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Ich wollte letztes Jahr mit meiner Frau eine Kreuzfahrt durch Asien und Ozeanien unternehmen. Dazu mussten wir ja erst einmal von Deutschland nach Shanghai kommen, von dort sollte es nämlich losgehen. Die Kreuzfahrt sollte vom 01.04. bis 20.04.2017 stattfinden, damit es für uns einfacher war, buchten wir auch ein komplettes An-und Abreisepaket dazu.

Dieses Paket an sich kostete 1.500 Euro.

Am 22.10.2016 erhielten wir vom Kreuzfahrtunternehmen eine Reservierungsbestätigung. Unser Hinflug wurde dort wie folgt beschrieben: „Düsseldorf/Dubai, Economy Class ..., Dubai/Shanghai Pudong, Economy Class ...“.

Zu unserer Überraschung erhielten wir jedoch später die erste Reiseänderung.  Am 19.01.2017 erhielten wir erneut eine Reservierungsbestätigung. Hierin wurden die Flüge wie folgt beschrieben: „Düsseldorf/Frankfurt, Economy Class ... Frankfurt/Shanghai Pudong, Economy Class ...“.

Das war zwar schade, wir wären gerne in Dubai gelandet, aber was soll man machen, so schlimm war das auch nicht. Immerhin sollten die Flüge von Lufthansa durchgeführt werden. Da ich Vielflieger bin, hatte ich genug Meilen gesammelt, damit ich und meine Frau auf diesen Flügen einen extra Komfort genießen konnten. Als wir jedoch tatsächlich am vollkommen überfüllten Flughafen Düsseldorf ankamen, mussten wir feststellen, dass wir nicht mit Lufthansa, und auch nicht über Frankfurt fliegen würden!

Die tatsächliche Anreise erfolgte von Düsseldorf über Helsinki nach Shanghai mit der Fluggesellschaft Finnair. Der Flug von Helsinki nach Shanghai erfolgte mit einem Airbus A 350, und nicht mit einem A 380.

 

Die Kreuzfahrt an sich hat uns sehr gut gefallen. Deswegen habe ich auch nachdem ich wieder zu Hause war, auf der Internetseite des Anbieters mir die anderen, verschiedenen Angebote angesehen. Da stieß ich auch auf die An-und Abreisepakete.

Lustigerweise hatte unser Kreuzfahrtunternehmen am  28.02.2017 das An- und Abreisepaket mit dem Inhalt eines Fluges über Helsinki und der Fluggesellschaft Finnair zu einem Preis in Höhe von 1.100,- € im Internet angeboten. Also 400 Euro billiger, als das was wir gekauft hatten!!

Kann ich wenigstens die Differenz vom Anbieter verlange, wenn nicht sogar mehr?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Du hast für dich und deine Frau einen Flug von Düsseldorf nach Shanghai gebucht. Dieser sollte ursprünglich über Dubai fliegen. 2,5 Monate vor Abflug wurdest du jedoch informiert, dass der Flug nun über Frankfurt und nicht über Dubai führen sollte. letztlich seid ihr weder über Dubai noch über Frankfurt, sondern über Helsinki geflogen.

Nun fragst du dich, ob du einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft hast, da ein direktes Ticket über Helsinki billiger war.

meines Erachtens nach liegt vorliegend die Situation einer Flugannullierungvor. Der Begriff der Annullierung (engl. cancellation) eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Im Falle einer solchen Annullierung richten sich die Ansprüche nach Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung:

Art. 5 Annullierung. 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Jetzt ist wichtig zu wissen, wann genau du über den letzten Wechsel der Flugverbindung informiert wurdest. Sollte dies früher als 2 Wochen vor Abflug geschehen sein, hast zu leider schon einmal keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7.

Jedoch könnten dir selbst dann noch andere Ansprüche zustehen.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: 

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, 

b) Hotelunterbringung, falls – ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Dies wären die Rechte die dir bei einer Annullierung zustehen. Da du jedoch wie vereinbart befördert wurdest, und aus deiner Frage nicht hervorgeht, dass die Zeiten sich wesentlich geändert haben, bin ich nicht der Meinung, dass du einen Anspruch auf die Kosten des Fluges hättest.

Denn immerhin wärst du ja auch so nach Shanghai befördert wurden, wenn ihr den ersten geplanten Flug hättet antreten können.

Dies ist jedoch nur meine Ansicht. Es ist durchaus möglich, dass einFachanwalt für Reiserecht zu einem anderen Ergebnis kommt als ich. 

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