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Hallo!

Ich habe im Dezember einen Flug nach Malaga vom 01.06.2015 bis 11.06.2015 gebucht. 2 Wochen nach der Buchung bekam ich eine Mitteilung, dass die Abflugzeit sich um eine halbe Stunde nach hinten verschiebt. Das war an sich eigentlich unproblematisch. Jetzt habe ich meine Pläne geändert und möchte nicht mehr fliegen. Da ich den günstigsten Tarif gebucht habe, kann ich den Flug nicht regulär stornieren. Kann ich aber auf Grund von der halbstündigen Abflugzeitänderung vom Flugvertrag zurücktreten?

Danke für die Antworten!
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Guten Tag,

 

vom Flug könnten Sie allenfalls nach der EU-Fluggastrechteverordnung zurücktreten. In Ihrem Fall erweist sich dies jedoch als schwierig.

 

Eine Flugzeitenverlegung wird generell wie eine Annullierung eines Fluges behandelt, bei der dem Fluggast direkt ein Alternativflug angeboten wird. Demnach sind auch die Ansprüche, die Sie haben, grundsätzlich die gleichen wie bei einer Flugannullierung. Unter anderem stünde Ihnen in einem solchen Fall ein Rücktrittsrecht zu. Art. 8 der VO besagt, dass Passagiere hier die Möglichkeit haben, die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu fordern, im Gegenzug müssten Passagiere dann auf das Ticket verzichten. Dies wäre unproblematisch bei jeder großen Flugzeitverlegung oder jeder kompletten Annullierung eines Fluges.

 

Allerdings werden kleine Verlegungen nach vorne oder hinten regelmäßig als bloße Unannehmlichkeiten bewertet. Denn eine Flugverlegung lässt sich häufig kaum vermeiden und sollte gerade bei weit im Voraus gebuchten Flügen sicherheitshalber erwartet werden. Flugverlegungen sollen nur dann Ansprüche nach sich ziehen, wenn sie wirklich entscheidend in die Planungen der Passagiere eingreifen können – etwa dann, wenn ein Flug nach Verlegung mitten in der Nacht starten soll oder die Verlegung wirklich sehr hoch ist. Auch die anderen Ansprüche der EU-Fluggastrechteverordnung bei Annullierung verlangen zumindest eine Verzögerung des Fluges um zwei Stunden, weswegen Gerichte sich bei Flügen jeder Art an diesen Mindestgrenzen der Verordnung orientieren. Insofern haben Sie keine rechtliche Möglichkeit, noch zurückzutreten.

Auch eine Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastrechteverordnung kommt hier nicht in Betracht. Hierfür müssten Sie höchstens zwei Wochen vor Abflug über die Verlegung informiert worden sein, was nicht der Fall gewesen ist.

 

Ebenfalls kommt – anders als bei kompletten Annullierungen oder einer großen Flugzeitverlegung – keine anderweitige Beförderung zum Flugziel gemäß Art. 8 der VO in Betracht. Auch dies liegt daran, dass die Verlegung um eine halbe Stunde als Unannehmlichkeit zu bewerten ist.

 

Sie können natürlich auf Kulanz der Airline hoffen. Rechtlich haben Sie jedoch voraussichtlich keine Handhabe.

 

Urteile:

AG Duisburg, Urteil vom 11.01.2006, Az 73 C 4598/05

(zu finden mit der Google-Suche „73 C 4598/05 reise-recht-wiki“)

 

Bei einem Reisevertrag ist eine Verlegung der Flugzeiten um nur kurze Zeit noch als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Sofern dadurch abgesehen von der späteren Ankunft keine weiteren Beeinträchtigungen entstehen, hat der Reisende auch keine Minderungsansprüche.

Zwar bezieht sich dieses Urteil auf einen Reise- und nicht auf einen Flugvertrag, allerdings begründet das Gericht diese Entscheidung mit den Fristen der Fluggastrechteverordnung. Damit ist davon auszugehen, dass bei einem Flug und einer Verlegung von 30 Minuten genauso entschieden würde.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az 31 C 745/10-16

(zu finden über die Google-Suche „31 C 745/10-16 reise-recht-wiki“)

 

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss für Ansprüche jeder Art zumindest eine Flugzeitverlegung von zwei Stunden nach hinten vorliegen. Dieser Maßstab ist generell für alle zeitlichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Flügen anwendbar. Eine Verlegung um 30 Minuten nach hinten ist daher nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit. Diese Verlegung ist nicht mit einer Annullierung vergleichbar, daher können Sie in diesem Fall auch nicht zurücktreten.

 

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Hallo,

 

Sie haben im Dezember einen Flug nach Malaga vom 01.06.2015 bis 11.06.2015 gebucht. 2 Wochen nach der Buchung bekamen Sie eine Mitteilung, dass die Abflugzeit sich um eine halbe Stunde nach hinten verschiebt. Das war an sich eigentlich unproblematisch. Jetzt haben sich Ihre Pläne geändert und Sie möchten nicht mehr fliegen. Da Sie den günstigsten Tarif gebucht habe, können Sie den Flug nicht regulär stornieren.

 

Leider kann es nachträglich immer wieder zu Veränderungen der Flugzeiten kommen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nur um eine halbe Stunde. Leider kommt somit keine erhebliche Verspätung in Betracht, da dafür mindestens drei Stunden nötig wären.

Zum Vergleich:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Auch eine Annullierung kommt hier nicht in Betracht, denn der Start Ihres Fluges wurde nicht aufgegeben.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Leider steht dem Fluggast nur bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ein Anspruch auf Stornierung und Erstattung der gesamten Kosten zu.

 

Da es sich bei einer Änderung von einer halben Stunde weder um eine Verspätung, noch um eine Annullierung handelt, entsteht Ihnen leider kein Anspruch. Diese zeitliche Veränderung ist als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.

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