er aus, dass der genannte Umstand zwar nicht vorhersehbar war, aber ein solcher Schaden untrennbar mit der Komplexität eines Flugzeugbetriebes verbunden sei und daher kein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden könne.

Folgendermaßen könnte eine vereinfachte Unterteilung aussehen:

Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche Umstände sind nach Auffassung des Gerichtshofs dann zu bejahen, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Gleiches gelte auch bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen.

Keine außergewöhnlichen Umstände

Keine außergewöhnlichen Umstände liegen jedoch in Bereichen vor, die der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich in sich birgt. Es ist zwangsläufig so, dass der Flugbetrieb technische Probleme mit sich bringt. Daher sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenübergestellt. Im Hinblick hierauf können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine "außergewöhnlichen Umstände" darstellen.

Meiner Ansicht nach wird ein technischer Defekt meistens nicht als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Ist dies nicht der Fall, kann sich Condor nicht von der Haftung lossagen, sodass ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 VO bestünde.

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Condor hat unseren Rückflug einfach um einen Tag verschoben. Was mich sehr ärgert ist die Informationspolitik von Condor oder besser gesagt die ÜBERHAUPT NICHT VORHANDENEN Infos. Wir wurden normal mit Bussen zum Flughafen gekarrt als schon längste klar war, dass Condor den Flug nicht pünktlich durchführt, weil das Flugzeug gar nicht erst pünktlich gestartet war. Dann rumhängen am Flughafen und nach 4 Stunden Flugabsage und Fahrt zum Hotel. Das Hotel war nicht akzeptabel, aber egal. Am nächsten Tag dann wieder warten, warten, warten.

Wir mussten uns zuhause erstmal 2 Tage von den Strapazen erholen, bevor ich überhaupt in der Lage war, einen vernünftigen Brief an Condor zu schreiben. Ich habe dann einen guten Musterbrief für Flugverspätung gefunden und an Condor geschickt.

Als erste Antwort von Condor kam das wohl übliche Verzögerungsschreiben:

Meine Flugreklamation
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihr Anliegen wurde zur Bearbeitung an die Kundenbetreuung weitergeleitet.
Wichtige Hinweise:
Unsere Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09.00 bis 21.00 Uhr und Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr.
Damit wir Ihr Anliegen zuordnen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihrer Antwort bitte alle bisherigen Mails beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Hxxxxxx Sxxxxxxxxxx
Condor Flugdienst GmbH
Customer Contact Center
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
GERMANY
 
Fon: +49 (0) 1 80 6 400 290 (0,20 €/Anruf)*
* 0,20€/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 0,60€/Anruf
Wir lieben Fliegen.
Kaufen Sie günstig und bequem mit Airshoppen ein: http://www.airshoppen.de/
Part of the Thomas Cook Group
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschaeftsfuehrung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann musste ich wieder die Flugentschädigung anmahnen und ein drittes Mahnschreiben raussenden. Erst dann kamm die endgültige Absage von Condor:
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. 
Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. 
Wenn der Flug komplett neu geplant werden muss, kann die Flugleitung nicht sofort eine verbindliche neue Abflugzeit nennen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deshalb Informationen nur nach und nach gegeben werden konnten. Selbstverständlich prüfen wir unsere Abläufe kontinuierlich, um weitere Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. 
Ihr Flug konnte leider aufgrund eines Vogelschlags nicht wie geplant stattfinden, obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Deshalb müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen. 
Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, Sie trotz allem bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
Mit freundlichen Grüßen
 
F. Sxxxxxxxxx
 
Condor Flugdienst GmbH 
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1 
61440 Oberursel 
GERMANY 
E-Mail: kundenbetreuung@condor.com
Unser Vorgang: CON-16/xx-xxxxx
 
Wir lieben Fliegen. 
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens. 
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385. 
 
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Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
OK Condor, ihr wolltet es nicht anders. Bin dann zum Anwalt. Habe zum glück einen richtig guten Anwalt gefunden und nach 2 Monaten hat Condor uns dann die 1600 € doch gezahlt. Das ganze hat ja offensichtlich System. Wer nicht schlagkräftig genug sein Recht in die Hand nimmt, wird von den Fluggesellschaften an der Nase herumgeführt.
 
Ich kann euch die Rechtsanwälte Bartholi aus Berlin empfehlen.
Beantwortet von (3,320 Punkte)
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