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Wir haben damals eine Flugbuchung für 4 Personen gehabt.
Es handelt sich dabei um den Flug X3 4588 TUIfly,
Düsseldorf (DUS) nach Rhodos (RHO),
Abflug 14.45Uhr - Ankunft 19.15Uhr, am 5.10.2016. (= Nur-Flug)

Tatsächlich sind wir aber erst am 6.10.2016 um 01.15Uhr auf Rhodos (RHO) angekommen und Abflugort war nicht Düsseldorf, sondern Köln/Bonn (CGN).
Grund: nach Bekanntwerden der Umstrukturierungspläne bei TUIfly, sei der gesamte Flugplan durcheinander gekommen. Es kam zu massiven und stetig zunehmenden Krankmeldungen des Cockpitpersonals sowie des Kabinenpersonals, welches der Grund für das Durcheinanderkommen der Flugpläne war.

Jetzt möchten wir wissen, ob uns Ansprüche gegen TUIfly zustehen oder nicht.
So wie uns das aufgefallen ist, scheint die Sache bis heute noch nicht ganz klar zu sein, weshalb wir hier nachfragen wollten.


Denn es ist so, dass wir uns bereits kurz nach unserer Ankunft in Deutschland, sofort mit TUIfly in Verbindung gesetzt haben. Die haben zwar lange auf eine Antwort gebraucht, jedoch haben wir damit gerechnet, weil sich damals bestimmt viele Personen mit demselben Problem rumgeschlagen haben.

TUIfly erklärte uns, dass uns gegen sie und die Verspätung am 5.10.2016 keinerlei Ansprüche zustehen.
Als Begründung sagte sie zu uns, dass sie alles in Macht stehende getan hätten, um eine Flugannulierung zu vermeiden und um uns sicher zu unserem Zielort bringen zu können.
Außerdem handelte es sich im vorliegenden Fall um massenhafte, spontane und für TUIfly nicht vorhersehbare Erkrankungen, was TUIfly dazu berechtigt, sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen und damit jegliche Ansrüche ausschließen lässt.
Es handle sich dabei um ein "von außen auf das Flugunternehmen wirkendes Ereignis, was darauf abzielt, den Flugverkehr lahmzulegen". Sowohl die massenhafte Krankheit der Besatzungsmitglieder als auch ein "wilder Streik" führt nicht zu Ausgleichsansprüchen, weil es sich in beiden Fällen um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.
Außerdem ist ein Ausgleichsanspruch bereits aus wirtschaftlichen Gründen für TUIfly unzumutbar, da dies bedeuten würde, wenn allen, die von diesen Flügen betroffen worden waren, ein entsprechender Anspruch zustehen würde, TUIfly in erhebliche "Unkosten" (€-Millionenbereich) treiben würde, was wiederum zu Existenzsorgen und -bedrohungen des Flugpersonals führen würde. Dies stehe nicht im Verhältnis, sodass auch aus rein wirtschaftlichen Gründen ein solcher Ansprüch nicht zu vertreten ist.
Zudem kommt noch hinzu, dass wir in unserem Fall noch einen Flug nach Rhodos erhalten haben und sie TUIfly bestmöglich darum gekümmert hat. Im Vergleich zu anderen Passagieren, dessen Reise komplett ausgefallen ist, können wir froh sein, dass wir noch einen Flug -zwar mit Verspätung aber dennoch- erhalten haben!
Weiterhin mussten Prioritäten gesetzte werden: dh., dass Fluggäste, die sich im Ausland während der Umstände befanden, mussten zurückgeholt werden und damit mussten diese Vorrangig behandelt werden, was unter anderem auch zu Verspätungen geführt hat. Aber TUIfly konnte es nicht verantworten, ihre Fluggäste im Ausland "sitzen zu lassen" und ihrem Schicksal zu überlassen.

Wie ist das Ganze rechtlich zu beurteilen? Haben wir denn Chancen auf Ausgleichsansprüche oder kann sich TUIfly auf diese eben genannte Argumentation stützen?
 

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet.

Infolgedessen kam es zu mehreren Klagen aufgrund unzufriedener Fluggäste, die ihre Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 geltend machen wollten.

Nun verhandelte vergangenen Monat der EuGH in den Rechtssachen C-195/17 sowie C-292/17 über die Frage, ob ein „wilder Streik“ als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III der europäischen Fluggastrechteverordnung gewertet werden kann. Denn wenn ein solcher Umstand vorliegt, so muss das Luftfahrtunternehmen keine Entschädigungszahlungen nach Art. 7 der Verordnung an die Passagiere zahlen, wenn sich der Umstand auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Problematisch ist, dass solche wilden Streiks eigentlich rechtlich unzulässige Maßnahmen darstellen. Tuifly steht hier vor dem Problem der Beweisführung. Zwar sprechen die Indizien der zahlreichen Krankschreibungen für einen solchen wilden Streik, doch muss man bis zum Beweis des Gegenteils von einer Krankheit der betroffenen Personen ausgehen.

Auch in der Instanzrechtsprechung gab es einige Uneinigkeiten, wie Sie den folgenden Urteilen entnehmen können:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Wie der EuGH diese Rechtslage nun bewerten wird ist schwer zu sagen. Denn einerseits muss ein außergewöhnlicher Umstand aus den normalen betrieblichen Abläufen eines Luftfahrtunternehmens herausstechen. Andererseits kommt es auch immer auf den Einzelfall an.

Je nachdem ob der "wilde Streik" tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

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