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Ich bin mit meiner Frau und drei Kindern (12 Jahre, 7 Jahre und 9 Monate) mit der Fluggesellschaft SunExpress von Frankfurt am Main nach Marsa Alam geflogen. Der Flieger hatte über 22 Stunden Verspätung. Wir mussten den ganzen Tag und die ganze Nacht am Flughafen verbringen und haben nur einen Verzehrgutschein von 8 Euro bekommen. Ich habe die SunExpress schon zweimal angeschrieben und 2000 Euro Entschädigung nach der europäischen Richtlinie 261/04 gefordert. Die SunExpress beruft sich auf "außergewöhnliche Umstände", die einen Erwägungsgrund Nr. 14 zur Folge haben und sie dadurch angeblich "leistungsfrei" würden. Ist das rechtens?
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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 4 - letzter Post):

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 13. März 2013 – Aktenzeichen 29 C 811/11 (21))

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin sind erstattungsfähig, weil sie anerkanntermaßen zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerin ein Mitverschulden i.S.e Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt. Dass tatsächlich ein unbedingter Klagauftrag erteilt worden sei, der keinen Raum für eine Geschäftsgebühr ließe, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Die Klägerin durfte zudem einen bedingten Klageauftrag, der nur für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Bemühungen erteilt wird und zunächst die Geschäftsgebühr nach RVG VV 2400 entstehen lässt, erteilen. Ein Rechtsuchender darf, ohne einen Nachteil befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen bedingten Klageauftrag erteilen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07 m.w.N., BeckRS 2007, 18037). Das ist hier der Fall. Dass die Beklagte Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin, die eine Fortsetzung der Weigerungshaltung des Beklagten und Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens sicher hätten erwarten lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerichtsbekannt, dass sich die Ausführungen der Beklagten in ihren außergerichtlichen Anspruchszurückweisungen üblicherweise in pauschalen Erklärungen erschöpfen, die keinerlei konkreten Bezug zu dem vorliegenden Fall erkennen lassen. Eine Regelmäßigkeit dahin, dass stets dann, wenn eine unstreitige Forderung vom Schuldner nicht bezahlt wird, sich der Schuldner auch nicht aufgrund einer anwaltlichen Aufforderung zur Begleichung durchringen wird, gibt es nicht (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Landgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 30. Juli 2012 – Aktenzeichen 2-24 O 31/12)

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR gemäß § 651f Abs. 1 BGB.

Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.

Hier haben sich die Kläger bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB anwaltlicher Hilfe bedient.

Landgericht Berlin

(Urteil vom 23. April 2013 – Aktenzeichen 22 O 197/12)

genauso: (Landgericht Berlin (Urteil vom 15. Oktober 2013 – Aktenzeichen 54 S 22/13)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 211,23 EUR gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 6 MÜ nach einem Streitwert von 1.308,42 EUR.

Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war geboten. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte bereits in Verzug. Dem Kläger steht durch die Zerstörung des Reisegepäcks ein Anspruch i.H.v. 1.131 Sonderziehungsrechten zu. Die Beklagte hat die fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 ist nicht als unbillig anzusehen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11). Der Prozessbevollmächtigte muss auch nicht bei jeder Überschreitung der durchschnittlichen Geschäftsgebühr zwingende Gründe vortragen die eine überdurchschnittliche Tätigkeit rechtfertigen (BGH, a.a.O.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen Ermessensfehlgebrauch des Prozessbevollmächtigen schließen lassen.Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass es sich um eine unterdurchschnittliche schwierige Angelegenheit handelt.

Amtsgericht Düsseldorf

(Urteil vom 28. August 2013 – Aktenzeichen 53 C 6463/13)

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

Die Beklagte befand sich seit dem 31.12.2012 in Verzug. Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eine wirksame und fällige Forderung auf Bez

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Lieber Fragesteller,

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wirft mehrere Fragen aus dem Bereich der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) auf.

1. Betreuungsleistungen

Schon aus den Erwägungsgründen zur VO (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich, dass Fluggäste angemessen betreut werden sollen, wenn ihr Flug Verspätung hat (Erwägungsgrund Nr. 17). Im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit sollen gem. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 den Fluggästen Getränke, Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten werden. Falls der ungeplante Aufenthalt über eine Nacht sich hin erstreckt, so ist dem Fluggast eine Unterkunft bereitzustellen (Hotel), sowie die Fahrten zwischen Flughafen und Hotel. 
Außerdem muss dem gestrandeten Fluggast angeboten werden, dass er zwei Telefonate tätigen kann oder auch E-Mails oder Telefaxe verschicken kann.
Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht auch dann, wenn sich die Verspätung auf einem außergwöhnlichen Grund basiert und die Airline keine Ausgleichszahlung leisten muss. Zu Betreuungsleistungen ist das Unternehmen immer verpflichtet.

2. Außergewöhnlicher Umstand

Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, sprich Umstände, die von der Airline tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Ergänzend hat der BGH (vgl. BGH, Urt. v. 21.8.2012 - X ZR 138/11, einfach bei Google suchen "X ZR 138/11 Reise-Recht-Wiki.de") ausgeführt, dass ein Umstand dann außergewöhnlich ist, wenn er nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Damit werden auch die unvermeidbaren Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zugewiesen, die nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann z.B. politische Instabilität, Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken sein. Ein technischer Defekt dagegen, der trotz Einhaltung der Wartungsintervalle durch das Luftverkehrsunternehmen aufgetreten ist, begründet z.B. im Regelfall keinen außergewöhnlichen Umstand.

Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reiserecht wiki.de").

3. Reisen mit Kleinkindern

Nach Art. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 benießen Personen mit eingeschränkter Mobilität eine besondere Unterstützung. Die eingeschränkte Mobilität ist auch auf das Alter zurückzuführen. Damit sind auch Kleinkinder von dieser regelung betroffen. Daraus folgt, dass Familien mit Kleinkindern bei der Betreuung und Weiterreise bevorzugt behandelt werden sollen.

Angesichts des Ausgleichsanspruches kommt es darauf an, ob das jeweilige Kind ein eigenes Ticket hat, oder nicht. Gem. Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 haben nur die Personen ggf. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, die mit der Luftfahrtgesellschaft einen Vertrag geschlossen haben.

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Hallo zusammen,

 

zuerst zu den (1) rechtlichen Ansprüchen bei einer Flugverspätung:

Bei einer Flugverspätung haben Passagiere mehrere Ansprüche aus Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004, abhängig von der Flugstrecke und der zu dieser im Verhältnis stehenden Verspätung:

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung im Hotel, sowie Transport zu diesem i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

2.) Anspruch auf Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € (abhängig von der Flugstrecke) bei einer Verspätung über 3 Stunden (so AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 [leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste] in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH) nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004

 

(2) Umfang der Betreuungsleistungen (besonders in Hinblick auf Personen mit besonderen Bedürfnissen)

Die Betreuungsleistungen aus 1.) sind kostenfrei von der Fluggesellschaft zu erbringen und müssen an die jeweiligen besonderen Bedürfnisse der Reisenden angepasst werden. So ist nach Art. 11 der Verordnung besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, aber auch auf Kinder muss Rücksicht genommen werden. Solche Personen haben ein Recht auf bevorzugte Beförderung und Betreuung.

 

(3) Folgen bei grober Missachtung

Die fahrlässige Missachtung der besonderen Bedürfnisse eines Passagiers stellt für sich betrachtet wiederum eine Pflichtverletzung der Fluggesellschaft dar. Durch das Eintreten der Flugverspätung i. V. m. den Regelungen der EG (VO) 261/04 wird es zur Aufgabe der Fluggesellschaft, für eine angemessene und den Bedürfnissen der Betroffenen angepasste Betreuung zu sorgen. Dieser Aufgabe kam die Fluggesellschaft offensichtlich nicht nach.

Die Folgen einer solchen Pflichtverletzung sind Gegenstand des nationalen Rechts. Denkbar wäre etwa eine Schadensersatzforderung (z. B. für im Zuge der Selbsthilfe gekaufte Verpflegung). Hat die Vernachlässigung in der Betreuung gesundheitliche Schäden zur Folge, dann kann auch Schmerzensgeld verlangt werden.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.07.2013, Az. 3 C 479/13 (36) – zu finden nach der Sucheingabe „3 C 479/13 (36) reise-recht-wiki“ in google als erstes Ergebnis in der Liste

Der unter Diabetes mellitus leidende Fluggast wurde über 10 Stunden hinweg nicht ausreichend mit Nahrung und Getränken versorgt. Das Gericht sah hierin eine Verletzung der dem Luftfahrtunternehmen obliegenden, sich aus der EG (VO) ergebenden Pflicht zur Erbringung bestimmter Betreuungsleistungen und sprach dem Fluggast einen Anspruch auf Schmerzensgeld i. H. v. 200 € zu.

 

(4) Außergewöhnliche Umstände

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 können gemäß Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/2004 infolge von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen sein.

Dabei hat ein außergewöhnlicher Umstände nie Auswirkungen auf die Ansprüche auf Betreuungsleistungen, sondern umfasst nur die Ausgleichszahlungen.

Zu den außergewöhnlichen Umständen, oder auch Fäll der „höheren Gewalt“, zählen nur unvermeidbare Umstände, wie Sicherheitsrisiken, Vogelschlag oder Wetterbedingungen.

Nicht vom Begriff der außergewöhnlichen Umstände umfasst sind hingegen solche Sachverhalte, welche die Fluggesellschaft hätte vorhersehen und vermeiden können. Darunter fallen regelmäßig Mängel an den Maschinen und technische Defekte.

Vgl. BGH Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2008, Az. X ZR 35/08

Kein außergewöhnlicher Umstand bei technischen Defekten, die im Zuge von regelmäßiger Wartung und Instandhaltung hätten verhindert werden können.

Im Streitfall trägt übrigens die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der außergewöhnlichen Umstände, auf welche sie sich beruft. Das Luftfahrtunternehmen muss dann ausführlich darlegen, dass eben unvermeidbare Umstände zu der Verspätung führten.

 

 

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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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SunExpress Entschaedigung Musterbrief

Das schlimme bei uns war, dass die SunExpress einfach nichts gemacht hat. Was soll man da machen? Da steht man völlig hilflos und weiß nicht weiter. Ich hatte den in meiner Verzweiflung einen letzten Brief per Einschreiben geschickt, aber das hat die nicht die Bohne interessiert.

Unsere Freunde (die auf dem Urlaub mit waren) hatten einen guten Tip für eine Anwaltskanzlei. Denen haben wir dann die Sache übergeben. Es klappte alles sehr gut für uns, wobei ich nicht weiß, wie andere Fälle sind und ob wir nur Glück hatten!? Ich habe die Sache erstmal mit dem Rechtsanwalt besprochen, dann haben wir denen alle Unterlagen geschickt. Meine Frau und ich mussten dann noch die Vollmacht, die Mandatsvereinbarungen und die Vergütungsvereinbarungen unterschreiben und dort hinsenden, dann ging es recht schnell. Ich kann mich nicht genau erinnern aber länger als 2 Monate hat das nicht gedauert. 

Ich habe im Fernsehen eine Reportage gesehen, dort haben sie gezeigt, dass die Mitarbeiter bei den FLuggesellschaften darauf geschult werden, auf stur zu stellen und alle Kundenanfragen erstmal falsch oder gar nicht zu beantworten. Die Kunden sollen immer glauben, dass sie keine Rechte hätten. In der Reportage wurde sogar mit verdeckter Kamera gefilmt und ein Vorgesetzter von den Fluggesellschaft-Mitarbeitern sagte denen, sie sollten den Kunden einfach sagen, NEIN, sie haben keine Rechte. Mehr nicht. 

Genauso war es bei uns auch. Ich war total verunsichert dass die SunExpress sich überhaupt nicht gemeldet hatte. Zum Glück haben wir unsere Entschädigung bekommen. Aber ich befürchte dass viele andere ihr Geld nicht sehen. Wofür taugen diese EU-Gesetze eigentlich?

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Frankfurt nach Marsa Alam hatte eine Verspätung von über 22 Stunden. Bei einer so großen Verspätung kann man wohl bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Damit kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen. Die Höhe bemisst sich nach der Entfernung. Auch dies ist der europäischen Fluggastrechteverordnung zu entnehmen.

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Beieiner Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Es stimmt, dass Fluggesellschaften keine Ausgleichszahlungen leisten müssen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Meist versuchen die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten.

Abschließend ist zu sagen, dass SunExpress sich nicht einfach mit dem pauschalen Hinweis auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen von der Leistung der Ausgleichszahlungen befreien kann. SunExpress muss das tatsächliche Vorliegen solcher Umstände beweisen und darlegen, warum diese unvermeidbar waren. Eine bloße Berufung auf solche Umstände ohne nähere Begründung ist somit nicht rechtens.

 

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Sie sind mit SunExpress von Frankfurt am Main nach Marsa Alam geflogen. Der Flug hatte eine Verspätung von 22 Stunden. Bei einer so erheblichen Verspätung lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Bei einer Annullierung des Fluges stehen dem Fluggast zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Art. 8 und Art. 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Leistungen umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss außerdem die kostenfreie Übernachtung in einem Hotel einschließlich der Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel gewährleisten. Diese Leistungen wurden Ihnen laut eigener Angaben jedoch nicht erbracht.

 

Sie könnten desweiteren noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und Marsa Alam beträgt ca. 3.578 km. Damit würden Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Gemäß des 14. Erwägungsgrundes der VO (EG) Nr. 261/2004 ist das dann der Fall, wenn ein Vorkommnis auf außergewöhnlicheUmstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen,wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein solcher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

 

In Ihrem Fall beruft sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der VO 261/2004. Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft sich nicht einfach auf solche Umstände berufen. SunExpress hat im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast die einzelnen Details der angeblichen Entlastungsumstände anzugeben. Solange sie dieses nicht können, besteht Ihr Anspruch weiterhin.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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